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BGH Urteil vom 23.01.2002 – 5 StR 584/01

5. Strafsenat

5 StR 584/01

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 23. Januar 2002 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Janu-

ar 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 22. August 2001 im Maßregelausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur schweren

räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht

Monaten verurteilt und die Unterbringung der Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten, die sich mit Verfah-

rensrügen und der Sachrüge insbesondere gegen die Maßregelanordnung

wendet, hat – allein – insoweit den auch vom Generalbundesanwalt bean-

tragten Erfolg.

Die heroinabhängige Angeklagte half dem Mitangeklagten P

zur Begehung eines Überfalls auf eine Sparkassenfiliale, bei der der Mitan-

geklagte unter drohendem Einsatz einer Spielzeugpistole einen Bargeldbe-

trag von 35.000 DM erbeutete, den beide Angeklagte plangemäß weitge-

hend zur Beschaffung von Betäubungsmitteln und für ihren Lebensunterhalt

verwendeten.

I.

Die auf eine Verletzung der Vorschrift des § 246a Satz 2 StPO ge-

stützte Verfahrensrüge hat Erfolg.

Das Landgericht hat zur Frage der Unterbringung der Angeklagten in

einer Entziehungsanstalt zwar den medizinischen Sachverständigen

A in der Hauptverhandlung gehört und damit der Vorschrift des

§ 246a Satz 1 StPO entsprochen. Indes ist nicht der Vorschrift des § 246a

Satz 2 StPO Rechnung getragen worden, wonach dem Sachverständigen,

der den Angeklagten nicht schon früher untersucht hat, zu solcher Untersu-

chung vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden “soll”. Trotz

dieses Wortlautes wird die genannte Vorschrift in der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (BGHSt 9, 1; BGHR StPO § 246a Satz 1 Untersu-

chung 1; BGH NJW 1968, 2298; BGH NStZ 2000, 215; vgl. schon RGSt 68,

198 und 327; 69, 129) und im Schrifttum (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,

StPO 25. Aufl. § 246a Rdn. 9; Herdegen in KK 4. Aufl. § 246a Rdn. 3; Klein-

knecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 246a Rdn. 3; Eisenberg Beweisrecht

der StPO, 3. Aufl. Rdn. 1829) einhellig dahin verstanden, daß in den ge-

nannten Fällen dem Sachverständigen Gelegenheit zur Untersuchung ge-

geben werden muß. Während die Untersuchung des Angeklagten geboten

ist, bezieht sich der Soll-Charakter der irreführend formulierten Vorschrift

(Herdegen aaO) allein auf die Frage des Zeitpunktes dieser Untersuchung,

nämlich in dem Sinne, daß die Untersuchung auch noch während des Laufs

der Hauptverhandlung stattfinden kann (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO;

Eisenberg aaO).

Da hier eine Untersuchung der Angeklagten unterblieben ist, muß der

Maßregelausspruch, der auf diesem Rechtsfehler beruhen kann, aufgeho-

ben werden.

II.

Soweit die Sachrüge über den Angriff auf den Maßregelausspruch

hinausgeht, bleibt sie ohne Erfolg.

Der Erörterung bedarf nur folgendes. Die Entscheidung, die Vollstrek-

kung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, ist – entgegen

der Ansicht des Generalbundesanwalts – nicht etwa deshalb rechtsfehler-

haft, weil sie allein damit begründet worden ist, daß “schon” wegen des hier

vorliegenden Bewährungsversagens eine Strafaussetzung nicht in Betracht

komme. Weiterer Ausführungen zur ungünstigen Kriminalprognose bedurfte

es angesichts der mitgeteilten 13 Eintragungen im Strafregister und der dar-

gestellten Lebensumstände der Angeklagten nicht.

III.

Die Aufhebung des Maßregelausspruchs berührt den Strafausspruch

nicht.

Der neue Tatrichter wird nach Anhörung eines – gemäß § 246a Satz

2 StPO vorbereiteten – Sachverständigen über die Frage der Unterbringung

der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu entscheiden und dabei die

Grundsätze der Entscheidung BVerfGE 91, 1 zu berücksichtigen haben.

Harms Häger Raum

Brause Schaal