BGH Beschluss vom 22.01.2002 – VI ZR 221/01
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Mai 2001 wird nicht an-
genommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 49.661,80 €
Gründe
Zwar kommt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die
Haftungsprivilegierung gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nicht dem Unter-
nehmer zugute, der - wie die Beklagte - nicht selbst eine vorübergehende be-
triebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet hat (vgl.
Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00 - VersR 2001, 1156 und vom
3. Juli 2001 - VI ZR 284/00 - VersR 2001, 1028), doch hat die Revision im
Endergebnis deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil die Verkehrssiche-
rungspflicht hier auf die Arbeitgeberin des Klägers übertragen worden war und
zudem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von einem überwie-
genden Mitverschulden des Klägers auszugehen ist.
Dr. Müller
Dr. Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr