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BGH Beschluss vom 16.01.2002 – XII ZR 171/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 24. März 2000 wird nicht

angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 58.544,45 €.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der

Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -

BVerfGE 54, 277).

Gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts, die gegenseitigen

Rechte und Pflichten stünden in einem nicht unausgewogenen Verhältnis zu-

einander, bestehen zwar rechtliche Bedenken, da die Parteien die Werthaltig-

keit der einzelnen Rechte und Pflichten weitgehend nicht dargelegt haben und

sich deshalb die Annahme verbietet, die Rechte und Pflichten seien ausgewo-

gen geregelt.

Das Berufungsgericht durfte indessen aufgrund des ihm unterbreiteten

Tatsachenstoffes die Sittenwidrigkeit des Auseinandersetzungsvertrages ver-

neinen. Die Beklagte hat die Unausgewogenheit des Vertrages ausschließlich

damit begründet, daß sie für die Übertragung ihres Miteigentumsanteils keine

angemessene Gegenleistung bekommen habe. Damit kann sie keinen Erfolg

haben. Sie hat den Wert ihres Anteils im Berufungsverfahren mit 175.000 DM

angegeben und geltend gemacht, daß sie lediglich 25.000 DM als Zugewinn-

ausgleich erhalten habe. Sie hat dabei nicht beachtet, daß sie der Kläger von

den auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten in Höhe von unstreitig

230.000 DM freigestellt hat. Es kann davon ausgegangen werden, daß ihr die

Freistellung mindestens in Höhe von 115.000 DM zugute gekommen ist. Damit

lag kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor.

Weitere Gründe für eine Unausgewogenheit hat die Beklagte nicht vor-

getragen. Daß der Ausschluß des Versorgungsausgleichs zu ihren Lasten er-

folgt sei, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Da ihr der Kläger zwei Le-

bensversicherungen im Wert von ca. 36.000 DM und ca. 48.000 DM zur Zeit

des Vertragsabschlusses übertragen und sich verpflichtet hat, die Beiträge zu

beiden Versicherungen bis zur Fälligkeit im Jahre 2008 beziehungsweise 2011

weiter zu zahlen, lag eine Benachteiligung auch nicht nahe. Die Beklagte hat

sich auch nicht darauf berufen, daß ihr Unterhaltsanspruch durch die Überlas-

sung der Wohnung nicht abgedeckt gewesen sei. Da sie ihre Einkommensver-

hältnisse zur Zeit des Vertragsschlusses nicht dargelegt hat, hatte das Beru-

fungsgericht keinen Grund zur Überprüfung der Unterhaltsregelung auf eine

Benachteiligung.

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Urteil vom

6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 - NJW 2000, 957, 961), daß die Freistellung des

nicht betreuenden Elternteils von Kindesunterhalt durch den betreuenden ge-

gen Art. 6 Abs. 2 GG verstoßen kann. Führt die Vereinbarung der Eltern dazu,

daß der betreuende Elternteil im Falle der Scheidung wegen der Übernahme

der Kindesunterhaltslasten vom anderen Elternteil seinen Unterhalt und den

des Kindes nicht mehr durch Einkünfte decken oder aus Vermögen bestreiten

kann, beeinträchtigt dies die Lebensumstände des Kindes in einer der Eltern-

verantwortung zuwiderlaufenden Weise.

Der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall ist indes mit dem

hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Dort hatte die Frau auf jeglichen Un-

terhalt verzichtet und der Mann sich lediglich zur Zahlung eines Unterhalts von

monatlich 150 DM für das Kind verpflichtet; von allen weitergehenden Unter-

haltsansprüchen des zu erwartenden Kindes hatte die Frau den Mann freige-

stellt, ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten. Im vorliegenden Fall hatte

die Beklagte auf Unterhalt verzichtet und den Kläger von Unterhaltsansprüchen

des Kindes freigestellt, solange dieser ihr die - bisher gemeinsam benutzte -

Wohnung überließ. Der Wohnwert betrug 1.700 DM im Monat. Darüber hinaus

hatte die Beklagte (IV. 11. des Vertrages) das gemeinsame Geschäft erhalten.

Die Erträge hieraus standen ihr sofort zu. Unter diesen Umständen hatte das

Oberlandesgericht keinen Anlaß, ohne jeden Vortrag der Beklagten von Amts

wegen zu ermitteln, ob der Abschluß des Vertrages wegen der Einkommens-

und Vermögensverhältnisse der Beklagten zu einer Gefährdung des Kindes-

wohls führte.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt