BGH Beschluss vom 17.01.2002 – VII ZB 6/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann,
Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Berichtigungs-
beschluß vom 8. Januar 2001 und ihre Beschwerde gegen den
Streitwertänderungsbeschluß vom 6. März 2001 des 7. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena werden verworfen. Eine
greifbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor.
Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Streitwertänderungs-
beschluß ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Kosten im übrigen trägt die Beklagte.
Beschwerdewert: 15.566,98 €
Ullmann
Haß
Hausmann
Wiebel
Kniffka