Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 22.01.2002 – 4 StR 553/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Aussetzung mit Todesfolge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Von der vom Generalbundesanwalt beantragten Verschärfung des Schuldspruchs sieht der Senat ab.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible