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BGH Beschluss vom 16.01.2002 – 1 StR 519/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Konstanz vom 31. Juli 2001 dahin ergänzt, daß die in dieser
Sache in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis
eins zu eins auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird.
Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung der
in der Schweiz vom Angeklagten erlittenen Freiheitsentziehung in dieser Sache
und der Festsetzung des Maßstabs hierfür. Da nur ein Anrechnungsmaßstab
eins zu eins in Betracht kommt, hat der Senat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts den Anrechnungsmaßstab entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst
bestimmt.
Im übrigen ergab die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-
klagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten freizu-
stellen.
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