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BGH Beschluß vom 13.05.2003 – 4 StR 162/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 19. Dezember 2002 dahin
geändert, daß die Strafaussetzung zur Bewährung ent-
fällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels und die der Nebenklägerin Nicole S. im Revisi-
onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung
es zur Bewährung ausgesetzt hat; im übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen
dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als es zum Wegfall der Straf-
aussetzung zur Bewährung führt; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
Der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung kann deswegen
nicht bestehen bleiben, weil die Zeit der erlittenen Untersuchungshaft die er-
kannte Strafe übersteigt. Zum Zeitpunkt des Urteils war die Strafe daher bereits
voll verbüßt, da die Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die
Strafe angerechnet wird. Von der Möglichkeit, nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB
die Untersuchungshaft nicht anzurechnen, hat das Landgericht keinen Ge-
brauch gemacht. Ist aber die Strafe infolge der Anrechnung von Untersu-
chungshaft bereits vollständig verbüßt, scheidet eine Strafaussetzung schon
begrifflich aus (st. Rspr.; vgl. BGHSt 31, 25, 27 ff.; BGH, Beschluß vom
22. Januar 2002 - 4 StR 392/01 = NJW 2002, 1356; vgl. auch Tröndle/Fischer
StGB 51. Aufl. § 56 Rdn. 2 m.w.N.). Durch die Strafaussetzung zur Bewährung
ist der Angeklagte auch beschwert. Mit ihrem Wegfall sind etwaige Bewäh-
rungsauflagen gegenstandslos.
Der nur unwesentliche Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlaß, von der
Möglichkeit des § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen.
Tepperwien Maatz Athing
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