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BGH Beschluss vom 21.01.2002 – II ZA 2/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZA 2/01

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Januar 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalts wird zurückgewiesen, weil seine beabsichtigte

Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.

Angesichts der Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Rechts-

mittels sind auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines

Notanwalts nicht gegeben (§ 78 b ZPO).

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke