BGH Beschluß vom 23.01.2002 – VIII ZB 42/01
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert,
Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. November
2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 330.000 DM.
Gründe
I. Die Klägerin hat gegen das ihr am 3. August 2001 zugestellte Urteil
des Landgerichts Tübingen vom 27. Juli 2001 am 30. August 2001 Berufung
eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist endete am 1. Oktober 2001, einem
Montag.
1. Mit einem an das Landgericht Tübingen gerichteten, dort am
27. September 2001 eingegangen Schriftsatz vom 25. September 2001, hat die
Klägerin ohne Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens die Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist beantragt (GA 115). Beim Berufungsgericht hat die
Klägerin am 2. Oktober 2001 einen Schriftsatz eingereicht, in dem sie die Ver-
längerung der Berufungsbegründungsfrist unter Hinweis auf die versehentliche
Versendung des Schriftsatzes vom 25. September 2001 an das Landgericht
Tübingen beantragt hat. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2001 hat die Klägerin
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zugleich die Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist beantragt. Eine Verlängerung "zum zweiten Mal um
einen Monat" hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2001 begehrt.
Durch Verfügung vom 30. Oktober 2001 hat der Vorsitzende des Berufungszi-
vilsenats die Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. November 2001 verlän-
gert.
2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin
mit Beschluß vom 5. November 2001 zurückgewiesen und ihre Berufung als
unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verspätung des
Antrages auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem
Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Der Fristverlänge-
rungsantrag sei an das unzuständige Landgericht versandt worden, weil der
Rechtsanwalt der Klägerin dieses Schriftstück nicht auf Vollständigkeit und
Richtigkeit überprüft habe. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen,
daß das Landgericht Tübingen es versäumt habe, den Fristverlängerungsan-
trag rechtzeitig an das Berufungsgericht weiterzuleiten oder den Klägervertre-
ter zu unterrichten. Das Landgericht Tübingen sei nur dazu verpflichtet gewe-
sen, den Antrag im normalen Geschäftsgang weiterzugeben.
II. Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 577, 238 ZPO zulässige sofortige Be-
schwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht
die Berufung der Klägerin verworfen und ihren Wiedereinsetzungsantrag zu-
rückgewiesen. Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet
worden ist und der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungs-
frist Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann.
Die Klägerin hat die am 30. August 2001 eingelegte Berufung nicht be-
gründet. Sie hat mit ihren Schriftsätzen vom 25. September 2001, vom
2. Oktober 2001 sowie mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand vom 9. Oktober 2001 jeweils die Verlängerung der Berufungsbegrün-
dungsfrist beantragt und begründet. Eine Begründung der Berufung ist beim
Oberlandesgericht jedoch nicht eingegangen.
Ob die Klägerin sich ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zu-
rechnen lassen muß, wie das Berufungsgericht meint, weil der Schriftsatz vom
25. September 2001 an das Landgericht Tübingen gerichtet worden ist und
kein Aktenzeichen enthält, kann dahingestellt bleiben. Der Wiedereinsetzungs-
antrag ist jedenfalls unbegründet, weil er nicht den gesetzlichen Anforderungen
entsprach. Die Klägerin hat nämlich nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist
die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt, d.h. die Berufungsbegründung
eingereicht, wie es § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO verlangt. Es entspricht
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Antrag auf Ver-
längerung der Berufungsbegründungsfrist, wie er in dem Schriftsatz der Kläge-
rin vom 9. Oktober 2001 enthalten ist, die fristgerechte Nachholung der Beru-
fungsbegründung grundsätzlich nicht ersetzt (vgl. BGH, Beschluß vom
30. Januar 1997 - III ZB 72/96, BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Pro-
zeßhandlung, nachgeholte 4; Beschluß vom 4. Oktober 1994 - VI ZB 17/93,
NJW 1995, 60 unter II 2). Dahinstehen kann die Frage, ob aufgrund der unzu-
lässigen Fristverlängerungsverfügung des Vorsitzenden des Berufungszivilse-
nats vom 30. Oktober 2001 (Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
zum 30. November 2001) ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der
Klägerin im Hinblick auf
die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist gemäß §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2
Satz 2 ZPO entfallen kann (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 7. Juni 1999 - II ZB
25/98, NJW 1999, 3051 unter II 2). Die Klägerin hat ihre Berufung auch nicht
bis zum 30. November 2001 begründet.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Dr. Frellesen