BGH Beschluss vom 19.10.2000 – I ZR 176/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Oktober 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja
ZPO § 546 Abs. 2, §§ 91a, 93
Hat das Berufungsgericht auch über Kosten entschieden, die für einen durch An- erkenntnis oder übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigten Teil des Rechtsstreits entstanden sind (§§ 91a, 93 ZPO), ist dieser Teil des Berufungsur- teils im Revisionsverfahren nicht überprüfbar. Das entsprechende Kosteninteres- se muß daher auch bei der Bemessung des Wertes der Beschwer außer Betracht bleiben.
BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000 – I ZR 176/00 – OLG Hamm
LG Bochum
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Oktober 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Schaffert
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Heraufsetzung des Wertes der Beschwer
wird abgelehnt.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 60.000 DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 handeln mit Schmuck, den sie über
sogenannte Beraterinnen vertreiben. Die Beklagte zu 2 war früher für die Klägerin
und ist jetzt für die Beklagte zu 1 als Beraterin tätig. Gegenstand des Rechts-
streits ist eine Äußerung über die Klägerin, die die Beklagte zu 2 nach ihrem
Wechsel zur Beklagten zu 1 in einem an ihre Kundinnen gerichteten Rundschrei-
ben gemacht hat.
Nachdem die Klägerin diese Äußerung als wettbewerbswidrig beanstandet
hatte, gab nur die Beklagte zu 2 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab,
weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Kosten der Abmahnung in Höhe von
1.213,80 DM (Anwaltskosten aus einem Streitwert von 60.000 DM) zu zahlen. Die
Klägerin nahm daraufhin die Beklagte zu 1 auf Unterlassung in Anspruch und be-
gehrte von der Beklagten zu 2 Zahlung der Abmahnkosten. Vor dem Landgericht
gab die Beklagte zu 2 ein Anerkenntnis ab. Das Landgericht verurteilte sie ent-
sprechend diesem Anerkenntnis zur Zahlung; die Klage gegen die Beklagte zu 1
wies das Landgericht ab; die Kosten des gesamten Rechtsstreits erlegte es der
Klägerin auf, und zwar hinsichtlich des anerkannten Teils nach § 93 ZPO. Auf die
Berufung der Klägerin, die sich sowohl gegen die Klageabweisung als auch ge-
gen die Kostenentscheidung (soweit sie auf § 93 ZPO beruhte) richtete, verur-
teilte das Oberlandesgericht die Beklagte zu 1 antragsgemäß und belastete die
Beklagten anteilsmäßig mit den Kosten des Rechtsstreits. Den Streitwert setzte
das Berufungsgericht auf 60.600 DM fest, wobei 60.000 DM auf die Unterlas-
sungsklage gegen die Beklagte zu 1 und – als Kosteninteresse – 600 DM auf das
Verfahren gegen die Beklagte zu 2 entfielen. Ferner wurde bestimmt, daß das
Urteil keine der Parteien mit mehr als 60.000 DM beschwere.
Die Beklagten beantragen, den Wert der Beschwer auf 60.600 DM herauf-
zusetzen.
II. Der Antrag ist nicht begründet.
Zwar sind, worauf die Beklagten mit Recht hinweisen, für die Berechnung
der Beschwer – soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstän-
sammenzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob das Berufungsurteil auch
von allen Streitgenossen angefochten worden ist (BGH, Beschl. v. 28.10.1980
– VI ZR 303/79, NJW 1981, 578; Beschl. v. 23.6.1983 – IVa ZR 136/82, NJW
1984, 927, 928; Urt. v. 23.5.1989 – IVa ZR 88/88, BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1
– Streitgenossen 1). Von dieser Regel ist jedoch im Streitfall eine Ausnahme zu
machen. Denn die Verurteilung der Beklagten zu 2 betrifft lediglich die Kosten des
Rechtsstreits. Der Beklagten zu 2 wäre es daher verwehrt, ihre Verurteilung zur
Zahlung eines (anteilsmäßig bestimmten) Teils der Kosten des Rechtsstreits mit
der Revision anzufechten. Der Teil des Rechtsstreits, hinsichtlich dessen die Re-
vision unstatthaft wäre, muß bei der Bemessung des Wertes der Beschwer außer
Betracht bleiben.
Entscheidet das Landgericht – wie im Streitfall – durch Teilanerkenntnis-
und Schlußurteil und trifft es insofern eine einheitliche Kostenentscheidung, so
kann der auf § 93 ZPO beruhende Teil der Kostenentscheidung nicht nur mit der
sofortigen Beschwerde (§ 99 Abs. 2 ZPO), sondern – zusammen mit dem streiti-
gen Teil der Hauptsache – auch mit der Berufung angefochten werden (BGHZ 17,
392, 397 f.; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 99 Rdn. 11). Es gilt insofern nichts
anderes als für die Anfechtung der Kostenentscheidung nach einer Teilerledigung
Rdn. 53). In diesen Fällen ist jedoch die Bestimmung des § 567 Abs. 4 ZPO zu
beachten, die eine weitere Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des
Oberlandesgerichts ausschließt (Musielak/Wolst aaO). Sollen derartige Entschei-
dungen der Oberlandesgerichte keiner weiteren Sachprüfung unterzogen werden,
muß dies auch gelten, wenn die Kosten(teil)entscheidung ausnahmsweise wegen
der gleichzeitigen Entscheidung über weitere Anträge der Klage mit der Berufung
angefochten worden ist (BGHZ 58, 341, 342; 107, 315, 317 f.; 113, 362, 363 f.;
BGH, Urt. v. 30.11.1989 – I ZR 55/87, WRP 1990, 488, 498 – Metro III).
Scheidet aus diesen Gründen eine Anfechtung des Berufungsurteils durch
die Beklagte zu 2 als unstatthaft aus, muß deren Beschwer auch bei der Festset-
zung des Wertes der Beschwer nach § 546 Abs. 2 ZPO außer Betracht bleiben.
Die für die Zusammenrechnung der Werte der Beschwer mehrerer Streitgenossen
maßgebliche Erwägung, schon bei Erlaß des Berufungsurteils müsse der Umfang
der Beschwer feststehen, damit das Berufungsgericht gegebenenfalls über die
Frage der Zulassung der Revision befinden könne, führt zu keinem anderen Er-
gebnis. Denn die Nichtanfechtbarkeit dieses Teils der Kostenentscheidung steht
bereits bei Erlaß des Berufungsurteils fest und kann daher auch vom Berufungs-
gericht bei der Bemessung des Wertes der Beschwer berücksichtigt werden.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm
Schaffert