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BGH Beschluss vom 23.01.2002 – 5 StR 596/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Januar 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
wegen schweren Menschenhandels u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten K , Ö , S
und R gegen das Urteil des Landgerichts Potdsam
vom 12. Juli 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen.
Die Beschwerdeführer K und Ö haben die Kosten
ihrer Rechtsmittel zu tragen. Es wird davon abgesehen, den
Angeklagten S und R Kosten und Ausla-
gen aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Harms Häger Raum
Brause Schaal