BGH Urteil vom 17.01.2002 – IX ZR 100/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. Januar 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
in dem Rechtsstreit
ZPO § 176
Zur Reichweite einer anwaltlichen Vertretungsanzeige.
BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 100/99 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 29. Januar 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des
Landgerichts Berlin vom 25. November 1997 wird zurückgewie-
sen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz wegen Schlecht-
erfüllung eines Anwaltsvertrages in Anspruch.
Die Klägerin hatte mit Erklärung vom 14. Juli 1992 aus Anlaß eines Ge-
schäftskredits von 140.000 DM, welcher ihrem nichtehelichen Lebenspartner C.
M. von der B. e.G. zur Einrichtung eines Speiserestaurants (Pizzeria) gewährt
worden war, eine Bürgschaft übernommen. Der Hauptschuldner veräußerte
den Restaurantbetrieb im Februar 1994, der bestehende Geschäftskredit wur-
de in ein Privatdarlehen umgewandelt. Aus diesem Anlaß übernahm die Kläge-
rin am 11. März 1994 eine Höchstbetragsbürgschaft über 103.000 DM nebst
Zinsen. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Klägerin, die zuvor als Aushilfe in der
Pizzeria gearbeitet hatte, weder über eigenes Einkommen noch über Vermö-
gen. Sie führte den Haushalt und betreute die beiden gemeinsamen, in den
Jahren 1989 und 1991 geborenen Kinder.
Im Jahre 1995 wurde die Klägerin in einem vor dem Landgericht Berlin
geführten Rechtsstreit von der B. e.G. aus der Bürgschaft vom 11. März 1994
in Anspruch genommen. Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Wahr-
nehmung ihrer Interessen. Der Beklagte legitimierte sich mit Schriftsatz vom
5. April 1995 gegenüber dem Landgericht und stellte einen Antrag auf Gewäh-
rung von Prozeßkostenhilfe. Der Schriftsatz hat auszugsweise folgenden
Wortlaut:
“In dem Rechtsstreit ... zeige ich an, daß ich die Beklagte vertrete.
Für den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe werde ich im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen, die Klage abzuweisen.”
Das Landgericht wies den Prozeßkostenhilfeantrag mit Beschluß vom
6. Juli 1995 zurück. Daraufhin riet der Beklagte mit Schreiben vom 10. August
1995 der Klägerin “von weiterem Vortrag aus Kostengründen ab, da keine Er-
folgsaussichten bestehen dürften.”
Zwischenzeitlich hatte das Landgericht im schriftlichen Vorverfahren ge-
mäß § 331 Abs. 3 ZPO am 20. Juli 1995 ein Versäumnisurteil erlassen, wel-
ches die Klägerin zur Zahlung von 103.000 DM nebst Zinsen verpflichtete. Das
Urteil wurde an die Klägerin als Partei am 29. Juli 1995 zugestellt; eine Zu-
stellung an den Beklagten erfolgte nicht. Die Klägerin hat gegen das Versäum-
nisurteil keinen Einspruch eingelegt. Die B. betreibt die Zwangsvollstreckung
aus diesem Titel.
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Freistellung von
den titulierten Verbindlichkeiten sowie von d en Kosten des Vorprozesses in
Höhe von 7.452,38 DM nebst Zinsen. Sie hält die Beratung des Beklagten über
die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung im Vorprozeß für falsch. Die von
ihr übernommenen Bürgschaften seien sittenwidrig gewesen. Bei einer zutref-
fenden Beratung hätte sie den Auftrag erteilt, gegen die Versagung der Pro-
zeßkostenhilfe Beschwerde und gegen das Versäumnisurteil vom 20. Juli 1995
Einspruch einzulegen. Richtigerweise wäre ihr dann Prozeßkostenhilfe gewährt
und die Bürgschaftsklage abgewiesen worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht hat ihr
stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wie-
derherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
I.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision in einem entschei-
denden Punkt nicht stand. Es fehlt an einem auf eine Pflichtverletzung des Be-
klagten zurückzuführenden Schaden.
Die Revision meint, der Beklagte hafte nicht, weil der Klägerin durch ei-
ne – unterstellte – Pflichtverletzung kein Schaden entstanden sei. Der Beklagte
habe sich mit dem Schriftsatz vom 5. April 1995 als Prozeßbevollmächtigter
nicht nur für das Prozeßkostenhilfeverfahren, sondern für den gesamten Vor-
prozeß bestellt. Aus diesem Grunde habe das Versäumnisurteil vom 20. Juli
1995 an den Beklagten zugestellt werden müssen. Indessen sei eine Zustel-
lung nur an die Klägerin als Partei erfolgt. Der hierin liegende Mangel könne
nicht nachträglich geheilt werden, da es sich bei der Einspruchsfrist um eine
Notfrist handele. Mithin sei das Versäumnisurteil vom 20. Juli 1995 nicht un-
anfechtbar geworden und der Klägerin kein Schaden entstanden.
II.
1. Das Berufungsurteil nimmt zur Frage der wirksamen Zustellung des
Versäumnisurteils im Vorprozeß nicht Stellung, obwohl der Beklagte in der er-
sten Instanz hierzu vorgetragen und im Berufungsverfahren auf diese Ausfüh-
rungen Bezug genommen hatte.
Der Beklagte hatte in der Klageerwiderung vom 2. September 1997 auf
seinen Schriftsatz vom 5. April 1995 - welchen die Klägerin bereits mit ihrem
Prozeßkostenhilfeantrag vom 16. September 1996 vorgelegt hatte - Bezug ge-
nommen und vorgetragen, daß das Versäumnisurteil vom 20. Juli 1995 an die
Klägerin als Partei zugestellt worden war. Beides wurde von der Klägerin nicht
in Abrede gestellt und hat Eingang in den Tatbestand des landgerichtlichen
Urteils gefunden. Auf sein erstinstanzliches Vorbringen hat der Beklagte in der
Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 19. März 1998 wirksam Bezug genom-
men.
2. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag in seiner Entscheidung nicht
berücksichtigt. Es hat damit gegen die aus § 286 ZPO folgende Verpflichtung,
sich mit dem ihm unterbreiteten Prozeßstoff umfassend auseinander zu setzen
(vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 – IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937;
v. 1. Oktober 1996 – VI ZR 10/96, NJW 1997, 796, 797), verstoßen. Eine Stel-
lungnahme zur Wirksamkeit der Zustellung des Versäumnisurteils war geboten,
weil sie Voraussetzung für den Eintritt eines Schadens und damit für das Be-
stehen eines Anspruchs der Klägerin ist. Im Übrigen hatte bereits das Land-
gericht diese Frage in seinem Urteil erörtert und bejaht; wenn das Berufungs-
gericht dem hätte folgen wollen, hätte es zur Begründung auf das erstinstanzli-
che Urteil ausdrücklich Bezug nehmen können (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.). Das ist
nicht geschehen.
3. Der Senat kann die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung
des Schriftsatzes des Beklagten vom 5. April 1995 selbst vornehmen.
Für die Auslegung eines Schriftsatzes, mit dem die Vertretung einer
Partei angezeigt wird, kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt tatsäch-
lich eine Prozeßvollmacht hat. Entscheidend ist im Hinblick auf den erforder-
lichen Vertrauensschutz für die Gegenseite und auf § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
allein, ob sich der Rechtsanwalt ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten
zum Prozeßbevollmächtigten bestellt hat (BGHZ 118, 312, 322 m. w. Nachw.).
Aus der maßgeblichen Sicht eines unvoreingenommenen Dritten, insbe-
sondere des Landgerichts und der Klägerin des Vorprozesses als den Empfän-
gern des Schriftsatzes vom 5. April 1995, hat sich der Beklagte nicht nur für
das Prozeßkostenhilfeverfahren, sondern auch für das anhängige Hauptsache-
verfahren zum Prozeßbevollmächtigten der Klägerin als damaliger Beklagten
bestellt. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Erklärung - “zeige ich
an, daß ich die Beklagte vertrete” -, die eine umfassende Bestellung enthält.
Eine Beschränkung der Vertretungsanzeige auf einen bestimmten Verfahrens-
abschnitt, das Prozeßkostenhilfeverfahren, findet sich dort nicht. Entgegen der
Meinung des Landgerichts ergibt sie sich auch nicht aus der nachfolgenden
Erklärung, mit der ein Sachantrag nur für den Fall der Gewährung von Prozeß-
kostenhilfe angekündigt wird. Vielmehr zeigt der Umstand, daß der Beklagte
- wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen - bereits einen Sachantrag im
Hauptsacheverfahren ankündigte, mit besonderer Deutlichkeit, daß er sich mit
dem Schriftsatz vom 5. April 1995 auch für dieses Verfahren bestellen wollte.
Auch das mit dem Vorprozeß befaßte Gericht ist ersichtlich von einer Beste l-
lung des Beklagten für das Hauptsacheverfahren ausgegangen, denn es hat
ihn im Rubrum des Versäumnisurteils vom 20. Juli 1995 als Prozeßbevoll-
mächtigten der jetzigen Klägerin aufgeführt. Im übrigen besteht keine zwingen-
de Verknüpfung zwischen der Vertretungsanzeige und der Ankündigung eines
Sachantrags. Auch ein Rechtsanwalt, der ohne die Bewilligung von Prozeßko-
stenhilfe nicht in der mündlichen Verhandlung auftreten will - etwa um die Ent-
stehung weiterer Kosten zu vermeiden -, hat ein Interesse, über den weiteren
Prozeßverlauf informiert zu werden, um beispielsweise den Mandanten nach
Erlaß eines Versäumnisurteils über die Handlungsalternativen beraten zu kön-
nen. Diese Auslegung entspricht dem Zweck des § 176 ZPO, durch die zwin-
gend vorgeschriebene Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten sicherzu-
stellen, daß sich in dessen Hand alle Fäden des Prozesses vereinigen (Mu-
sielak/Wolst, ZPO 2. Aufl. § 176 Rn. 1). Deshalb ist auch ein Anwalt, der nur
ein Gesuch um Prozeßkostenhilfe einreicht, im Zweifel als für das gesamte
Verfahren bevollmächtigt anzusehen (Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 117
Rn. 12).
Der von der Revisionserwiderung erhobene Einwand, der Beklagte habe
eingeräumt, ausschließlich für das Prozeßkostenhilfeverfahren bevollmächtigt
worden zu sein, greift nicht durch. Er betrifft nur den Umfang des von der Klä-
gerin im Innenverhältnis zum Beklagten erteilten Auftrags. Für die Auslegung
des Schriftsatzes vom 5. April 1995 ist dieser Gesichtspunkt bedeutungslos. Im
Übrigen deuten die dem Beklagten von der Klägerin erteilte Vollmacht (Bl. 45
d. A. 14 O 127/95 Landgericht Berlin) und sein Kostenfestsetzungsgesuch vom
7. März 1996 (Bl. 42 jener Akten) darauf hin, daß dem Beklagten ein umfas-
sendes Mandat erteilt worden war.
4. Da sich der Beklagte mit dem Schriftsatz vom 5. April 1995 wirksam
zum Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bestellt hatte, durfte wegen § 176
ZPO das Versäumnisurteil vom 20. Juli 1995 nur an ihn zugestellt werden. Die
Zustellung an die Klägerin als Partei war unwirksam (BGH, Beschl. v. 21. De-
zember 1983 – IVb ZR 29/82, NJW 1984, 926). Eine Heilung des Mangels
nach § 187 ZPO ist nicht möglich, weil es sich bei der Einspruchsfrist nach
§ 339 Abs. 1 ZPO um eine Notfrist handelt. Infolgedessen ist das Versäumnis-
urteil vom 20. Juli 1995 bislang mangels wirksamer Zustellung (§ 310 Abs. 3
ZPO) nicht existent geworden (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1994 – XII ZB
90/94, NJW 1994, 3359, 3360; Urt. v. 17. April 1996 – VIII ZR 108/95, NJW
1996, 1969, 1970).
Der Senat braucht daher die weitere Frage, ob die Empfehlung des Be-
klagten im Schriftsatz vom 10. August 1995, von der weiteren Rechtsverteidi-
gung im Vorprozeß mangels Erfolgsaussicht abzusehen, mindestens objektiv
eine Pflichtverletzung darstellt, nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls besteht
der von der Klägerin behauptete Schaden nicht, da das Versäumnisurteil vom
20. Juli 1995 – von dessen Folgen die Klägerin freigestellt werden möchte –
nicht vollstreckbar ist. Die zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilte Aus-
fertigung dieses Titels ist auf eine Klauselerinnerung nach § 732 ZPO einzu-
ziehen (vgl. BGHZ 15, 190, 191; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl. § 732 Rn 6).
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser