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BGH Beschluss vom 22.01.2002 – 5 StR 568/01

5. Strafsenat

5 StR 568/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Januar 2002 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 30. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Ange-

klagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

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