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BGH Beschluss vom 23.01.2002 – 1 StR 528/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

1 StR 528/01

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 30. August 2001 werden als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den

Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts sieht der

Senat Anlaß zu folgendem Hinweis:

Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Inhalt der in der

Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das

Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nach-

prüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Die Beweiswürdigung

setzt sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, soweit diese

von den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststel-

lungen abweicht. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich

belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so

festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenaussagen, Urkunden und ähnliches

heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich

ist. Deshalb ist es regelmäßig verfehlt, nach den Feststellungen die Aus-

sagen sämtlicher Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mit-

zuteilen (BGH NStZ 1998, 51).

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