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BGH Beschluss vom 23.01.2002 – 5 StR 596/01

5. Strafsenat

5 StR 596/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Januar 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

wegen schweren Menschenhandels u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten K , Ö , S

und R gegen das Urteil des Landgerichts Potdsam

vom 12. Juli 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-

gründet verworfen.

Die Beschwerdeführer K und Ö haben die Kosten

ihrer Rechtsmittel zu tragen. Es wird davon abgesehen, den

Angeklagten S und R Kosten und Ausla-

gen aufzuerlegen (§ 74 JGG).

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