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BGH Urteil vom 22.01.2002 – 1 StR 467/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
22. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
22. Januar 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Traunstein vom 31. Mai 2001 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des bandenmäßigen
Handeltreibens und der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) aus tatsächlichen Gründen freige-
sprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Strafkammer hat es als nicht erwiesen angesehen, daß sich der An-
geklagte an einem Handel mit 13,78 kg Heroin (7352 Gramm Heroinhydrochlo-
rid) und dessen unerlaubter Einfuhr aus dem Kosovo in die Bundesrepublik
Deutschland in den Türschwellern eines PKW Renault Laguna am 6. Novem-
ber 2000 gegen 0.30 Uhr beim Grenzübergang Kiefersfelden-Autobahn betei-
ligte, und er den geplanten, durch den Zugriff der Polizei aber vereitelten Wei-
tertransport des Betäubungsmittels nach Schweden begleiten und dieses dort
an die Abnehmer vereinbarungsgemäß übergeben sollte.
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und materiellen
Rechts. Ihre Revision hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg (Verstoß gegen § 244
Abs. 2 StPO).
II.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet, das Gericht habe es versäumt, eine
sachverständige vergleichende (morphologische) Untersuchung der an den
Klebebändern des Verpackungsmaterials des Heroins gefundenen elf Haaren
mit einer bereits gesicherten Haarprobe des Angeklagten zu veranlassen. Das
Gutachten hätte ergeben, "daß zwischen den eigenen Haaren des Angeklagten
und den Spurenhaaren Übereinstimmung besteht". "Das Gericht hätte sich zu
dieser Beweiserhebung trotz unterlassenen Beweisantrags gedrängt fühlen
müssen, da sich dieses (neue) Beweismittel aus den Akten ergibt", wie die Re-
vision dann im einzelnen darlegt.
1. Die Aufklärungsrüge ist zulässig. Sie genügt der durch § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form.
Die Beweistatsache - die Spurenhaare stammen vom Angeklagten -, das
Beweismittel - haarvergleichendes Sachverständigengutachten - sowie die
Umstände, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermißte
Beweiserhebung aufdrängen mußte (vgl. BGH NStZ 1999, 45, 46) sind hinrei-
chend dargetan. Insbesondere ist das Beweismittel ausreichend bestimmt. Das
vom Sachverständigen anzuwendende Untersuchungsverfahren mußte nicht
näher bezeichnet werden (vgl. BGHSt 39, 49, 52). Ein Sachverständiger hat in
eigener Verantwortung über seine Untersuchungsmethoden und den Umfang
seiner Erhebungen zu entscheiden (BGHSt 44, 26, 33; BGH NStZ 1999, 630
632), und ggf. auf nach dem Stand der Wissenschaft besser geeignete - alter-
native - Untersuchungsmethoden auch anderer Fachrichtungen hinzuweisen.
Solche - unvorhersehbaren - Details der Vorbereitung eines grundsätzlich als
Beweismittel geeigneten Sachverständigengutachtens muß die Revisionsbe-
gründung auch dann nicht vortragen, wenn vor der Anwendung bestimmter
Untersuchungsmethoden aus Rechtsgründen noch ergänzende Gerichtsbe-
schlüsse erforderlich sein sollten, wie etwa bei der DNA-Analyse (§ 81 f Abs. 1
Satz 1 StPO). Es ist deshalb unerheblich, daß die Staatsanwaltschaft in der
Revisionsbegründung primär auf eine morphologische Untersuchung der Haare
abstellt, worauf der Klammerzusatz hindeutet, während - wie sich erst später
ergab - voraussichtlich nur eine DNA-Analyse zu einem aussagekräftigen Er-
gebnis beim Vergleich der Spurenhaare (Schamhaare) mit den bereits ent-
nommenen Kopfhaaren des Angeklagten führen kann. Daß die Staatsanwalt-
schaft mit dem Klammerzusatz andere Untersuchungsmethoden als eine mor-
phologische Begutachtung außer Betracht lassen wollte, ist auszuschließen.
2. Die Aufklärungsrüge ist begründet.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vergleich der an
der Verpackung des Heroins sichergestellten Haare mit den Haaren des Ange-
klagten hätte sich der Strafkammer aufdrängen müssen, obwohl die Staatsan-
waltschaft schon im Ermittlungsverfahren, auch unter dem Aspekt der Rege-
lung des § 160 Abs. 2 StPO, die Untersuchung selbst hätte veranlassen und
jedenfalls angesichts der Bedeutung der Beweistatsache in der Hauptver-
handlung einen entsprechenden Antrag hätte stellen müssen. Die Strafkammer
war deshalb im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht gehalten, ein derartiges Sach-
verständigengutachten von Amts wegen einzuholen (§ 244 Abs. 2 StPO).
Vor dem Hintergrund der von der Strafkammer dargestellten Beweissi-
tuation lag hier der Rückgriff auf die an den Klebebändern des Verpackungs-
materials des geschmuggelten Heroins sichergestellten Haare, deren Existenz
und deren Beweisbedeutung den Akten (bis zu Anklage 263 Blatt) unschwer zu
entnehmen war, nahe, zumal die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung aus-
drücklich auf das Fehlen eines Sachbeweises für die Täterschaft des Ange-
klagten, wie z.B. Fingerspuren, abstellt. Der Vergleich der Haare mit den be-
reits zur toxikologischen Untersuchung sichergestellten Kopfhaaren oder - er-
forderlichenfalls - anderer noch zu entnehmender Körperhaare oder sonstiger
Körperzellen des Angeklagten (§ 81a StPO) mittels Sachverständigengutach-
tens ist geeignet, den von der Strafkammer vermißten konkreten Anhaltspunkt
für die Beteiligung des Angeklagten an der Tat zu liefern.
Auf der versäumten Beweiserhebung beruht das Urteil. Der Senat ver-
mag nicht auszuschließen, daß die Strafkammer, hätte sich ergeben, daß die
Haare am Klebeband der Heroinverpackung vom Angeklagten stammen, an-
ders entschieden hätte.
III.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Zuerken-
nung von Haftentschädigung ist damit gegenstandslos.
Schäfer Nack Wahl
Schluckebier Hebenstreit