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BGH Beschluss vom 17.01.2002 – 3 StR 477/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 477/01

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-

deführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

17. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Wuppertal vom 10. August 2001 aufgehoben,

soweit die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden

ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "Mordes in Tateinheit mit

dem unberechtigten Aufenthalt im Bundesgebiet" zu lebenslanger Freiheits-

strafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Nach den

Feststellungen erstickte die Angeklagte den schlafenden neun Jahre alten

Sohn ihres Freundes, weil dieser - wie sie meinte - der von ihr zur Erlangung

eines Aufenthaltsrechts in Deutschland erstrebten Ehe mit dessen Vater im

Wege stand. Die Revision der Angeklagten, mit der sie das Verfahren bean-

standet und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts erhebt, hat mit der

Sachrüge Erfolg, soweit die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden

ist. Im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Zwischen dem Mord und dem unberechtigten Aufenthalt im Bundes-

gebiet besteht Tatmehrheit und nicht Tateinheit (vgl. Senge in Erbs/Kohlhaas,

Strafrechtliche Nebengesetze 143. ErgLfg. AuslG § 92 Rdn. 7). Dieser

Rechtsfehler beschwert die Angeklagte jedoch nicht. Es hätte sich allerdings

empfohlen, den gegenüber dem Mord völlig unbedeutenden Verstoß gegen

das Ausländergesetz gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen.

2. Gegen die Feststellung, die Schuld der Angeklagten wiege besonders

schwer im Sinne des § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, bestehen durchgreifende recht-

liche Bedenken.

Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände und

der Täterpersönlichkeit, die für die Entscheidung über die besondere Schwere

der Schuld erforderlich ist (vgl. BGHSt 40, 360, 370), hat das Landgericht zu

Lasten der Angeklagten gewertet, daß sie die zwei Mordmerkmale "Handeln

aus niedrigen Beweggründen" und "Heimtücke" verwirklicht, darüber hinaus

einen verwerflichen Vertrauensbruch begangen hat und dann weiter ausge-

führt: "Schließlich - für die Kammer nicht von wesentlicher Bedeutung - hat die

Angeklagte tateinheitlich den Tatbestand des unberechtigten Aufenthalts in

Deutschland verwirklicht, welcher gegenüber § 211 StGB ein eigenes Schutz-

gut enthält." Der der leichten Kriminalität zuzurechnende Verstoß gegen das

Ausländergesetz ist für die Entscheidung über die besondere Schwere der

Schuld ersichtlich ohne jede Bedeutung. Der Senat kann nicht ausschließen,

daß die Feststellung der besonderen Schuldschwere auf dem dargestellten

Rechtsfehler beruht.

3. Im übrigen gibt die Abfassung dieses Urteils dem Senat Anlaß zu dem

Hinweis, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, all das zu

dokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie

sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von

Angeklagten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern das Ergebnis der

Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Ent-

scheidung ermöglichen. Deshalb ist es regelmäßig verfehlt, die tatsächlichen

Feststellungen mit vielen nebensächlichen Details zu überladen und die Aus-

sagen der Zeugen umfänglich - teilweise im Wortlaut - wiederzugeben. Derarti-

ge überflüssige Ausführungen machen die Darstellung im Urteil unübersichtlich

und können sogar die Gefahr sachlichrechtlicher Mängel begründen. Mit der

Beweiswürdigung soll der Tatrichter - unter Berücksichtigung der Einlassung

des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame tatsäch-

liche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkun-

den o.ä. nur heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung

nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 272

m.w.N.).

Tolksdorf Miebach RiBGH Winkler ist infolge

Urlaubs an der Unterschrift

gehindert.

Tolksdorf

von Lienen Becker