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BGH Beschluss vom 17.01.2002 – 3 StR 434/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 434/01

BESCHLUSS

vom 17. Januar 2002 in der Strafsache gegen

alias:

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2002 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß der Ange- klagte wegen Einschleusens von Ausländern, wegen Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung (vgl. BGH b. Pfister NStZ-RR 2001, 356 Nr. 23) verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin D. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker