Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.01.2002 – 3 StR 417/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 417/01

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2002 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 17. Juli 2001 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "gemeinschaftlicher uner-

laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge" zu einer Frei-

heitsstrafe verurteilt.

I. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die er-

hobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden Be-

denken. Beruht - wie hier - die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft

des Angeklagten allein auf der Aussage des einzigen Belastungszeugen, ohne

daß weitere belastende Indizien vorliegen, so sind an die Überzeugungsbil-

dung des Tatrichters strenge Anforderungen zu stellen. Die Urteilsgründe müs-

sen erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung

beeinflussen können, in seine Überlegungen einbezogen hat. Insbesondere ist

die Aussage des Zeugen einer besonders sorgfältigen Glaubwürdigkeitsprü-

fung zu unterziehen (vgl. BGHSt 44, 153, 158; 44, 256, 257 jeweils m.w.N.).

Das gilt vor allem dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zeuge

seine Angaben im Laufe des Verfahrens wesentlich geändert hat.

Diesen Anforderungen hält die knappe Beweiswürdigung im angefoch-

tenen Urteil nicht stand. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der

Täterschaft der Angeklagten allein auf die Aussage des Zeugen A

, der in der Hauptverhandlung angegeben hat, die ihm angelastete

Kurierfahrt für die Angeklagte durchgeführt zu haben. Objektive Beweise für die

Täterschaft der Angeklagten ergeben sich aus dem Urteil nicht. Im Rahmen der

Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen teilt das Landgericht allerdings

mit, dieser habe "schließlich seine früheren Angaben berichtigt" und die Ange-

klagte belastet (UA S. 7). Als Begründung für die Aussageänderung läßt das

Landgericht die vom Zeugen abgegebene Erklärung genügen, er habe die An-

geklagte nur deshalb erst nach Monaten eigener Untersuchungshaft belastet,

weil sie sich entgegen seiner Erwartung weder persönlich noch finanziell um

ihn gekümmert habe. Eine Auseinandersetzung mit den früheren Angaben fin-

det indes nicht statt. Das Landgericht schildert sie nicht einmal. Das war aber

angesichts der dargestellten besonderen Beweissituation unerläßlich. Dieser

Mangel stellt einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung zwingt. Sollte der

Zeuge, wie es der (allerdings möglicherweise nicht zulässigen) Verfahrensrüge

zu entnehmen ist, bei seiner ersten Vernehmung eine andere Frau als Auftrag-

geberin beschuldigt haben, so könnte dieser Umstand Anlaß zu besonderer

Vorsicht gegenüber der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung geben

und der ausdrücklichen Erörterung bedürfen.

Das Landgericht hätte sich auch damit auseinandersetzen müssen, daß

der Zeuge als Tatbeteiligter in dem Bestreben, gemäß § 31 BtMG selbst eine

Strafmilderung zu erlangen, unwahre Angaben gemacht haben könnte. Die

Tatsache, daß er im Zeitpunkt seiner Aussage in der Hauptverhandlung gegen

die Angeklagte bereits rechtskräftig verurteilt war, räumt die Möglichkeit, daß

sein Aussageverhalten von dieser Motivation weiterhin beeinflußt war, nicht

ohne weiteres aus (vgl. BGH StV 1992, 555). Das gilt insbesondere dann,

wenn der Zeuge seine Aussage bereits im Verlauf seines eigenen Strafverfah-

rens geändert hat.

Auch die als Indiz für die Glaubwürdigkeit des Zeugen getroffene Be-

wertung, dieser habe sich mit seiner Aussage "ganz erheblich selbst belastet",

läßt die gebotene umfassende Würdigung vermissen. Das Landgericht hat sich

nicht damit auseinandergesetzt, daß der Zeuge sich angesichts der Festnah-

mesituation beim Zoll - einziger Fahrzeuginsasse mit 15 kg Marihuana im Kof-

ferraum - durch seine Aussage nicht wesentlich mehr belastet hat, die Be-

lastung einer anderen Person als Auftraggeber ihm aber die Möglichkeit bot,

seinen Tatbeitrag mindestens hinsichtlich des Vorwurfs des Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln als bloße Beihilfe darzustellen, was ihn vor allem entlastet

(vgl. BGHR BtMG § 29 Beweiswürdigung 5).

Darüber hinaus sind weitere für die Glaubwürdigkeit des Zeugen heran-

gezogene Indizien nur unvollständig gewürdigt. Die Strafkammer nimmt die

Tatsache, daß auf der sichergestellten Telefonrechnung des Mobiltelefons des

Zeugen ein Gespräch mit einem Anschluß der Angeklagten verzeichnet ist, u.a.

als Beleg dafür, daß der Zeuge Kontakt zur Angeklagten hatte. Dabei hat die

Strafkammer allerdings nicht erkennbar bedacht, daß es sich um den Anschluß

einer Wohnung der Angeklagten handelte, in der diese nicht selbst wohnte, so

daß sie von dem Telefonat nicht notwendig Kenntnis haben mußte. Auch hätte

das Landgericht die Tatsache, daß überhaupt nur dieser eine telefonische

Kontakt festgestellt werden konnte, in seine Würdigung der vom Zeugen be-

haupteten mehrjährigen Bekanntschaft einbeziehen und gegebenenfalls Grün-

de dafür erörtern müssen.

Schließlich fehlen Feststellungen zu den näheren Umständen der vom

Zeugen behaupteten Auftragserteilung - immerhin der zentralen Tathandlung

der Angeklagten. Insoweit lassen die Urteilsgründe insbesondere Angaben zu

Ort, Tageszeit sowie Art und Weise des Kontakts vermissen.

II. Die Urteilsformel gibt im übrigen Anlaß zu dem Hinweis, daß sich die

Kennzeichnung der Tat im Tenor als gemeinschaftlich erübrigt (BGHSt 27, 287,

289).

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker