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BGH Urteil vom 17.01.2002 – IX ZR 100/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Januar 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

in dem Rechtsstreit

ZPO § 176

Zur Reichweite einer anwaltlichen Vertretungsanzeige.

BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 100/99 - Kammergericht Berlin

LG Berlin

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 29. Januar 1999 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des

Landgerichts Berlin vom 25. November 1997 wird zurückgewie-

sen.

Die Kosten der Rechtsmittelzüge werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz wegen Schlecht-

erfüllung eines Anwaltsvertrages in Anspruch.

Die Klägerin hatte mit Erklärung vom 14. Juli 1992 aus Anlaß eines Ge-

schäftskredits von 140.000 DM, welcher ihrem nichtehelichen Lebenspartner C.

M. von der B. e.G. zur Einrichtung eines Speiserestaurants (Pizzeria) gewährt

worden war, eine Bürgschaft übernommen. Der Hauptschuldner veräußerte

den Restaurantbetrieb im Februar 1994, der bestehende Geschäftskredit wur-

de in ein Privatdarlehen umgewandelt. Aus diesem Anlaß übernahm die Kläge-

rin am 11. März 1994 eine Höchstbetragsbürgschaft über 103.000 DM nebst

Zinsen. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Klägerin, die zuvor als Aushilfe in der

Pizzeria gearbeitet hatte, weder über eigenes Einkommen noch über Vermö-

gen. Sie führte den Haushalt und betreute die beiden gemeinsamen, in den

Jahren 1989 und 1991 geborenen Kinder.

Im Jahre 1995 wurde die Klägerin in einem vor dem Landgericht Berlin

geführten Rechtsstreit von der B. e.G. aus der Bürgschaft vom 11. März 1994

in Anspruch genommen. Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Wahr-

nehmung ihrer Interessen. Der Beklagte legitimierte sich mit Schriftsatz vom

5. April 1995 gegenüber dem Landgericht und stellte einen Antrag auf Gewäh-

rung von Prozeßkostenhilfe. Der Schriftsatz hat auszugsweise folgenden

Wortlaut:

“In dem Rechtsstreit ... zeige ich an, daß ich die Beklagte vertrete.

Für den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe werde ich im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen, die Klage abzuweisen.”

Das Landgericht wies den Prozeßkostenhilfeantrag mit Beschluß vom

6. Juli 1995 zurück. Daraufhin riet der Beklagte mit Schreiben vom 10. August

1995 der Klägerin “von weiterem Vortrag aus Kostengründen ab, da keine Er-

folgsaussichten bestehen dürften.”

Zwischenzeitlich hatte das Landgericht im schriftlichen Vorverfahren ge-

mäß § 331 Abs. 3 ZPO am 20. Juli 1995 ein Versäumnisurteil erlassen, wel-

ches die Klägerin zur Zahlung von 103.000 DM nebst Zinsen verpflichtete. Das

Urteil wurde an die Klägerin als Partei am 29. Juli 1995 zugestellt; eine Zu-

stellung an den Beklagten erfolgte nicht. Die Klägerin hat gegen das Versäum-

nisurteil keinen Einspruch eingelegt. Die B. betreibt die Zwangsvollstreckung

aus diesem Titel.

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Freistellung von

den titulierten Verbindlichkeiten sowie von d en Kosten des Vorprozesses in

Höhe von 7.452,38 DM nebst Zinsen. Sie hält die Beratung des Beklagten über

die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung im Vorprozeß für falsch. Die von

ihr übernommenen Bürgschaften seien sittenwidrig gewesen. Bei einer zutref-

fenden Beratung hätte sie den Auftrag erteilt, gegen die Versagung der Pro-

zeßkostenhilfe Beschwerde und gegen das Versäumnisurteil vom 20. Juli 1995

Einspruch einzulegen. Richtigerweise wäre ihr dann Prozeßkostenhilfe gewährt

und die Bürgschaftsklage abgewiesen worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht hat ihr

stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung

des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wie-

derherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

I.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision in einem entschei-

denden Punkt nicht stand. Es fehlt an einem auf eine Pflichtverletzung des Be-

klagten zurückzuführenden Schaden.

Die Revision meint, der Beklagte hafte nicht, weil der Klägerin durch ei-

ne – unterstellte – Pflichtverletzung kein Schaden entstanden sei. Der Beklagte

habe sich mit dem Schriftsatz vom 5. April 1995 als Prozeßbevollmächtigter

nicht nur für das Prozeßkostenhilfeverfahren, sondern für den gesamten Vor-

prozeß bestellt. Aus diesem Grunde habe das Versäumnisurteil vom 20. Juli

1995 an den Beklagten zugestellt werden müssen. Indessen sei eine Zustel-

lung nur an die Klägerin als Partei erfolgt. Der hierin liegende Mangel könne

nicht nachträglich geheilt werden, da es sich bei der Einspruchsfrist um eine

Notfrist handele. Mithin sei das Versäumnisurteil vom 20. Juli 1995 nicht un-

anfechtbar geworden und der Klägerin kein Schaden entstanden.

II.

1. Das Berufungsurteil nimmt zur Frage der wirksamen Zustellung des

Versäumnisurteils im Vorprozeß nicht Stellung, obwohl der Beklagte in der er-

sten Instanz hierzu vorgetragen und im Berufungsverfahren auf diese Ausfüh-

rungen Bezug genommen hatte.

Der Beklagte hatte in der Klageerwiderung vom 2. September 1997 auf

seinen Schriftsatz vom 5. April 1995 - welchen die Klägerin bereits mit ihrem

Prozeßkostenhilfeantrag vom 16. September 1996 vorgelegt hatte - Bezug ge-

nommen und vorgetragen, daß das Versäumnisurteil vom 20. Juli 1995 an die

Klägerin als Partei zugestellt worden war. Beides wurde von der Klägerin nicht

in Abrede gestellt und hat Eingang in den Tatbestand des landgerichtlichen

Urteils gefunden. Auf sein erstinstanzliches Vorbringen hat der Beklagte in der

Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 19. März 1998 wirksam Bezug genom-

men.

2. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag in seiner Entscheidung nicht

berücksichtigt. Es hat damit gegen die aus § 286 ZPO folgende Verpflichtung,

sich mit dem ihm unterbreiteten Prozeßstoff umfassend auseinander zu setzen

(vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 – IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937;

v. 1. Oktober 1996 – VI ZR 10/96, NJW 1997, 796, 797), verstoßen. Eine Stel-

lungnahme zur Wirksamkeit der Zustellung des Versäumnisurteils war geboten,

weil sie Voraussetzung für den Eintritt eines Schadens und damit für das Be-

stehen eines Anspruchs der Klägerin ist. Im Übrigen hatte bereits das Land-

gericht diese Frage in seinem Urteil erörtert und bejaht; wenn das Berufungs-

gericht dem hätte folgen wollen, hätte es zur Begründung auf das erstinstanzli-

che Urteil ausdrücklich Bezug nehmen können (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.). Das ist

nicht geschehen.

3. Der Senat kann die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung

des Schriftsatzes des Beklagten vom 5. April 1995 selbst vornehmen.

Für die Auslegung eines Schriftsatzes, mit dem die Vertretung einer

Partei angezeigt wird, kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt tatsäch-

lich eine Prozeßvollmacht hat. Entscheidend ist im Hinblick auf den erforder-

lichen Vertrauensschutz für die Gegenseite und auf § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

allein, ob sich der Rechtsanwalt ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten

zum Prozeßbevollmächtigten bestellt hat (BGHZ 118, 312, 322 m. w. Nachw.).

Aus der maßgeblichen Sicht eines unvoreingenommenen Dritten, insbe-

sondere des Landgerichts und der Klägerin des Vorprozesses als den Empfän-

gern des Schriftsatzes vom 5. April 1995, hat sich der Beklagte nicht nur für

das Prozeßkostenhilfeverfahren, sondern auch für das anhängige Hauptsache-

verfahren zum Prozeßbevollmächtigten der Klägerin als damaliger Beklagten

bestellt. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Erklärung - “zeige ich

an, daß ich die Beklagte vertrete” -, die eine umfassende Bestellung enthält.

Eine Beschränkung der Vertretungsanzeige auf einen bestimmten Verfahrens-

abschnitt, das Prozeßkostenhilfeverfahren, findet sich dort nicht. Entgegen der

Meinung des Landgerichts ergibt sie sich auch nicht aus der nachfolgenden

Erklärung, mit der ein Sachantrag nur für den Fall der Gewährung von Prozeß-

kostenhilfe angekündigt wird. Vielmehr zeigt der Umstand, daß der Beklagte

- wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen - bereits einen Sachantrag im

Hauptsacheverfahren ankündigte, mit besonderer Deutlichkeit, daß er sich mit

dem Schriftsatz vom 5. April 1995 auch für dieses Verfahren bestellen wollte.

Auch das mit dem Vorprozeß befaßte Gericht ist ersichtlich von einer Beste l-

lung des Beklagten für das Hauptsacheverfahren ausgegangen, denn es hat

ihn im Rubrum des Versäumnisurteils vom 20. Juli 1995 als Prozeßbevoll-

mächtigten der jetzigen Klägerin aufgeführt. Im übrigen besteht keine zwingen-

de Verknüpfung zwischen der Vertretungsanzeige und der Ankündigung eines

Sachantrags. Auch ein Rechtsanwalt, der ohne die Bewilligung von Prozeßko-

stenhilfe nicht in der mündlichen Verhandlung auftreten will - etwa um die Ent-

stehung weiterer Kosten zu vermeiden -, hat ein Interesse, über den weiteren

Prozeßverlauf informiert zu werden, um beispielsweise den Mandanten nach

Erlaß eines Versäumnisurteils über die Handlungsalternativen beraten zu kön-

nen. Diese Auslegung entspricht dem Zweck des § 176 ZPO, durch die zwin-

gend vorgeschriebene Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten sicherzu-

stellen, daß sich in dessen Hand alle Fäden des Prozesses vereinigen (Mu-

sielak/Wolst, ZPO 2. Aufl. § 176 Rn. 1). Deshalb ist auch ein Anwalt, der nur

ein Gesuch um Prozeßkostenhilfe einreicht, im Zweifel als für das gesamte

Verfahren bevollmächtigt anzusehen (Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 117

Rn. 12).

Der von der Revisionserwiderung erhobene Einwand, der Beklagte habe

eingeräumt, ausschließlich für das Prozeßkostenhilfeverfahren bevollmächtigt

worden zu sein, greift nicht durch. Er betrifft nur den Umfang des von der Klä-

gerin im Innenverhältnis zum Beklagten erteilten Auftrags. Für die Auslegung

des Schriftsatzes vom 5. April 1995 ist dieser Gesichtspunkt bedeutungslos. Im

Übrigen deuten die dem Beklagten von der Klägerin erteilte Vollmacht (Bl. 45

d. A. 14 O 127/95 Landgericht Berlin) und sein Kostenfestsetzungsgesuch vom

7. März 1996 (Bl. 42 jener Akten) darauf hin, daß dem Beklagten ein umfas-

sendes Mandat erteilt worden war.

4. Da sich der Beklagte mit dem Schriftsatz vom 5. April 1995 wirksam

zum Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bestellt hatte, durfte wegen § 176

ZPO das Versäumnisurteil vom 20. Juli 1995 nur an ihn zugestellt werden. Die

Zustellung an die Klägerin als Partei war unwirksam (BGH, Beschl. v. 21. De-

zember 1983 – IVb ZR 29/82, NJW 1984, 926). Eine Heilung des Mangels

nach § 187 ZPO ist nicht möglich, weil es sich bei der Einspruchsfrist nach

§ 339 Abs. 1 ZPO um eine Notfrist handelt. Infolgedessen ist das Versäumnis-

urteil vom 20. Juli 1995 bislang mangels wirksamer Zustellung (§ 310 Abs. 3

ZPO) nicht existent geworden (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1994 – XII ZB

90/94, NJW 1994, 3359, 3360; Urt. v. 17. April 1996 – VIII ZR 108/95, NJW

1996, 1969, 1970).

Der Senat braucht daher die weitere Frage, ob die Empfehlung des Be-

klagten im Schriftsatz vom 10. August 1995, von der weiteren Rechtsverteidi-

gung im Vorprozeß mangels Erfolgsaussicht abzusehen, mindestens objektiv

eine Pflichtverletzung darstellt, nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls besteht

der von der Klägerin behauptete Schaden nicht, da das Versäumnisurteil vom

20. Juli 1995 – von dessen Folgen die Klägerin freigestellt werden möchte –

nicht vollstreckbar ist. Die zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilte Aus-

fertigung dieses Titels ist auf eine Klauselerinnerung nach § 732 ZPO einzu-

ziehen (vgl. BGHZ 15, 190, 191; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl. § 732 Rn 6).

Kreft Stodolkowitz Ganter

Raebel Kayser