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BGH Beschluss vom 23.01.2002 – 1 StR 528/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 30. August 2001 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts sieht der
Senat Anlaß zu folgendem Hinweis:
Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Inhalt der in der
Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das
Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nach-
prüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Die Beweiswürdigung
setzt sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, soweit diese
von den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststel-
lungen abweicht. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich
belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so
festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenaussagen, Urkunden und ähnliches
heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich
ist. Deshalb ist es regelmäßig verfehlt, nach den Feststellungen die Aus-
sagen sämtlicher Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mit-
zuteilen (BGH NStZ 1998, 51).
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