Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.01.2002 – 5 StR 597/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Januar 2002 in der Strafsache gegen

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 1. Juni 2001 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vom Landgericht mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen ge-

troffenen Feststellungen zu Ausmaß und Auswirkungen der Wahnvorstel-

lungen des Angeklagten reichen insgesamt zum Beleg der biologischen

Voraussetzungen des § 20 StGB – wenn nicht als krankhafte seelische Stö-

rung, dann jedenfalls als schwere seelische Abartigkeit – aus (vgl. zur Pro-

blematik BGHR StGB § 20 seelische Abartigkeit 2 und 3). Bei der jedenfalls

erheblich verminderten, möglicherweise sogar ausgeschlossenen Steue-

rungsfähigkeit und bei hinreichender Begründung der Gefährlichkeitspro-

gnose ist die nach § 63 StGB gegen den freigesprochenen Angeklagten

verhängte Maßregel rechtsfehlerfrei.

Angesichts der offenkundigen Besonderheiten des Falles wird – unter Her-

anziehung eines weiteren (auswärtigen) Gutachters – möglichst zeitnah und

eingehend zu überprüfen sein, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzun-

gen des § 67d Abs. 2 StGB mittlerweile erfüllt sind.

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