Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.01.2002 – VI ZR 221/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Mai 2001 wird nicht an-

genommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-

sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 49.661,80 €

Gründe

Zwar kommt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die

Haftungsprivilegierung gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nicht dem Unter-

nehmer zugute, der - wie die Beklagte - nicht selbst eine vorübergehende be-

triebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet hat (vgl.

Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00 - VersR 2001, 1156 und vom

3. Juli 2001 - VI ZR 284/00 - VersR 2001, 1028), doch hat die Revision im

Endergebnis deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil die Verkehrssiche-

rungspflicht hier auf die Arbeitgeberin des Klägers übertragen worden war und

zudem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von einem überwie-

genden Mitverschulden des Klägers auszugehen ist.

Dr. Müller

Dr. Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr