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BGH Beschluss vom 23.01.2002 – 2 ARs 352/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 352/01 2 AR 205/01

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 125 Js 404/01 Staatsanwaltschaft Schwerin

Az.: 51 ARs 5010/01 Amtsgericht Heilbronn

Az.: 2 Ds 298/01 Amtsgericht Hagenow

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 23. Januar 2002 beschlossen:

1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Hagenow - Jugend-

richter - vom 21. August 2001 wird aufgehoben.

2. Dieses Gericht bleibt weiterhin für das Verfahren zuständig.

Gründe:

Laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes N. ist der Angeklagte

dort seit dem 19. Juli 2001 amtlich gemeldet. Der Aufenthaltswechsel ist dem-

nach vor Erhebung der Anklage erfolgt. Die Anklage ging am 24. Juli 2001

beim Amtsgericht Hagenow ein. Dieses Gericht bleibt daher nach Eröffnung

des Hauptverfahrens weiterhin zuständig.

Die Abgabemöglichkeit gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist an einen nach An-

klageerhebung erfolgten Aufenthaltswechsel gebunden (vgl. BGHSt 13, 209).

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf