BGH Beschluss vom 17.01.2002 – VII ZR 356/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf einen
60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe
Die Vorinstanzen haben den Streitwert ohne Beanstandung der Parteien
auf 40.000 DM festgesetzt. Das Vorbringen der Beklagten enthält keine An-
haltspunkte dafür, daß diese Festsetzung fehlerhaft erfolgt ist. Es ist zwar rich-
tig, daß die Parteien die Kosten für die Fertigstellungsarbeiten übereinstim-
mend auf deutlich über 100.000 DM veranschlagt haben. Diese Kostenschät-
zung bezog sich auf die gesamten Fertigstellungsarbeiten, wie sie ausweislich
der Anlage zum Angebot der Firma Reinwald vom 12. Oktober 2000 noch vor-
zunehmen waren. Die Verurteilung der Beklagten bezieht sich jedoch nur auf
einen sehr geringen Teil dieser Arbeiten. Es ist nicht erkennbar, daß der Wert
dieser Arbeiten über 60.000 DM liegt.
Ullmann Haß Hausmann
Kniffka Bauner