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BGH Beschluss vom 17.01.2002 – IX ZR 452/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 452/00

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 17. Januar 2002

beschlossen:

Der Wert der Beschwer der Beklagten durch das Urteil des

5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. Oktober

2000 wird auf mehr als 60.000 DM festgesetzt.

Die Revisionen der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

werden angenommen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 69.183,47 DM

(= 35.372,95

Euro);

davon

entfallen

46.797,63 DM

(= 23.927,25 Euro) auf die Revision der Beklagten zu 1 und

22.385,84 DM (= 11.445,70 Euro) auf die Revision der Beklagten

zu 2.

Gründe

Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil lediglich ausgesprochen, daß

die Beschwer keines der beiden Beklagten 60.000 DM übersteige; die Be-

schwer des unterlegenen Teils hat es nicht festgesetzt. Das verstößt gegen die

§§ 2 und 5 ZPO sowie § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO aF.

Gemäß § 5 ZPO werden mehrere in einer Klage geltend gemachte An-

sprüche wertmäßig zusammengerechnet. Das gilt auch für die Klaghäufung

und die nach Prozeßverbindung entstandene Beschwer unterlegener Streitge-

nossen, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände

handelt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1997 - VIII ZR 41/96, WM 1997, 1483;

Beschl. v. 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231).

Hier richtet sich die Widerspruchsklage gegen die Pfändung von Seiten

der Beklagten zu 1 und die Anschlußpfändung von Seiten der Beklagten zu 2.

Die Pfändungen stellen voneinander unabhängige Forderungen beider Gläubi-

ger sicher. Die Beschwer der Beklagten zu 1 und 2 ergibt sich daher aus dem

zusammengerechneten Wert ihrer Forderungen, ausgenommen die Nebenfor-

derung im Sinne des § 4 ZPO, soweit der Gegenstand des Pfandrechts keinen

geringeren Wert hat (§ 6 ZPO). Den Wert der gepfändeten ungetrennten Feld-

früchte hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; es ist nichts dafür ersicht-

lich, daß er unterhalb des Forderungsbetrages liegt.

Der Streitwert für die Revision des Beklagten zu 2 setzt sich zusammen aus

einer Hauptforderung von 19.372 DM, Inkassokosten von 1.190,49 DM und

selbständig verfolgten Zinsen von 1.823,35 DM.

Kreft Stodolkowitz Ganter

Raebel Kayser