BGH Beschluss vom 23.01.2002 – 5 StR 597/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Januar 2002 in der Strafsache gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 1. Juni 2001 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Landgericht mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen ge-
troffenen Feststellungen zu Ausmaß und Auswirkungen der Wahnvorstel-
lungen des Angeklagten reichen insgesamt zum Beleg der biologischen
Voraussetzungen des § 20 StGB – wenn nicht als krankhafte seelische Stö-
rung, dann jedenfalls als schwere seelische Abartigkeit – aus (vgl. zur Pro-
blematik BGHR StGB § 20 seelische Abartigkeit 2 und 3). Bei der jedenfalls
erheblich verminderten, möglicherweise sogar ausgeschlossenen Steue-
rungsfähigkeit und bei hinreichender Begründung der Gefährlichkeitspro-
gnose ist die nach § 63 StGB gegen den freigesprochenen Angeklagten
verhängte Maßregel rechtsfehlerfrei.
Angesichts der offenkundigen Besonderheiten des Falles wird – unter Her-
anziehung eines weiteren (auswärtigen) Gutachters – möglichst zeitnah und
eingehend zu überprüfen sein, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzun-
gen des § 67d Abs. 2 StGB mittlerweile erfüllt sind.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal