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BGH Beschluß vom 22.01.2002 – 4 StR 392/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 392/01

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unterlassener Hilfeleistung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2002 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 25. Mai 2001, soweit es

sie betrifft, dahin geändert, daß die Strafaussetzung zur

Bewährung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die

Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil wird

als unbegründet verworfen.

4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmit-

tel sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin

zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung

zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung

zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es angeordnet, daß die Angeklagte die

Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Neben-

klägerin zu tragen hat.

Die Angeklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung sachlichen Rechts.

Ferner hat sie gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils sofor-

tige Beschwerde eingelegt.

1. Das Rechtsmittel der Revision hat zum Strafausspruch teilweise Er-

folg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kam hier ein Teil-

freispruch nicht in Betracht. Zwar hat das Landgericht den gegen die Ange-

klagte mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage erho-

benen Vorwurf des mittäterschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten G.

begangenen Totschlags für nicht erwiesen erachtet und eine Strafbarkeit der

Angeklagten wegen Totschlags durch Unterlassen aus Rechtsgründen ver-

neint. Soweit die Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt wor-

den ist, liegt ihrer Verurteilung aber nicht nur derselbe geschichtliche Vorgang

im Sinne des § 264 StPO zugrunde (vgl. BGHSt 39, 164, 165), sondern auch

eine einheitliche Handlung im sachlich-rechtlichen Sinne. Ein Teilfreispruch mit

Rücksicht auf die von der im Eröffnungsbeschluß abweichenden rechtlichen

Qualifizierung derselben Tat kommt nicht in Betracht (vgl. Engelhardt KK

4. Aufl. § 260 Rdn. 19 m.N.).

b) Der Ausspruch über die Aussetzung der gegen die Angeklagte ver-

hängten Freiheitsstrafe von sieben Monaten zur Bewährung kann nicht beste-

hen bleiben. Die Strafe war bereits im Zeitpunkt des Urteils durch die bis dahin

seit dem 9. Juli 2000 erlittene Untersuchungshaft voll verbüßt, da diese gemäß

§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Strafe angerechnet wird. Von der Möglichkeit,

gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO von der Anrechnung abzusehen, hat das

Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Ist aber die Strafe infolge der Anrech-

nung bereits voll verbüßt, scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus (BGHSt

31, 25 f.; BGH, Beschluß vom 25. November 1998 - 2 StR 514/98 m.w.N.).

Durch die Strafaussetzung zur Bewährung ist die Angeklagte auch beschwert

(vgl. BGH aaO). Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind et-

waige Bewährungsauflagen gegenstandslos.

2. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg, da die Kostenentschei-

dung, insbesondere auch soweit der Angeklagten die notwendigen Auslagen

der Nebenklägerin auferlegt worden sind, den gesetzlichen Vorgaben ent-

spricht:

Die Angeklagte hat die der vom Landgericht nach § 395 Abs. 2 Nr. 1

StPO als Nebenklägerin zugelassenen Mutter des Getöteten im Verfahren vor

dem Landgericht erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 472 Abs. 1

Satz 1 StPO zu tragen. Dem steht nicht entgegen, daß sie nicht wegen Tot-

schlags, sondern wegen unterlassener Hilfeleistung und damit wegen einer

Straftat verurteilt worden ist, deretwegen die Nebenklage nicht hätte erhoben

werden können. Maßgeblich für die Frage, ob die Verurteilung wegen einer Tat

erfolgt ist, die den Nebenkläger im Sinne des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO "be-

trifft", ist in den Fällen des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO vielmehr, ob die Verurtei-

lung eine strafbare Handlung ahndet, die sich gegen den Getöteten als Träger

eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes richtete (BGH NJW 1960, 1311,

1312; BGH GA 1968, 184; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 472

Rdn. 7 m.w.N.). Das ist hier der Fall, weil die Verurteilung aufgrund desselben

Sachverhalts erfolgte, der zur Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Tot-

schlags führte, und weil sich die als unterlassene Hilfeleistung geahndete Tat

gegen den Getöteten als Träger eines - auch durch die Vorschrift des § 323 c

StGB - geschützten Rechtsguts richtete.

Der Auffassung, bei einer Verurteilung nach § 323 c StGB entfalle die

Erstattungspflicht, weil diese Vorschrift allein dem allgemeinen Interesse daran

diene, daß bei Unglücksfällen geholfen werde (BGH, Urteil vom 12. Juni 1959

- 5 StR 163/59; OLG Nürnberg AnwBl 1971, 183; Franke KK 4. Aufl. § 472

Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 472 Rdn. 6; vgl. auch OLG Hamm

NJW 1962, 359 zu dem anders gelagerten Fall eines Teilfreispruchs hinsicht-

lich der die Nebenklage begründenden Tat), vermag der Senat nicht zu folgen.

Sie beruht auf einem zu engen Verständnis des Schutzgutes dieser Vorschrift,

das auf die zu § 330 c StGB a.F.vertretene Auffassung zurückgeht, Schutzob-

jekt der unterlassenen Hilfeleistung sei die öffentliche Sicherheit, während der

gefährdete Einzelne nur als Teil des Publikums, nicht aber als individuell Be-

rechtigter geschützt werde (so Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl. § 68 I

[S. 470]; ähnlich zu § 323 c StGB auch Otto, Grundkurs Strafrecht Besonderer

Teil, 5. Aufl. S. 355; Pawlik GA 1995, 360).

Allerdings ist Strafgrund dieser in den Abschnitt über die gemeingefähr-

lichen Straftaten eingestellten Vorschrift die Verletzung der Hilfspflicht bei Un-

glücksfällen oder allgemeiner Gefahr (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 323

c Rdn. 1). Von dem Zweck und Rechtsgrund dieser Vorschrift, die Nothilfe

strafrechtlich zu sichern (vgl. Spendel LK 11. Aufl. § 323 c Rdn. 26 f. m.w.N.),

sind jedoch die durch diese Vorschrift geschützten Rechtsgüter zu unterschei-

den (vgl. Rudolphi SK-StGB § 323 c Rdn. 1 a.E.; Spendel aaO Rdn. 26). Dies

sind nach nunmehr herrschender Meinung - jedenfalls auch - die bei einem

Unglücksfall gefährdeten Individualrechtsgüter des in Not Geratenen (OLG

Celle NStZ 1988, 568; OLG Düsseldorf NJW 1992, 2370, 2371; Lackner/Kühl

StGB 24. Aufl. § 323 c Rdn. 1; Rudolphi aaO; Spendel aaO Rdn. 27; Trönd-

le/Fischer aaO jew. m.w.N.). Durch die Verurteilung der Angeklagten wegen

unterlassener Hilfeleistung wird mithin eine strafbare Handlung geahndet, die

sich gegen den Getöteten als Träger eines durch diese Vorschrift geschützten

Rechtsguts richtete. Insofern ist die Rechtslage in Bezug auf die notwendigen

Auslagen der in dem Fall einer Verurteilung wegen Vollrausches vergleichbar

(vgl. BGHSt 20, 284; BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2001- 3 ARs

29/2001).

Da für eine Billigkeitsentscheidung nach § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO unter

den hier gegebenen Umständen kein Anlaß bestand, ist die Auferlegung der

der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen nicht zu beanstanden.

Der 5. Strafsenat hat auf Anfrage des Senats (Beschluß vom 20. No-

vember 2001) mitgeteilt, daß er an seiner entgegenstehenden bisherigen

Rechtsprechung nicht festhalte (Beschluß vom 13. Dezember 2001 – 5 ARs

36/01). Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs steht eben-

falls nicht entgegen.

3. Die Angeklagte hat gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihrer

Rechtsmittel und - aus den vorgenannten Gründen - die der Nebenklägerin

insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Dies ist, soweit es die

Kosten des Revisionsverfahrens betrifft, mit Rücksicht auf den nur geringfügi-

gen Teilerfolg dieses Rechtsmittels, nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO).

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Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja (Nr. 2 der Gründe)

StPO §§ 395 Abs. 2 Nr. 1, 472 Abs. 1

Dem Angeklagten sind nach Maßgabe des § 472 Abs. 1 StPO die not-

wendigen Auslagen des nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zugelassenen

Nebenklägers auch dann aufzuerlegen, wenn er aufgrund desselben

Sachverhalts, der zur Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Tot-

schlags führte, stattdessen wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt

wird.

BGH, Beschluß v. 22. Januar 2002 - 4 StR 392/01 - LG Saarbrücken