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BGH Beschluss vom 22.01.2002 – 3 StR 508/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2002
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 27. September 2001 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Die Fassung des schriftlichen Urteils gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die
Urteilsgründe nicht die Aufgabe haben, den Gang der Ermittlungen oder der
Hauptverhandlung sowie das mit der abgeurteilten Tat nicht im Zusammenhang
stehende Randgeschehen wiederzugeben (vgl. BGH bei Kusch, NStZ 1995,
20; BGHR StPO § 267 Darstellung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
45. Aufl. § 267 Rdn. 1 und 12). Überflüssige Ausführungen machen die Dar-
stellung im Urteil unübersichtlich und ungenau und können die Gefahr sach-
lichrechtlicher Mängel begründen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts,
sich aus einer Fülle erheblicher und unerheblicher Tatsachen diejenigen her-
auszusuchen, in denen eine Straftat gesehen werden kann. Es empfiehlt sich
deshalb, vor Abfassung der Urteilsgründe den erhobenen Beweisstoff zu sich-
ten, zu ordnen und daraufhin zu überprüfen, welche tatsächlichen Umstände
für den objektiven und subjektiven Tatbestand von Bedeutung sind, und nur
diejenigen Beweisergebnisse heranzuziehen und im Urteil wiederzugeben, die
für die Überzeugungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich wa-
ren (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 272 m.w.N.).
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach
Pfister Becker