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BGH Beschluss vom 19.10.2000 – I ZR 176/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

Hat das Berufungsgericht auch über Kosten entschieden, die für einen durch An- erkenntnis oder übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigten Teil des Rechtsstreits entstanden sind (§§ 91a, 93 ZPO), ist dieser Teil des Berufungsur- teils im Revisionsverfahren nicht überprüfbar. Das entsprechende Kosteninteres- se muß daher auch bei der Bemessung des Wertes der Beschwer außer Betracht bleiben.

BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000 – I ZR 176/00 – OLG Hamm

LG Bochum

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Oktober 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Schaffert

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Heraufsetzung des Wertes der Beschwer

wird abgelehnt.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 60.000 DM festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 handeln mit Schmuck, den sie über

sogenannte Beraterinnen vertreiben. Die Beklagte zu 2 war früher für die Klägerin

und ist jetzt für die Beklagte zu 1 als Beraterin tätig. Gegenstand des Rechts-

streits ist eine Äußerung über die Klägerin, die die Beklagte zu 2 nach ihrem

Wechsel zur Beklagten zu 1 in einem an ihre Kundinnen gerichteten Rundschrei-

ben gemacht hat.

Nachdem die Klägerin diese Äußerung als wettbewerbswidrig beanstandet

hatte, gab nur die Beklagte zu 2 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab,

weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Kosten der Abmahnung in Höhe von

1.213,80 DM (Anwaltskosten aus einem Streitwert von 60.000 DM) zu zahlen. Die

Klägerin nahm daraufhin die Beklagte zu 1 auf Unterlassung in Anspruch und be-

gehrte von der Beklagten zu 2 Zahlung der Abmahnkosten. Vor dem Landgericht

gab die Beklagte zu 2 ein Anerkenntnis ab. Das Landgericht verurteilte sie ent-

sprechend diesem Anerkenntnis zur Zahlung; die Klage gegen die Beklagte zu 1

wies das Landgericht ab; die Kosten des gesamten Rechtsstreits erlegte es der

Klägerin auf, und zwar hinsichtlich des anerkannten Teils nach § 93 ZPO. Auf die

Berufung der Klägerin, die sich sowohl gegen die Klageabweisung als auch ge-

gen die Kostenentscheidung (soweit sie auf § 93 ZPO beruhte) richtete, verur-

teilte das Oberlandesgericht die Beklagte zu 1 antragsgemäß und belastete die

Beklagten anteilsmäßig mit den Kosten des Rechtsstreits. Den Streitwert setzte

das Berufungsgericht auf 60.600 DM fest, wobei 60.000 DM auf die Unterlas-

sungsklage gegen die Beklagte zu 1 und – als Kosteninteresse – 600 DM auf das

Verfahren gegen die Beklagte zu 2 entfielen. Ferner wurde bestimmt, daß das

Urteil keine der Parteien mit mehr als 60.000 DM beschwere.

Die Beklagten beantragen, den Wert der Beschwer auf 60.600 DM herauf-

zusetzen.

II. Der Antrag ist nicht begründet.

Zwar sind, worauf die Beklagten mit Recht hinweisen, für die Berechnung

der Beschwer – soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstän-

de handelt – die Werte der Beschwer aller Streitgenossen nach §§ 2, 5 ZPO zu-

sammenzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob das Berufungsurteil auch

von allen Streitgenossen angefochten worden ist (BGH, Beschl. v. 28.10.1980

VI ZR 303/79, NJW 1981, 578; Beschl. v. 23.6.1983 – IVa ZR 136/82, NJW

1984, 927, 928; Urt. v. 23.5.1989 – IVa ZR 88/88, BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1

– Streitgenossen 1). Von dieser Regel ist jedoch im Streitfall eine Ausnahme zu

machen. Denn die Verurteilung der Beklagten zu 2 betrifft lediglich die Kosten des

Rechtsstreits. Der Beklagten zu 2 wäre es daher verwehrt, ihre Verurteilung zur

Zahlung eines (anteilsmäßig bestimmten) Teils der Kosten des Rechtsstreits mit

der Revision anzufechten. Der Teil des Rechtsstreits, hinsichtlich dessen die Re-

vision unstatthaft wäre, muß bei der Bemessung des Wertes der Beschwer außer

Betracht bleiben.

Entscheidet das Landgericht – wie im Streitfall – durch Teilanerkenntnis-

und Schlußurteil und trifft es insofern eine einheitliche Kostenentscheidung, so

kann der auf § 93 ZPO beruhende Teil der Kostenentscheidung nicht nur mit der

sofortigen Beschwerde (§ 99 Abs. 2 ZPO), sondern – zusammen mit dem streiti-

gen Teil der Hauptsache – auch mit der Berufung angefochten werden (BGHZ 17,

392, 397 f.; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 99 Rdn. 11). Es gilt insofern nichts

anderes als für die Anfechtung der Kostenentscheidung nach einer Teilerledigung

(§ 91a ZPO; Zöller/Vollkommer aaO § 91a Rdn. 56; Musielak/Wolst, ZPO, § 91a

Rdn. 53). In diesen Fällen ist jedoch die Bestimmung des § 567 Abs. 4 ZPO zu

beachten, die eine weitere Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des

Oberlandesgerichts ausschließt (Musielak/Wolst aaO). Sollen derartige Entschei-

dungen der Oberlandesgerichte keiner weiteren Sachprüfung unterzogen werden,

muß dies auch gelten, wenn die Kosten(teil)entscheidung ausnahmsweise wegen

der gleichzeitigen Entscheidung über weitere Anträge der Klage mit der Berufung

angefochten worden ist (BGHZ 58, 341, 342; 107, 315, 317 f.; 113, 362, 363 f.;

BGH, Urt. v. 30.11.1989 – I ZR 55/87, WRP 1990, 488, 498 – Metro III).

Scheidet aus diesen Gründen eine Anfechtung des Berufungsurteils durch

die Beklagte zu 2 als unstatthaft aus, muß deren Beschwer auch bei der Festset-

zung des Wertes der Beschwer nach § 546 Abs. 2 ZPO außer Betracht bleiben.

Die für die Zusammenrechnung der Werte der Beschwer mehrerer Streitgenossen

maßgebliche Erwägung, schon bei Erlaß des Berufungsurteils müsse der Umfang

der Beschwer feststehen, damit das Berufungsgericht gegebenenfalls über die

Frage der Zulassung der Revision befinden könne, führt zu keinem anderen Er-

gebnis. Denn die Nichtanfechtbarkeit dieses Teils der Kostenentscheidung steht

bereits bei Erlaß des Berufungsurteils fest und kann daher auch vom Berufungs-

gericht bei der Bemessung des Wertes der Beschwer berücksichtigt werden.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Bornkamm

Schaffert