Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.01.2002 – VII ZR 356/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf einen

60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird abgelehnt.

Gründe

Die Vorinstanzen haben den Streitwert ohne Beanstandung der Parteien

auf 40.000 DM festgesetzt. Das Vorbringen der Beklagten enthält keine An-

haltspunkte dafür, daß diese Festsetzung fehlerhaft erfolgt ist. Es ist zwar rich-

tig, daß die Parteien die Kosten für die Fertigstellungsarbeiten übereinstim-

mend auf deutlich über 100.000 DM veranschlagt haben. Diese Kostenschät-

zung bezog sich auf die gesamten Fertigstellungsarbeiten, wie sie ausweislich

der Anlage zum Angebot der Firma Reinwald vom 12. Oktober 2000 noch vor-

zunehmen waren. Die Verurteilung der Beklagten bezieht sich jedoch nur auf

einen sehr geringen Teil dieser Arbeiten. Es ist nicht erkennbar, daß der Wert

dieser Arbeiten über 60.000 DM liegt.

Ullmann Haß Hausmann

Kniffka Bauner