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BGH Urteil vom 22.01.2002 – XI ZR 331/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. Januar 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 22. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten zu 2) wird das Urteil

des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg

vom 2. November 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts

zurückverwiesen.

Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden nicht

erhoben. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die

Kosten des Revisionsrechtszuges dem Berufungsge-

richt vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Sparkasse macht gegen die beklagte Steuerbera-

tungsgesellschaft (Beklagte zu 1) und deren Büroleiter (Beklagter zu 2)

als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche geltend. Sie wirft ihnen

nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils insbesondere vor,

sie hätten für die später in Konkurs gefallene B. GmbH & Co. Immobilien

KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin) einen falschen Jahresabschluß

zum 31. Dezember 1995 erstellt. Auf dessen Grundlage habe sie der

Gemeinschuldnerin Kredite gewährt und dadurch Verluste erlitten.

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen den Beklag-

ten zu 2) abgewiesen, da Schadensersatzansprüche gegen ihn unter

keinem rechtlichen Gesichtpunkt begründet seien. Das Oberlandesge-

richt hat das Teilurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Ver-

handlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit

der Revision erstrebt der Beklagte zu 2) weiterhin die Abweisung der

Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten zu 2) ist begründet. Sie führt aus ver-

fahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil keinen Tatbestand enthält,

hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

Der Rechtsstreit sei nicht nur im Hinblick auf die Beklagte zu 1)

sondern auch hinsichtlich des Beklagten zu 2) nicht entscheidungsreif.

Deshalb sei der Erlaß eines klageabweisenden Teilurteils nicht zulässig

gewesen, so daß die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen sei.

In Frage kämen quasi-vertragliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt

der culpa in contrahendo. Die Klägerin trage vor, der Beklagte zu 2) sei

als eine Art Geschäftsleiter in sämtliche Geschäftsvorfälle der Gemein-

schuldnerin eingebunden gewesen. Er sei über deren Geschicke bestens

informiert gewesen und habe sie umfassend steuerlich und betriebswirt-

schaftlich beraten. Insbesondere habe er die Kreditverhandlungen mit

der Klägerin für die Gemeinschuldnerin geführt. Dazu habe die Klägerin

Schriftwechsel vorgelegt, der dies belege. Sei dieses Vorbringen richtig,

so komme eine Eigenhaftung des Beklagten zu 2) als Sachwalter oder

Verhandlungsgehilfe in Betracht; denn er habe gegenüber der Klägerin

als Vertragspartnerin der Gemeinschuldnerin besonderes persönliches

Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen be-

einflußt. Das gehe insbesondere aus den von ihm gefertigten und unter-

schriebenen Schreiben der Beklagten zu 1) an die Klägerin hervor. Darin

seien die verschiedenen Projekte der Gemeinschuldnerin, für die Kre-

ditmittel benötigt worden seien, als erfolgversprechend dargestellt wor-

den.

Die Klägerin habe auch deliktische Anspruchsgrundlagen schlüs-

sig dargelegt. Seien die Jahresabschlüsse fehlerhaft gewesen, habe

dies der Beklagte zu 2) gewußt. Da ihm klar gewesen sei, daß die Jah-

resabschlüsse als Unterlage für die Kreditgewährung hätten dienen sol-

len, und die Klägerin bei der Kreditgewährung auf die Richtigkeit der

Jahresabschlüsse vertraut habe, hafte der Beklagte zu 2) sowohl nach

§ 826 BGB als auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 263, 265 b StGB.

Die Sache sei deshalb zwecks Beweiserhebung an das Landge-

richt zurückzuverweisen.

II.

1. Die Revision ist zulässig.

a) Der Beklagte zu 2) ist durch die zurückverweisende Entschei-

dung des Berufungsgerichts beschwert, da seinem Antrag auf sachliche

Entscheidung nicht entsprochen worden ist (BGHZ 59, 82, 83).

b) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Beklagte zu 2) die

Revision in einer den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO a.F.

genügenden Form begründet. Sie beanstandet, das Berufungsgericht

habe den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, obwohl die-

ses die gegen den Beklagten gerichtete Klage zu Recht mangels Schlüs-

sigkeit durch Teilurteil (§ 301 ZPO) abgewiesen habe. Das läßt mit hi n-

reichender Deutlichkeit erkennen, daß die fehlerhafte Anwendung des

§ 539 ZPO a.F. gerügt wird. Einer ausdrücklichen Erwähnung dieser

Vorschrift bedurfte es zur Bezeichnung des mit der Revision gerügten

Verfahrensmangels nicht

(BGHZ 18, 107, 108; BGH, Urteil vom

19. Oktober 1989 - I ZR 22/88, WRP 1990, 274, 275).

2. Die Revision beanstandet das Berufungsurteil zu Recht.

Das Berufungsurteil muß schon deshalb aufgehoben werden, weil

es entgegen § 543 Abs. 2 a.F., § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO keinen Tatbe-

stand enthält und ein solcher hier auch nicht nach § 313 a Abs. 1 Satz 1

ZPO a.F. entbehrlich war. Obwohl das Berufungsgericht den Wert der

Beschwer (§ 546 Abs. 2 ZPO a.F.) auf über 60.000 DM festgesetzt und

damit das Berufungsurteil für revisibel gehalten hat, hat es auf die Dar-

stellung des Tatbestandes verzichtet. Es hat auch nicht auf das Urteil

des Landgerichts und die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein

Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es entgegen den ge-

setzlichen Bestimmungen keinen Tatbestand enthält (vgl. BGHZ 73, 248,

249 ff.; BGH, Urteile vom 1. Juli 1997 - VI ZR 313/96, NJW-RR 1997,

1486, vom 5. Mai 1998 - VI ZR 24/97, NJW 1998, 2368, 2369 und vom

1. Februar 1999 - II ZR 176/97, WM 1999, 871, jeweils m.w.Nachw.);

denn einem solchen Urteil kann in der Regel nicht entnommen werden,

welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde

gelegt hat, so daß diese einer Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht

zugänglich ist. Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise nur dann ab-

gesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den

festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden

kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgrün-

den in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen aus-

reichenden Umfang ergibt (BGH, Urteil vom 1. Februar 1999 - II ZR

176/97, WM 1999, 871 m.w.Nachw.). Ein solcher Ausnahmefall ist um so

weniger anzunehmen, wenn es im Berufungsurteil bereits an einer Wie-

dergabe der gestellten Anträge fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1998

- VI ZR 24/97 aaO). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich an-

hand der Akten selbst ein Bild vom Sach- und Streitstand zu verschaffen

(BGHZ 73, 248, 250).

b) Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Es fehlt schon

an der Wiedergabe der gestellten Anträge im Berufungsurteil. Überdies

sind die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils aus sich heraus

nicht hinreichend verständlich. Ihnen ist nicht einmal zu entnehmen,

welches Unternehmen die Gemeinschuldnerin betrieben hat und in wel-

che konkreten Geschäftsvorfälle der Gemeinschuldnerin der Beklagte zu

2) eingebunden gewesen sein soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich,

daß der Beklagte zu 2) über das gewöhnliche Auftreten eines Abschluß-

oder Verhandlungsgehilfen hinaus durch Inanspruchnahme persönlichen

Vertrauens oder wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses gleich-

sam in eigener Sache tätig geworden ist, so daß eine Eigenhaftung in

Betracht zu ziehen wäre (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Oktober 1989

- XI ZR 173/88, NJW 1990, 506; BGH, Urteil vom 29. Januar 1997

- VIII ZR 356/95, WM 1997, 1431, 1432, jeweils m.w.Nachw.).

Soweit sich das ohne einen Tatbestand nach Aktenlage beurteilen

läßt, fehlt ein solches Vorbringen ebenso wie substantiierter Vortrag der

Klägerin zu den subjektiven Voraussetzungen einer deliktischen Haftung

des Beklagten zu 2) nach § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit

§§ 263, 265 b StGB jedenfalls in erster Instanz, so daß die Zurückver-

weisung der Sache jeder Grundlage entbehrt.

III.

Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben (§ 564 Abs. 1

ZPO a.F.) und, da der Senat nicht selbst entscheiden kann, zur ander-

weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen werden (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).

Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2

ZPO a.F. Gebrauch gemacht.

Von der Erhebung der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens hat

der Senat gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen (vgl. BGH, Urteil

vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 76/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbe-

stand, fehlender 2).

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Wassermann