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BGH Beschluss vom 23.01.2002 – 5 StR 612/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Januar 2002 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Chemnitz vom 24. September 2001 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
In der Liste der angewendeten Vorschriften entfällt die of-
fensichtlich
versehentlich
genannte Vorschrift
des
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Harms Häger Raum
Brause Schaal