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BGH Beschluss vom 22.01.2002 – 5 StR 568/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Januar 2002 in der Strafsache gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 30. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Ange-
klagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal