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BGH Beschluss vom 22.01.2002 – 1 StR 564/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 564/01

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002 beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Traunstein vom 16. August 2001, soweit es ihn betrifft, mit

den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1. Der Angeklagte war durch Urteil vom 1. August 2000 wegen Verge-

waltigung der Nebenklägerin Silke S. zu einer zur Bewährung ausgesetz-

ten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Damals war festgestellt,

daß die Geschädigte noch immer unter den Folgen der Tat zu leiden hatte. Auf

die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat dieses Urteil im Strafaus-

spruch mit den Feststellungen aufgehoben (Urteil vom 21. März 2001 - 1 StR

32/01). Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hat den Angeklagten

nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-

teilt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil greift mit der Sach-

rüge durch.

a) Ohne darüber Beweis erhoben zu haben, geht die Strafkammer davon

aus, daß die Geschädigte "weiterhin durch die Tat leidet und beeinträchtigt ist".

Dies stünde auf Grund des Senatsurteils vom 21. März 2001 fest. Damit hat die

Strafkammer den Umfang der Bindungswirkung des Senatsurteils vom 21. März

2001 verkannt. Die Feststellungen des Urteils vom 1. August 2000 zu den Fol-

gen der Tat für das spätere Leben des Opfers waren ausschließlich für den

Strafausspruch bedeutsam (ihm "zugehörig") und daher durch das Senatsurteil

vom 21. März 2001 aufgehoben worden. Darüber hinaus kann aber auch auf

Grund des Senatsurteils nicht feststehen, daß die Geschädigte zum Zeitpunkt

der nachfolgenden Hauptverhandlung noch immer unter den Folgen der Tat zu

leiden hat.

b) Da die Strafkammer bei der Bemessung der - an sich maßvollen -

Strafe die fortdauernden Folgen der Tat ausdrücklich strafschärfend berück-

sichtigt hat, kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat in gleicher Weise die fortdauernden Folgen der Tat

zum Nachteil des Mitangeklagten T. berücksichtigt, der keine Revision

eingelegt hat. Von einer Erstreckung der Urteilsaufhebung (§ 357 StPO) auf

diesen Angeklagten hat der Senat abgesehen, da er ausschließen kann, daß

eine neue Verhandlung zu einer milderen Strafe führen würde (vgl. Klein-

knecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 357 Rdn. 16 m.w.N.). Die Strafkammer

hat nämlich gegen diesen Angeklagten die in § 177 Abs. 2 StGB vorgesehene

Mindeststrafe von zwei Jahren verhängt und diese zur Bewährung ausgesetzt.

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