Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 23.01.2002 – VIII ZB 42/01

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert,

Dr. Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. November

2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 330.000 DM.

Gründe

I. Die Klägerin hat gegen das ihr am 3. August 2001 zugestellte Urteil

des Landgerichts Tübingen vom 27. Juli 2001 am 30. August 2001 Berufung

eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist endete am 1. Oktober 2001, einem

Montag.

1. Mit einem an das Landgericht Tübingen gerichteten, dort am

27. September 2001 eingegangen Schriftsatz vom 25. September 2001, hat die

Klägerin ohne Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens die Verlängerung der

Berufungsbegründungsfrist beantragt (GA 115). Beim Berufungsgericht hat die

Klägerin am 2. Oktober 2001 einen Schriftsatz eingereicht, in dem sie die Ver-

längerung der Berufungsbegründungsfrist unter Hinweis auf die versehentliche

Versendung des Schriftsatzes vom 25. September 2001 an das Landgericht

Tübingen beantragt hat. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2001 hat die Klägerin

die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zugleich die Verlängerung der

Berufungsbegründungsfrist beantragt. Eine Verlängerung "zum zweiten Mal um

einen Monat" hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2001 begehrt.

Durch Verfügung vom 30. Oktober 2001 hat der Vorsitzende des Berufungszi-

vilsenats die Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. November 2001 verlän-

gert.

2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin

mit Beschluß vom 5. November 2001 zurückgewiesen und ihre Berufung als

unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verspätung des

Antrages auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem

Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Der Fristverlänge-

rungsantrag sei an das unzuständige Landgericht versandt worden, weil der

Rechtsanwalt der Klägerin dieses Schriftstück nicht auf Vollständigkeit und

Richtigkeit überprüft habe. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen,

daß das Landgericht Tübingen es versäumt habe, den Fristverlängerungsan-

trag rechtzeitig an das Berufungsgericht weiterzuleiten oder den Klägervertre-

ter zu unterrichten. Das Landgericht Tübingen sei nur dazu verpflichtet gewe-

sen, den Antrag im normalen Geschäftsgang weiterzugeben.

II. Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 577, 238 ZPO zulässige sofortige Be-

schwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht

die Berufung der Klägerin verworfen und ihren Wiedereinsetzungsantrag zu-

rückgewiesen. Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet

worden ist und der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungs-

frist Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann.

Die Klägerin hat die am 30. August 2001 eingelegte Berufung nicht be-

gründet. Sie hat mit ihren Schriftsätzen vom 25. September 2001, vom

2. Oktober 2001 sowie mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand vom 9. Oktober 2001 jeweils die Verlängerung der Berufungsbegrün-

dungsfrist beantragt und begründet. Eine Begründung der Berufung ist beim

Oberlandesgericht jedoch nicht eingegangen.

Ob die Klägerin sich ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zu-

rechnen lassen muß, wie das Berufungsgericht meint, weil der Schriftsatz vom

25. September 2001 an das Landgericht Tübingen gerichtet worden ist und

kein Aktenzeichen enthält, kann dahingestellt bleiben. Der Wiedereinsetzungs-

antrag ist jedenfalls unbegründet, weil er nicht den gesetzlichen Anforderungen

entsprach. Die Klägerin hat nämlich nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist

die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt, d.h. die Berufungsbegründung

eingereicht, wie es § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO verlangt. Es entspricht

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Antrag auf Ver-

längerung der Berufungsbegründungsfrist, wie er in dem Schriftsatz der Kläge-

rin vom 9. Oktober 2001 enthalten ist, die fristgerechte Nachholung der Beru-

fungsbegründung grundsätzlich nicht ersetzt (vgl. BGH, Beschluß vom

30. Januar 1997 - III ZB 72/96, BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Pro-

zeßhandlung, nachgeholte 4; Beschluß vom 4. Oktober 1994 - VI ZB 17/93,

NJW 1995, 60 unter II 2). Dahinstehen kann die Frage, ob aufgrund der unzu-

lässigen Fristverlängerungsverfügung des Vorsitzenden des Berufungszivilse-

nats vom 30. Oktober 2001 (Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis

zum 30. November 2001) ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der

Klägerin im Hinblick auf

die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist gemäß §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2

Satz 2 ZPO entfallen kann (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 7. Juni 1999 - II ZB

25/98, NJW 1999, 3051 unter II 2). Die Klägerin hat ihre Berufung auch nicht

bis zum 30. November 2001 begründet.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Dr. Frellesen