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BGH Urteil vom 18.01.2002 – V ZR 68/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. Januar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats

- Einzelrichter - des Kammergerichts in Berlin vom 19. Dezember

2000 aufgehoben.

Die Berufungen der Beklagten und des Streithelfers gegen das

Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 22. Fe-

bruar 1999 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten als Ge-

samtschuldner.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 17. Juni 1993 erwarben die Be-

klagten in Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der Klägerin, vertreten durch

die damalige T., ein in Berlin gelegenes und von der B. verwaltetes Grund-

stück. Zur Sicherstellung der Zahlung des Kaufpreises von 2.450.000 DM ver-

pflichteten sich die Beklagten, dem Urkundsnotar innerhalb von drei Wochen

nach Vertragsschluß eine Bankbürgschaft zugunsten der T. zu übergeben. § 5

Nr. 1 des Vertrags lautet:

"Der Besitz des Kaufgrundstückes sowie Nutzungen und Lasten, Gefah- ren und Abgaben und die Verkehrssicherungspflicht einschließlich der Streupflicht gehen am 01.07.1993, nicht jedoch vor Abgabe der Bank- bürgschaft, auf den Käufer über."

Laut Übernahme-/Übergabe-Protokoll vom 13. Juni 1994 wurden den

Beklagten die Schlüssel zu dem Objekt am 7. Juni 1993 übergeben.

Die Bankbürgschaft ging am 29. November 1993 bei dem Urkundsnotar

ein.

Die Beklagte zu 2 schied am 25. Februar 1997 aus der Gesellschaft

bürgerlichen Rechts aus. Ein anderer Gesellschafter trat ihr bei.

Mit Schreiben vom 1. Juli 1997 forderte die B. die Gesellschaft bürgerli-

chen Rechts auf, nicht umlagefähige Betriebs- und Verwaltungskosten für die

Zeit vom 1. Dezember 1993 bis zum 13. Juni 1994 in Höhe von 79.929,82 DM

zu zahlen. Der Beklagte zu 1 und der andere Gesellschafter schlugen der B.

mit Schreiben vom 28. Oktober 1997 als Kompromiß die Zahlung von

70.000 DM vor; ferner baten sie um Ratenzahlungen von 5.000 DM pro Monat.

Die B. teilte ihnen mit Schreiben vom 26. November 1997 mit, daß die TL. mit

der Zahlung von 70.000 DM einverstanden sei, die monatlichen Raten jedoch

mindestens 7.000 DM betragen müßten. Eine Ratenzahlungsvereinbarung

kam daraufhin nicht zustande; Zahlungen erfolgten keine.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zahlung von 70.000 DM

nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesge-

richt hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit

der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Die Be-

klagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin aus dem

Kaufvertrag. In § 5 sei nicht geregelt, wer die Lasten zwischen dem verein-

barten Übergabetermin und der tatsächlichen Übergabe tragen solle.

Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

1. Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seiner Sicht nicht den Um-

stand, daß den Käufern bereits am 7. Juni 1993 die Schlüssel zu dem Objekt

übergeben worden waren. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des Übernahme-

/Übergabe-Protokolls vom 13. Juni 1994, dessen Richtigkeit von keiner Partei

in Zweifel gezogen wird. Mit der Schlüsselübergabe erlangten die Käufer die

tatsächliche Sachherrschaft über den Kaufgegenstand unbeschadet dessen,

daß die B. Schlüssel für die Hallen und die Trafostation einbehalten hatte. Das

geschah nämlich nur für Havariefälle und nicht, um das Objekt nutzen zu kön-

nen. Somit erhielten die Käufer wenigstens den Mitbesitz (vgl. BGH, Urt. v.

10. Januar 1979, VIII ZR 302/77, NJW 1979, 714, 715). Das reicht für den Be-

sitzübergang im Sinne des § 5 Nr. 1 des Kaufvertrags aus.

Damit gingen die Lasten mit der Übergabe der Bankbürgschaft am

29. November 1993 auf die Käufer über. Das entsprach auch dem Willen der

Beteiligten. Zwar ist auf Seite 1 des Übernahme-/Übergabe-Protokolls vom

13. Juni 1994 als Tag des wirtschaftlichen Übergangs der 1. Juli 1993 ver-

merkt; auf Seite 5 des Protokolls ist festgehalten, daß der Käufer die Kosten für

Heizung, Strom und Wasser sowie Grundsteuer ab dem 1. Juli 1993 trägt.

Dementsprechend hat die B. zunächst eine Betriebs- und Verwaltungskosten-

abrechnung für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 12. Juni 1994 erstellt.

Diese hat sie aber später auf den Zeitraum vom 1. Dezember 1993 bis zum 12.

Juni 1994 korrigiert und somit die Zeit vor Abgabe der Bankbürgschaft nicht

mehr zur Berechnung der Lasten herangezogen. Von der Verpflichtung der

Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Zahlung dieser abgerechneten Kosten ist

der Beklagte zu 1 in dem Schreiben vom 28. Oktober 1997 ausgegangen. Auch

die Beklagte zu 2 war sich ihrer Zahlungspflicht für diesen Zeitraum bewußt.

Das ergibt sich aus der im Zusammenhang mit ihrem Ausscheiden aus der Ge-

sellschaft bürgerlichen Rechts getroffenen Regelung, eine Rückstellung in Hö-

he von ca. 85.000 DM für "Strom und Heizung etc. der vorherigen Hausver-

waltung" auf einem Festgeldkonto mit gemeinsamer Unterschriftsregelung zu

belassen, bis einwandfrei sichergestellt ist, daß sie nicht mehr zur Zahlung die-

ser Verbindlichkeiten herangezogen werden kann. Die vom Berufungsgericht

beantwortete Auslegungsfrage stellt sich somit gar nicht.

2. Demnach hat die Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung

von 70.000 DM. Sie ist aktiv legitimiert. Als Verkäuferin stehen ihr die sich un-

mittelbar aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche zu. Das gilt unbeschadet

des Umstands, daß die Verwaltung des Grundstücks durch die B. und sämtli-

che das Grundstück betreffende Zahlungen über ein Konto der TL. erfolgten.

3. Beide Beklagte müssen die von der Klägerin geltend gemachten Ko-

sten als Gesamtschuldner zahlen.

a) Die Passivlegitimation des Beklagten zu 1 steht nicht in Frage. Aber

auch die Beklagte zu 2 ist zur Erfüllung der Klageforderung verpflichtet; ihr

Ausscheiden aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die das Grundstück

erworben hat, beseitigt ihre Haftung nicht.

Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften kraft

Gesetzes für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich und mit

ihrem Privatvermögen (BGHZ 142, 315, 318; BGH, Urt. v. 29. Januar 2001,

II ZR 331/00, WM 2001, 408, 414 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]).

Danach begründete die in dem Kaufvertrag vereinbarte Verpflichtung der Er-

werber zur Lastentragung ab dem vereinbarten Übergabetag die persönliche

Haftung der Beklagten zu 2. Sie besteht trotz des späteren Ausscheidens aus

der Gesellschaft fort, da die Verbindlichkeit vorher begründet wurde (§ 736

Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB). Auch ist die Frist des § 160 Abs. 1 HGB

gewahrt; die streitbefangenen Betriebs- und Verwaltungskosten wurden näm-

lich vor dem Ausscheiden der Beklagten zu 2 fällig und innerhalb von fünf Jah-

ren danach gerichtlich geltend gemacht. Schließlich gibt es keine Anhalts-

punkte dafür, daß die Klägerin die Beklagte zu 2 aus der Haftung entlassen

hat.

b) Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Klägerin gehört nicht zu den

in § 196 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BGB (a.F.) genannten Personen, so daß hier die

regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.) eingreift.

c) Gegen die Höhe der Klageforderung haben die Beklagten keine Ein-

wände erhoben.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Tropf

Krüger

Lemke

Gaier