BGH Beschluss vom 17.01.2002 – IX ZR 170/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 17. Januar 2002
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 30. März 2000 wird nicht ange-
nommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 313.782,55 DM
(= 160.434,47 €) festgesetzt.
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschie-
den (§ 554 b ZPO a.F.).
Das bloße "Einfrieren" einer Kreditlinie steht einer Kündigung des Kre-
dits nicht gleich und kann schon deshalb für sich allein die Annahme, der Kre-
ditnehmer habe damit seine Zahlungen eingestellt, nicht begründen. Auch die
Höhe der Verbindlichkeiten besagt, solange diese nicht ernstlich eingefordert
werden, nicht ohne weiteres etwas über eine Zahlungseinstellung. Eine Le-
benserfahrung, daß bei bestimmten "Zahlenverhältnissen" Zahlungseinstellung
vorliege, besteht nicht.
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser