BGH Beschluss vom 17.01.2002 – IX ZR 452/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 452/00
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 17. Januar 2002
beschlossen:
Der Wert der Beschwer der Beklagten durch das Urteil des
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. Oktober
2000 wird auf mehr als 60.000 DM festgesetzt.
Die Revisionen der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
werden angenommen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 69.183,47 DM
(= 35.372,95
Euro);
davon
entfallen
46.797,63 DM
(= 23.927,25 Euro) auf die Revision der Beklagten zu 1 und
22.385,84 DM (= 11.445,70 Euro) auf die Revision der Beklagten
zu 2.
Gründe
Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil lediglich ausgesprochen, daß
die Beschwer keines der beiden Beklagten 60.000 DM übersteige; die Be-
schwer des unterlegenen Teils hat es nicht festgesetzt. Das verstößt gegen die
§§ 2 und 5 ZPO sowie § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO aF.
Gemäß § 5 ZPO werden mehrere in einer Klage geltend gemachte An-
sprüche wertmäßig zusammengerechnet. Das gilt auch für die Klaghäufung
und die nach Prozeßverbindung entstandene Beschwer unterlegener Streitge-
nossen, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände
handelt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1997 - VIII ZR 41/96, WM 1997, 1483;
Beschl. v. 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231).
Hier richtet sich die Widerspruchsklage gegen die Pfändung von Seiten
der Beklagten zu 1 und die Anschlußpfändung von Seiten der Beklagten zu 2.
Die Pfändungen stellen voneinander unabhängige Forderungen beider Gläubi-
ger sicher. Die Beschwer der Beklagten zu 1 und 2 ergibt sich daher aus dem
zusammengerechneten Wert ihrer Forderungen, ausgenommen die Nebenfor-
derung im Sinne des § 4 ZPO, soweit der Gegenstand des Pfandrechts keinen
geringeren Wert hat (§ 6 ZPO). Den Wert der gepfändeten ungetrennten Feld-
früchte hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; es ist nichts dafür ersicht-
lich, daß er unterhalb des Forderungsbetrages liegt.
Der Streitwert für die Revision des Beklagten zu 2 setzt sich zusammen aus
einer Hauptforderung von 19.372 DM, Inkassokosten von 1.190,49 DM und
selbständig verfolgten Zinsen von 1.823,35 DM.
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser