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BGH Beschluss vom 23.01.2002 – 5 StR 616/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Januar 2002 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 23. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt M hat dem Senat vor-
gelegen.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum