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BGH Beschluss vom 23.01.2002 – 2 ARs 352/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 125 Js 404/01 Staatsanwaltschaft Schwerin
Az.: 51 ARs 5010/01 Amtsgericht Heilbronn
Az.: 2 Ds 298/01 Amtsgericht Hagenow
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 23. Januar 2002 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Hagenow - Jugend-
richter - vom 21. August 2001 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht bleibt weiterhin für das Verfahren zuständig.
Gründe:
Laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes N. ist der Angeklagte
dort seit dem 19. Juli 2001 amtlich gemeldet. Der Aufenthaltswechsel ist dem-
nach vor Erhebung der Anklage erfolgt. Die Anklage ging am 24. Juli 2001
beim Amtsgericht Hagenow ein. Dieses Gericht bleibt daher nach Eröffnung
des Hauptverfahrens weiterhin zuständig.
Die Abgabemöglichkeit gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist an einen nach An-
klageerhebung erfolgten Aufenthaltswechsel gebunden (vgl. BGHSt 13, 209).
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf