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BGH Beschluss vom 17.01.2002 – 3 StR 477/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-
deführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
17. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Wuppertal vom 10. August 2001 aufgehoben,
soweit die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "Mordes in Tateinheit mit
dem unberechtigten Aufenthalt im Bundesgebiet" zu lebenslanger Freiheits-
strafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Nach den
Feststellungen erstickte die Angeklagte den schlafenden neun Jahre alten
Sohn ihres Freundes, weil dieser - wie sie meinte - der von ihr zur Erlangung
eines Aufenthaltsrechts in Deutschland erstrebten Ehe mit dessen Vater im
Wege stand. Die Revision der Angeklagten, mit der sie das Verfahren bean-
standet und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts erhebt, hat mit der
Sachrüge Erfolg, soweit die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden
ist. Im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Zwischen dem Mord und dem unberechtigten Aufenthalt im Bundes-
gebiet besteht Tatmehrheit und nicht Tateinheit (vgl. Senge in Erbs/Kohlhaas,
Strafrechtliche Nebengesetze 143. ErgLfg. AuslG § 92 Rdn. 7). Dieser
Rechtsfehler beschwert die Angeklagte jedoch nicht. Es hätte sich allerdings
empfohlen, den gegenüber dem Mord völlig unbedeutenden Verstoß gegen
das Ausländergesetz gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen.
2. Gegen die Feststellung, die Schuld der Angeklagten wiege besonders
schwer im Sinne des § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, bestehen durchgreifende recht-
liche Bedenken.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände und
der Täterpersönlichkeit, die für die Entscheidung über die besondere Schwere
der Schuld erforderlich ist (vgl. BGHSt 40, 360, 370), hat das Landgericht zu
Lasten der Angeklagten gewertet, daß sie die zwei Mordmerkmale "Handeln
aus niedrigen Beweggründen" und "Heimtücke" verwirklicht, darüber hinaus
einen verwerflichen Vertrauensbruch begangen hat und dann weiter ausge-
führt: "Schließlich - für die Kammer nicht von wesentlicher Bedeutung - hat die
Angeklagte tateinheitlich den Tatbestand des unberechtigten Aufenthalts in
Deutschland verwirklicht, welcher gegenüber § 211 StGB ein eigenes Schutz-
gut enthält." Der der leichten Kriminalität zuzurechnende Verstoß gegen das
Ausländergesetz ist für die Entscheidung über die besondere Schwere der
Schuld ersichtlich ohne jede Bedeutung. Der Senat kann nicht ausschließen,
daß die Feststellung der besonderen Schuldschwere auf dem dargestellten
Rechtsfehler beruht.
3. Im übrigen gibt die Abfassung dieses Urteils dem Senat Anlaß zu dem
Hinweis, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, all das zu
dokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie
sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von
Angeklagten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern das Ergebnis der
Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Ent-
scheidung ermöglichen. Deshalb ist es regelmäßig verfehlt, die tatsächlichen
Feststellungen mit vielen nebensächlichen Details zu überladen und die Aus-
sagen der Zeugen umfänglich - teilweise im Wortlaut - wiederzugeben. Derarti-
ge überflüssige Ausführungen machen die Darstellung im Urteil unübersichtlich
und können sogar die Gefahr sachlichrechtlicher Mängel begründen. Mit der
Beweiswürdigung soll der Tatrichter - unter Berücksichtigung der Einlassung
des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame tatsäch-
liche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkun-
den o.ä. nur heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung
nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 272
m.w.N.).
Tolksdorf Miebach RiBGH Winkler ist infolge
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.
Tolksdorf
von Lienen Becker