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BGH Beschluss vom 16.01.2002 – 2 StR 490/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. Januar 2002 in der Strafsache gegen

2 StR 490/01

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

Der Tatrichter hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB beim Angeklagten zur Zeit der Tat verneint.

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Fischer