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BGH Beschluss vom 22.01.2002 – 5 StR 578/01

5. Strafsenat

5 StR 578/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Januar 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 9. April 2001 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Der Senat schließt im Hinblick auf die Gesamtmenge der gehandelten Be-

täubungsmittel aus, daß die Strafen wegen der Annahme einer nicht gerin-

gen Menge von 24 g anstatt 30 g MDMA (vgl. BGHR BtMG § 29a Abs. 1

Nr. 2 Menge 8 = NJW 2001, 1805) zu hoch bemessen wurden und daß das

Landgericht dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten U C die

gebotene strafmildernde Bedeutung versagt hat.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal