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BGH Beschluss vom 23.01.2002 – 5 StR 616/01

5. Strafsenat

5 StR 616/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Januar 2002 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 23. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt M hat dem Senat vor-

gelegen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum