Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.01.2002 – IX ZR 170/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 17. Januar 2002

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 30. März 2000 wird nicht ange-

nommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 313.782,55 DM

(= 160.434,47 €) festgesetzt.

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschie-

den (§ 554 b ZPO a.F.).

Das bloße "Einfrieren" einer Kreditlinie steht einer Kündigung des Kre-

dits nicht gleich und kann schon deshalb für sich allein die Annahme, der Kre-

ditnehmer habe damit seine Zahlungen eingestellt, nicht begründen. Auch die

Höhe der Verbindlichkeiten besagt, solange diese nicht ernstlich eingefordert

werden, nicht ohne weiteres etwas über eine Zahlungseinstellung. Eine Le-

benserfahrung, daß bei bestimmten "Zahlenverhältnissen" Zahlungseinstellung

vorliege, besteht nicht.

Kreft Stodolkowitz Ganter

Raebel Kayser