Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.01.2002 – VII ZB 6/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann,

Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Berichtigungs-

beschluß vom 8. Januar 2001 und ihre Beschwerde gegen den

Streitwertänderungsbeschluß vom 6. März 2001 des 7. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena werden verworfen. Eine

greifbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor.

Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Streitwertänderungs-

beschluß ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Kosten im übrigen trägt die Beklagte.

Beschwerdewert: 15.566,98 €

Ullmann

Haß

Hausmann

Wiebel

Kniffka