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BGH Urteil vom 17.01.2002 – 4 StR 482/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 482/01

Urteil

vom

17. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Mord u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kuckein,

Athing,

die Richterinnen am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanoviæ,

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil

des Landgerichts Saarbrücken vom 6. April 2001 in dem

ihn betreffenden Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-

dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten sowie die

Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge-

rin Irmgard P. werden verworfen.

3. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der

Staatsanwaltschaft. Von den durch diese Revisionen

entstandenen gerichtlichen Auslagen trägt die Neben-

klägerin die Hälfte; die andere Hälfte und die durch die

beiden Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen

des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Mitangeklagten O. , dessen Revision bereits

verworfen wurde, wegen Mordes (aus niedrigen Beweggründen) in Tateinheit

mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe, den

Angeklagten B. wegen Beihilfe hierzu zu einer Freiheitsstrafe von sechs

Jahren verurteilt. Gegen die Verurteilung des Angeklagten B. haben der

Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin Revision eingelegt.

Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Ur-

teils im Strafausspruch. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Ge-

neralbundesanwalt nicht vertreten wird, und das Rechtsmittel der Nebenkläge-

rin, mit denen jeweils sachlich-rechtlich beanstandet wird, daß die Strafkammer

den Angeklagten lediglich als Gehilfen und nicht als Mittäter verurteilt hat, blei-

ben dagegen ohne Erfolg.

I. Die Feststellungen des Landgerichts:

Am Tattag erkannte der Mitangeklagte O. , als er das Taxi des späte-

ren Tatopfers Walter P. bestieg, diesen als denjenigen Taxifahrer wieder,

den er bereits vor einigen Wochen um den Fahrpreis geprellt hatte. Auch

Walter P. hatte O. wiedererkannt. Als O. am Fahrtziel erneut unter

dem Vorwand, Geld für die Fahrtkosten aus seiner Wohnung holen zu wollen,

das Taxi verlassen wollte, bedrängte ihn Walter P. massiv, sofort sowohl die

neu angefallenen als auch die früheren Fahrtkosten zu begleichen. O. be-

schloß daraufhin, Walter P. zu töten, weil er die Taxifahrt nicht bezahlen,

nicht identifiziert und wegen seines früheren Fehlverhaltens nicht zur Rechen-

schaft gezogen werden wollte. Er zwang den Taxifahrer unter Vorhalt einer

mitgeführten Schreckschußpistole mit in seine Wohnung zu gehen, wo sich der

Angeklagte B. aufhielt. Auf Aufforderung des O. fesselte der Ange-

klagte den Walter P. mit einem Antennenkabel, nachdem O. sinngemäß

geäußert hatte, der Taxifahrer habe ihn zum Zahlen zwingen wollen und wisse

jetzt, wo er wohne. Deswegen "müsse er 'weg' ". Dem Angeklagten war klar,

daß O. dem Taxifahrer "etwas antun wollte". Anschließend zwang O.

den gefesselten Walter P. unter Verwendung der Schreckschußpistole, in

sein Taxi einzusteigen und fuhr mit ihm in Begleitung des Angeklagten B.

zu einem Waldweg. Dort zerrte er Walter P. aus dem Taxi, löste die Hand-

fessel, warf ihn auf den Boden und erdrosselte den sich heftig Wehrenden mit

dem Antennenkabel. Der Angeklagte B. stand während dieses Vorgangs

neben O. und dem Tatopfer. Er half O. die Leiche in den Kofferraum

des Taxis zu legen. Das in einer Tasche in der Fahrertür aufbewahrte Wech-

selgeld des Walter P. teilten sich die Angeklagten auf, wobei die Kammer

nicht ausschließen konnte, daß der Entschluß zur Wegnahme des Geldes erst

nach der Tötung des Taxifahrers von den Angeklagten gefaßt wurde. Anschlie-

ßend fuhren beide auf Vorschlag des O. zu einer Tankstelle, wo sie u.a.

einen mit Benzin gefüllten Kanister erwarben. Im Beisein des Angeklagten

B. übergoß O. sodann auf einem abgelegenen Waldweg das Taxi mit

Benzin und zündete es an, um die Spuren der Tat zu beseitigen.

II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin

Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum Mord

und zur Freiheitsberaubung mit Todesfolge weist keinen Rechtsfehler zum

Vorteil des Angeklagten auf. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert,

sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt,

daß sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun

als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so

enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von sei-

ner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentli-

che Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der

Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur

Tatherrschaft sein (vgl. BGHSt 37, 289, 291). In Grenzfällen hat der Bundesge-

richtshof dem Tatrichter für die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungs-

spielraum eröffnet. Läßt das angefochtene Urteil erkennen, daß der Tatrichter

die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt

hat, so kann das gefundene Ergebnis auch dann nicht als rechtsfehlerhaft be-

anstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewe-

sen wäre (BGH StV 1998, 540; NJW 1997, 3385, 3387).

Die Wertung der Tatbeteiligung des Angeklagten B. als Beihilfe und

nicht als Mittäterschaft hält sich im Rahmen dieses Beurteilungsspielraums.

Nach den Feststellungen hat der Mitangeklagte O. bereits beim Verlassen

des Taxis allein und aus ausschließlich eigennützigen Motiven den Entschluß

zur Tötung des Walter P. gefaßt. Er ist in der Folgezeit auch durchweg der

dominierende Partner gewesen, hat das weitere Vorgehen bestimmt und die

Tötungshandlung selbst ausgeführt. Dagegen hat der Angeklagte das Ob und

Wie des tatbestandsmäßigen Geschehens weder beherrscht noch bestimmend

beeinflußt. Bei seinen maßgeblichen Tathandlungen - z.B. beim Fesseln des

Opfers mit dem Antennenkabel - ist er den Anweisungen des Mitangeklagten

gefolgt. Auch hat die Kammer ein eigenes, zur Tat drängendes Interesse des

Angeklagten, etwa aufgrund eines früheren, möglicherweise gemeinsam mit

dem Mitangeklagten zum Nachteil des Walter P. begangenen, nunmehr zu

verdeckenden Fahrgeldbetrugs, gerade nicht festzustellen vermocht. Wenn

das Tatgericht im Hinblick auf diese sehr gewichtigen Umstände (vgl.

BGHSt 28, 346, 348 f.) bei seiner Abwägung zu dem Ergebnis gelangt ist, die

Tatbeiträge des Angeklagten seien nur als die eines Gehilfen zu bewerten, ist

dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entge-

gen, daß die Angeklagten nach der Tötung des Walter P. das im Taxi aufge-

fundene Wechselgeld an sich genommen und geteilt haben. Nach den Fest-

stellungen ist nämlich nicht auszuschließen, daß die Angeklagten den En t-

schluß zur Wegnahme des Geldes erst nach der Tötung des Walter P. gefaßt

haben.

III. Die Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Schwur-

gericht ist beim Angeklagten B. bei Bemessung der Strafe von dem nach

§ 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 StGB

von drei bis 15 Jahren ausgegangen. Es hat dabei übersehen, daß bei dem

Angeklagten daneben auch der zwingende Milderungsgrund des § 28 Abs. 1

StGB Anwendung findet. Der Angeklagte wußte nach den Feststellungen des

Landgerichts zwar, aus welchen Gründen O. den Taxifahrer töten wollte,

handelte aber selbst nicht aus den Beweggründen, die O. zur Tat veranlaßt

haben. Bei ihm fehlen deshalb die besonderen persönlichen Merkmale, die bei

O. die Tötung Walter P. s zum Mord machten. Niedrige Beweggründe, von

deren Vorliegen das Landgericht bei O. ausgeht, sind ebenso wie die nach

den Feststellungen zusätzlich in Betracht kommende Verdeckungsabsicht tä-

terbezogene Merkmale, welche die Strafbarkeit begründen (vgl. BGHSt 22,

375, 378; BGH StV 1984, 69). Anhaltspunkte dafür, daß - wie der Generalbun-

desanwalt meint - der Angeklagte selbst die Absicht hatte, den Fahrgeldbetrug

des O. zu verdecken (vgl. BGHSt 9, 180), liegen nicht vor.

Zwar erscheint die verhängte Strafe auch bei doppelter Strafrahmenver-

schiebung nicht überhöht; jedoch vermag der Senat nicht mit letzter Sicherheit

auszuschließen, daß das Landgericht bei richtiger Strafrahmenwahl eine nie d-

rigere Strafe festgesetzt hätte.

Danach hat der Strafausspruch keinen Bestand. Einer Aufhebung der

insoweit getroffenen Feststellungen bedarf es nicht, weil lediglich die Strafe

aus einem anderen Strafrahmen zu entnehmen ist.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible