BGH Beschluss vom 17.01.2002 – VII ZB 24/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann,
Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des
7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. August 2001 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen. Die Beschwerdebegründung gibt zu einer
abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.
Beschwerdewert: 50.907,83 €
Ullmann
Haß
Hausmann
Wiebel
Kniffka