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BGH Beschluss vom 22.01.2002 – 4 StR 587/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hagen vom 25. September 2001 mit den
Feststellungen aufgehoben
a)
im gesamten Strafausspruch,
b)
soweit von der Anordnung der Unterbringung des
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgese-
hen worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine
Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB verhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich
der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen
Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen
Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Urteil weist insoweit einen Rechtsfehler auf, als das Landgericht
nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsan-
stalt unterzubringen ist, obwohl die Erörterung dieser Frage sich hier auf-
drängte. Der Generalbundesanwalt hat
in seiner Antragsschrift vom
19. Dezember 2001 dazu ausgeführt:
"Nach den getroffenen Feststellungen wäre die Kammer aus Rechtsgründen verpflichtet gewesen, die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt erfüllt sind. Dem Angeklagten, der seit 1996 heroinabhängig ist (UA S. 4), wurde auf Grund sei- ner hochgradigen Abhängigkeit eine nicht ausschließbar er- heblich verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt (UA S. 11, 17 f). Sämtliche abgeurteilten Taten dienten der Sicherstellung des Rauschgiftbedarfs des Angeklagten, der für seine Ku- riertätigkeit jeweils zehn Gramm des eingeführten Heroins als Entlohnung bekam, die auch dem Eigenverbrauch dienten (UA S. 7 ff.). Eine hinreichend konkrete Aussicht eines Be- handlungserfolgs besteht; der Angeklagte ist sogar willens, sich einer Therapie zu unterziehen (UA S. 19). Unter diesen Umständen hätte die Kammer darüber befinden müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, daß er auch in Zu- kunft infolge des bei ihm gegebenen Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (BGHSt 37, 5 f; BGH StGB § 64 Ablehnung 5, 7 und 8). Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nach- holung der Unterbringungsanordnung nicht; die Revision hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 64 Rdn. 17 m.w.N.)."
Dem stimmt der Senat zu.
Auch der Strafausspruch hat keinen Bestand. Zwar sind die Strafzumes-
sungserwägungen für sich genommen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Senat vermag aber letztlich nicht auszuschließen, daß - wie der Genera l-
bundesanwalt meint - die Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe mögli-
cherweise niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht eine Maßrege-
lanordnung nach § 64 StGB getroffen hätte.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanoviæ Ernemann