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BGH Beschluss vom 23.01.2002 – 5 StR 612/01

5. Strafsenat

5 StR 612/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Januar 2002 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Chemnitz vom 24. September 2001 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

In der Liste der angewendeten Vorschriften entfällt die of-

fensichtlich

versehentlich

genannte Vorschrift

des

§ 64 StGB.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

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