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BGH Urteil vom 22.01.2002 – XI ZR 31/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Verkündet am: 22. Januar 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 7

Das Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG ist auch dann durch § 3 Abs. 2 Nr. 2

VerbrKrG ausgeschlossen, wenn nicht bereits der Abschluß des Kreditver-

trages, sondern erst die tatsächliche Gewährung des Kredits von der Si-

cherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht ist.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2002 - XI ZR 31/01 - KG Berlin LG Berlin

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und

Dr. Wassermann auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2002

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. November

2000 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der

3. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 11. Juni

1999 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelver-

fahren als Gesamtschuldner zu tragen. Die Kosten der

Wiedereinsetzung trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines

Realkreditvertrages. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Anfang April 1996 schlossen die Beklagten zur Finanzierung eines

Bauvorhabens mit der klagenden Hypothekenbank einen Darlehensver-

trag über 4 Millionen DM. Bis zum Ende der Festschreibungszeit am

31. März 1997 wurden als Konditionen u.a. ein Zinssatz von 6,15% jähr-

lich sowie Bereitstellungszinsen von 0,25% pro Monat ab 15. April 1996

vereinbart. Als Sicherheiten sollten die Eintragung einer vollstreckbaren

Grundschuld über 2.920.000 DM im Grundbuch des Beleihungsobjekts

sowie die Abtretung einer dort bereits - zugunsten der K. Bank eG - ein-

getragenen Grundschuld von 1.080.000 DM dienen. Ferner war verein-

bart, daß der Klägerin vor Auszahlung eines Darlehensteilbetrages von

1 Million DM zur Ablösung der Finanzierung bei der K. Bank eG eine

Reihe von Unterlagen vorzulegen waren.

Nach mehreren erfolglosen Aufforderungen, alle im Darlehensver-

trag genannten Dokumente vorzulegen, forderte die Klägerin Bereitstel-

lungszinsen. Die Beklagten kündigten daraufhin mit Schreiben vom

27. Januar 1997 den Darlehensvertrag ohne Angabe von Gründen frist-

los aus wichtigem Grund, hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen

Termin.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Zahlung einer Nichtab-

nahmeentschädigung in Höhe von 20.527,45 DM sowie die vereinbarten

Bereitstellungszinsen für die Zeit vom 15. April 1996 bis 31. Januar 1997

in Höhe von 95.333,33 DM. Die Beklagten haben geltend gemacht, sie

hätten den Darlehensvertrag mit ihrer Kündigung vom 27. Januar 1997

rechtzeitig widerrufen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der

Beklagten hat das Kammergericht sie abgewiesen. Mit der Revision ver-

folgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Wiederher-

stellung des landgerichtlichen Urteils.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2001, 1859 veröffent-

licht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus-

geführt:

Die Beklagten hätten

ihre Darlehensvertragserklärung am

27. Januar 1997 gemäß § 7 VerbrKrG wirksam widerrufen. Die Anwend-

barkeit von § 7 VerbrKrG sei nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG

ausgeschlossen, weil der Kredit nicht von der Sicherung durch ein

Grundpfandrecht abhängig gemacht worden sei. Die Bestellung eines

Grundpfandrechts sei nicht Voraussetzung für den wirksamen Abschluß

des Vertrages, sondern nur für die Auszahlung des Darlehens gewesen.

Der Darlehensvertrag habe auch ohne vorherige Bestellung von Grund-

pfandrechten wirksam abgeschlossen werden sollen. Dann aber liege

kein "Abhängigmachen" des Kredits von der Bestellung von Grundpfand-

rechten im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG vor. Wäre § 7 VerbrKrG

bereits dann ausgeschlossen, wenn die Bestellung von Grundpfand-

rechten erst für die Auszahlung des Kredits erforderlich sei, wäre die

Warnfunktion bzw. der Übereilungsschutz, der der - vorherigen - Be-

stellung von Grundpfandrechten zukommen und den Ausschluß des W i-

derrufsrechts rechtfertigen solle, nicht gegeben. Denn die Bestellung

des Grundpfandrechts erfolge dann unter Umständen erst, wenn der

Vertrag bereits wirksam geschlossen sei, so daß für den Verbraucher

keine Überlegungszeit mehr bestehe.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Widerrufsrecht der Beklagten

aus § 7 VerbrKrG sei nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausge-

schlossen, weil ein "Abhängigmachen" des Kredits von der Sicherung

durch ein Grundpfandrecht nicht vorliege, wenn die Bestellung des

Grundpfandrechts erst für die Auszahlung des Kredits, nicht aber für den

Abschluß des Kreditvertrages erforderlich sei, ist rechtsfehlerhaft.

1. Der erkennende Senat ist bisher als selbstverständlich davon

ausgegangen, daß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eingreift, wenn die tat-

sächliche Gewährung des Kredits vereinbarungsgemäß von der Siche-

rung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden ist (Senats-

beschluß vom 29. November 1999 - XI ZR 91/99, WM 2000, 26; Senats-

urteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247). Dies

entspricht auch der einhelligen Meinung der Literatur

(Staudin-

ger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 3 VerbrKrG Rdn. 32;

MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 3 VerbrKrG Rdn. 27; Soergel/Häuser,

BGB 12. Aufl. § 3 VerbrKrG Rdn. 27; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 3

VerbrKrG Rdn. 8; Bülow, VerbrKrG 4. Aufl. § 3 Rdn. 80; ders. WM 2001,

2225,

2226;

Graf

v. Westphalen

in:

Graf

v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 3 Rdn. 86;

Münstermann/Hannes, VerbrKrG § 3 Rdn. 159). Daran ist festzuhalten.

2. Die - soweit ersichtlich - bisher nur vom Berufungsgericht ver-

tretene Ansicht, bereits der wirksame Abschluß des Realkreditvertrages

müsse von der Bestellung eines Grundpfandrechts abhängig gemacht

werden, ist mit dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sowie des-

sen Sinnzusammenhang unvereinbar und wird auch von der Entste-

hungsgeschichte der Vorschrift nicht gestützt.

a) § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterscheidet ausdrücklich zwischen

"Kreditverträgen" und "Krediten". Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2

VerbrKrG ist ein Kreditvertrag ein Vertrag, durch den ein Kreditgeber

einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit - u.a. - in Form eines Dar-

lehens gewährt oder zu gewähren verspricht. Nichts spricht dafür, daß

der Begriff "Kreditvertrag" in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht in diesem

Sinn zu verstehen ist. Als Kreditvertrag ist danach nur der schuldrechtli-

che Verpflichtungsvertrag, nicht aber die tatsächliche Auszahlung der

Kreditvaluta anzusehen (Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 1 VerbrKrG

Rdn. 36). Diese stellt die Gewährung des Kredits im Sinne des § 1

Abs. 2 VerbrKrG dar. Schon dies spricht dagegen, den Begriff "Kredit" in

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG dahingehend auszulegen, daß es sich hierbei

um den - schuldrechtlichen - "Kreditvertrag" handele.

b) Insbesondere aber ist die Ansicht des Berufungsgerichts mit der

Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. unvereinbar. Da-

nach muß bei Kreditverträgen die vom Verbraucher zu unterzeichnende

Erklärung Angaben über "zu bestellende Sicherheiten" enthalten. Die

Sicherheiten müssen also erst in der Zukunft, d.h. nach dem Abschluß

des Kreditvertrages bestellt werden. Es entspricht deshalb einhelliger

Meinung in der Literatur, daß die Bestellung der Sicherheiten in dem

Kreditvertrag selbst nicht enthalten sein muß, sondern daß es ausreicht,

wenn nur die schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung der Sicher-

heiten hier aufgenommen wird (MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 4

VerbrKrG Rdn. 54; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 4

VerbrKrG Rdn. 65; Soergel/Häuser, BGB § 4 VerbrKrG Rdn. 56; Er-

man/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 20; Bülow VerbrKrG

4. Aufl. § 4 Rdn. 109; Wagner-Wieduwilt

in: Bruchner/Ott/Wagner-

Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 122; v. Rottenburg

in: Graf

v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 148;

Münstermann/Hannes, VerbrKrG § 4 Rdn. 227; Metz, VerbrKrG § 4

Rdn. 31).

c) Hiervon ging auch bereits der Regierungsentwurf für ein Ver-

braucherkreditgesetz aus dem Jahre 1989 aus (BT-Drucks. 11/5462,

S. 20). Das Berufungsgericht vermag sich für seine Auslegung des § 3

Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht auf die Entstehungsgeschichte dieser Vor-

schrift und die Gesetzesmaterialien zu stützen. Es ist allerdings richtig,

daß in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 2 VerbrKrG (jetzt

§ 3 VerbrKrG) u.a. davon die Rede ist (BT-Drucks. 11/5462, S. 18), daß

die Sicherstellung durch einzutragende Pfandrechte zusätzlich warnend

wirke, so daß jeder Nachfrager zu besonderer Umsicht gemahnt sei.

Diese Ausführungen sind jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, daß

nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Regierungsentwurfs das Verbraucherkreditge-

setz auf zu üblichen Bedingungen gewährte grundpfandrechtlich abgesi-

cherte Kredite

insgesamt nicht anwendbar

sein

sollte

(BT-

Drucks. 11/5462, S. 4), weil eine wesentliche Gefährdung der Verbrau-

cherinteressen hier nicht zu befürchten sei. Der Bundesrat sowie ihm

folgend der Rechtsausschuß des Bundestages erachteten den vollstän-

digen Ausschluß der Realkredite aus dem Anwendungsbereich des Ver-

braucherkreditgesetzes jedoch nicht für sachgerecht; statt dessen soll-

ten lediglich die insoweit nicht passenden Vorschriften - darunter die

über den Widerruf - keine Anwendung finden (BT-Drucks. 11/5462,

S. 35; BT-Drucks. 11/8274, S. 21). Mit diesem Inhalt ist das Verbrau-

cherkreditgesetz dann verabschiedet worden. Die vom Berufungsgericht

als maßgebend angesehene Erwägung hat damit im Verlaufe des Ge-

setzgebungsverfahrens ihre Bedeutung verloren.

d) Es kann danach keinem Zweifel unterliegen, daß den Beklagten

das Widerrufsrecht aus § 7 VerbrKrG nicht zustand.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO

a.F.). Da die Höhe der Bereitstellungszinsen und der Nichtabnahmeent-

schädigung unstreitig und weitere Feststellungen nicht zu treffen waren,

konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1

ZPO a.F.) und die Berufung der Beklagten zurückweisen.

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Wassermann