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BGH Beschluss vom 22.01.2002 – 4 StR 553/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 553/01

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Aussetzung mit Todesfolge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2002 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Von der vom Generalbundesanwalt beantragten Verschärfung des Schuldspruchs sieht der Senat ab.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible