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BGH Urteil vom 23.01.2002 – X ZR 212/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 23. Januar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 23. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den

Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats)

des Bundespatentgerichts vom 8. September 1998 wird auf Kosten

der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist als Rechtsnachfolgerin der als Patentinhaberin einge-

tragenen und mit der Beklagten als übernehmender Gesellschaft verschmolze-

nen H. Werkstatt-Technik GmbH Inhaberin des am 5. Mai 1994 angemeldeten

deutschen Patents 44 15 931 (Streitpatents). Die Patentansprüche 1 und 5

lauten:

"1. Verfahren zum Ausgleich einer Unwucht an einem Kraftfahr-

zeugrad, dessen Scheibenrad im Bereich der Radscheibe Ma-

terialunterbrechungen und radial durchgehende Radscheiben-

teile aufweist, bei dem in Abhängigkeit von während eines

Meßvorgangs ermittelten Meßwerten für eine an der Innenseite

des Scheibenrades befindliche Ausgleichsebene mit zugeord-

netem Ausgleichsradius eine Ausgleichsgröße nach Winkella-

ge und Ausgleichsmasse für den mit an der Innenseite des

Scheibenrades zu befestigenden Klebegewichten durchzufüh-

renden Unwuchtausgleich bestimmt wird, dadurch gekenn-

zeichnet, daß die Winkellagen der Materialunterbrechungen

und/oder der radial durchgehenden Radscheibenteile bestimmt

und gespeichert werden, daß die für die in der Innenseite des

Scheibenrades befindliche Ausgleichsebene bestimmte Aus-

gleichsgröße dann in zwei Ausgleichsmassen in solchen Win-

kellagen, in denen die radial durchgehenden Radscheibenteile

vorhanden sind, zerlegt wird, wenn die Winkellage der be-

stimmten Ausgleichsgröße außerhalb der radial durchgehen-

den Radscheibenteile liegt, und daß die den beiden zerlegten

Ausgleichs-

massen entsprechenden Klebegewichte in den zugeordneten

Winkellagen in der Ausgleichsebene an der Innenseite des

Scheibenrades befestigt werden.

5. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Patentan-

spruch 1 mit einer Hauptwelle, auf welcher das Kraftfahrzeug-

rad aufspannbar ist, einer kraftschlüssig mit der Hauptwelle

verbundenen Kraftmeßeinrichtung, einer mit der Hauptwelle

gekoppelten Drehwinkelmeßeinrichtung, einer an die Drehwin-

kelmeßeinrichtung und an die Kraftmeßeinrichtung ange-

schlossenen Auswerteeinrichtung zur Bestimmung der Aus-

gleichsmassen und Winkellagen für den Unwuchtausgleich

mittels Klebegewichten in einer Ausgleichsebene an der Innen-

seite des Scheibenrades, dadurch gekennzeichnet, daß die

Auswerteeinrichtung (1) an einen Speicher (2) angeschlossen

ist, in welchem die Winkellage der radial durchgehenden Rad-

scheibenteile des an der Hauptwelle (3) befestigten Kraftfahr-

zeugrades (4) gespeichert sind und daß die Auswerteeinrich-

tung (1) einen Vektorrechner aufweist, der die von der Dreh-

winkelmeßeinrichtung (5) und der Kraftmeßeinrichtung (6) g e-

lieferten Meßwerte in Ausgleichsmassen zerlegt, die in den

Winkellagen der radial durchgehenden Radscheibenteile lie-

gen."

Wegen des Wortlauts der Patentanspruch 1 untergeordneten Ansprüche

2 bis 4 und des Patentanspruch 5 untergeordneten Anspruchs 6 wird auf die

Streitpatentschrift verwiesen.

Mit der Nichtigkeitsklage greift die Klägerin das Streitpatent als mangels

erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig an.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Ab-

weisung der Klage erstrebt.

Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Univ.-Prof. Dr.-Ing. H. W., ein

schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläu-

tert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Mit dem Bundespatentgericht

und der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die das mit dem

Streitpatent im wesentlichen inhaltsgleiche europäische Patent 681 170 wider-

rufen hat, ist der Senat der Überzeugung, daß das Streitpatent nicht auf erfin-

derischer Tätigkeit beruht.

I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Ausgleich einer Unwucht an

einem Scheibenrad eines Kraftfahrzeugs und eine Vorrichtung zur Durchfüh-

rung eines solchen Verfahrens.

Bei dem Verfahren werden durch einen Meßvorgang Meßwerte für eine

an der Innenseite des Scheibenrads befindliche Ausgleichsebene mit zugehö-

rigem Ausgleichsradius ermittelt. In Abhängigkeit von diesen Meßwerten wird

nach Winkellage und Ausgleichsmasse eine Ausgleichsgröße für den Un-

wuchtausgleich bestimmt, der sodann mit an der Innenseite des Scheibenrads

zu befestigenden Klebegewichten ausgeführt wird.

Die Streitpatentschrift schildert eine solche Befestigung selbstklebender

Ausgleichsgewichte an der Innenseite des Scheibenrads als bei Scheibenrä-

dern bekannt, die keine Felgenhörner zum Befestigen von Unwuchtausgleich-

gewichten aufweisen. Die Anbringung von Klebegewichten in der Felgenschüs-

sel, wie sie etwa die deutsche Offenlegungsschrift 42 29 865 (D 1) beschreibt,

soll gewährleisten, daß das äußere Erscheinungsbild der Radscheibe durch

das Ausgleichsgewicht nicht beeinträchtigt wird (D 1, Sp. 6, Z. 62-66). Die

Winkellage des Ausgleichsgewichts wird durch den ermittelten Unwuchtvektor

bestimmt.

Bei Leichtmetallrädern, insbesondere Aluminiumrädern, die als Spei-

chenräder ausgebildet sind, bei denen sich im Bereich der Radscheibe Mate-

rialunterbrechungen und radial durchgehende Radscheibenteile abwechseln,

ergibt sich jedoch der Nachteil, daß ein in der Felgenschüssel im Winkelbe-

reich einer Materialunterbrechung angebrachtes Ausgleichsgewicht von außen

sichtbar ist und damit trotz seiner Anbringung an der Innenseite des Scheiben-

rades optisch als störend empfunden wird.

Der Erfindung liegt das technische Problem zugrunde, den Unwuchtaus-

gleich so durchzuführen, daß diese Beeinträchtigung des äußeren Ersche i-

nungsbildes des Scheibenrades vermieden wird.

Erfindungsgemäß geschieht dies dadurch, daß die Winkellagen der

Materialunterbrechungen und/oder der radial durchgehenden Radscheibenteile

bestimmt und gespeichert werden. Befindet sich in der Winkellage des wie ein-

gangs dargestellt ermittelten Ausgleichsvektors eine Materialunterbrechung,

wird die Ausgleichsgröße in zwei Ausgleichsmassen zerlegt, deren Winkellage

innerhalb der radial durchgehenden Radscheibenteile liegt. Die den beiden

zerlegten Ausgleichsmassen entsprechenden Klebegewichte werden sodann in

den zugeordneten Winkellagen in der Ausgleichsebene an der Innenseite des

Scheibenrades befestigt und sind von außen nicht mehr sichtbar.

Nach Merkmalen gegliedert besteht das erfindungsgemäße Verfahren

zum Ausgleich einer Unwucht an einem Kraftfahrzeugrad, dessen Scheibenrad

im Bereich der Radscheibe Materialunterbrechungen und radial durchgehende

Radscheibenteile aufweist, aus folgenden Elementen:

1. Die Winkellagen der Materialunterbrechungen und/oder der ra-

dial durchgehenden Radscheibenteile werden bestimmt und ge-

speichert.

2. Während eines Meßvorgangs werden Meßwerte für eine an der

Innenseite des Scheibenrads befindliche Ausgleichsebene mit

zugeordnetem Ausgleichsradius ermittelt.

3. In Abhängigkeit von diesen Meßwerten wird eine Ausgleichsgrö-

ße für den Unwuchtausgleich nach Winkellage und Ausgleichs-

masse bestimmt.

4. Liegt die Winkellage der bestimmten Ausgleichsgröße innerhalb

der radial durchgehenden Radscheibenteile, wird das der Aus-

gleichsmasse entsprechende Klebegewicht in der zugeordneten

Winkellage in der Ausgleichsebene an der Innenseite des

Scheibenrades befestigt.

5. Liegt die Winkellage der bestimmten Ausgleichsgröße außerhalb

der radial durchgehenden Radscheibenteile,

5.1 wird die Ausgleichsgröße in zwei Ausgleichsmassen zerlegt,

deren Winkellage innerhalb der radial durchgehenden Rad-

scheibenteile liegt, und

5.2 werden die den beiden zerlegten Ausgleichsmassen entspre-

chenden Klebegewichte in den zugeordneten Winkellagen in

der Ausgleichsebene an der Innenseite des Scheibenrades

befestigt.

Die erfindungsgemäße Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens

nach Anspruch 1

1. ist versehen mit

1.1 einer Hauptwelle, auf welcher das Kraftfahrzeugrad aufspann-

bar ist,

1.2 einer kraftschlüssig mit der Hauptwelle verbundenen Kraft-

meßeinrichtung,

1.3 einer mit der Hauptwelle gekoppelten Drehwinkelmeßeinrich-

tung und

1.4 einer an die Drehwinkelmeßeinrichtung und an die Kraft-

meßeinrichtung angeschlossenen Auswerteeinrichtung zur Be-

stimmung der Ausgleichsmassen und Winkellagen für den Un-

wuchtausgleich mittels Klebegewichten in einer Ausgleichse-

bene an der Innenseite des Scheibenrads.

2. Die Auswerteeinrichtung ist an einen Speicher angeschlossen, in

welchem die Winkellagen der radial durchgehenden Radschei-

benteile des an der Hauptwelle befestigten Kraftfahrzeugrades

gespeichert sind.

3. Die Auswerteeinrichtung weist einen Vektorrechner auf, der die

von der Drehwinkelmeßeinrichtung und der Kraftmeßeinrichtung

gelieferten Meßwerte in Ausgleichsmassen zerlegt, die in den

Winkellagen der radial durchgehenden Radscheibenteile liegen.

II. Das erfindungsgemäße Verfahren ist neu, da im Stand der Technik

die Winkellagen der Materialunterbrechungen und/oder der radial durchgehen-

den Radscheibenteile nicht bestimmt und demgemäß auch nicht dazu verwen-

det worden sind, Masse und Winkellage der Ausgleichsgröße festzulegen.

Nach dem Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme steht jedoch zur

Überzeugung des Senats fest, daß der Stand der Technik dem Fachmann das

erfindungsgemäße Verfahren nahegelegt hat, so daß es zu seiner Auffindung

keiner erfinderischen Tätigkeit bedurfte (§§ 1 Abs. 1, 4, 21 Abs. 1 Nr. 1, 22

Abs. 1 PatG).

1. Als Fachmann ist nach den überzeugenden und auch von den Partei-

en nicht angegriffenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ein

Ingenieur mit Fachhochschul- oder Universitätsabschluß anzusehen, der ein

Studium des allgemeinen Maschinenbaus (mit den Schwerpunkten Maschinen-

dynamik oder Schwingungslehre), der Konstruktions- oder auch der Feinwerk-

technik absolviert und in einem mit der Prüfstandstechnik befaßten, in der Re-

gel spezialisierten Unternehmen zu den in diesem Bereich erforderlichen tief-

greifenden physikalischen Kenntnissen und dem notwendigen hohen Abstrakti-

onsvermögen entsprechende praktische Erfahrungen erworben hat.

2. Diesem Fachmann war das Verfahren bekannt, Meßwerte für eine an

der Innenseite des Scheibenrads befindliche Ausgleichsebene mit zugeordne-

tem Ausgleichsradius zu ermitteln, in Abhängigkeit von diesen Meßwerten eine

Ausgleichsgröße für den Unwuchtausgleich nach Winkellage und Ausgleichs-

masse zu bestimmen und das der Ausgleichsmasse entsprechende Klebege-

wicht in der zugeordneten Winkellage in der Ausgleichsebene an der Innen-

seite des Scheibenrades zu befestigen (Merkmale 2 bis 4). Ein solches Verfah-

ren wird in der in der Streitpatentschrift erörterten deutschen Offenlegungs-

schrift 42 29 865 ebenso dargestellt wie in dem gleichfalls erwähnten Prospekt

"geodyna 3000/geodyna 3500" der Beklagten (D 6).

Der Fachmann mußte dabei schon im Hinblick auf das optische Erschei-

nungsbild der - in der Regel hochpreisigen - Scheibenräder grundsätzlich be-

strebt sein, die Ausgleichsmassen so anzuordnen, daß sich insoweit keine stö-

renden Beeinträchtigungen durch sichtbare Klebegewichte ergaben. Beispiel-

haft wird dies durch die Offenlegungsschrift 42 29 865 mit dem Hinweis belegt,

durch das Anbringen eines versteckten Klebegewichts in der Felgenschüssel

werde das attraktive Erscheinungsbild des Kraftfahrzeugrades, insbesondere

Leichtmetallrades, nicht gestört (Sp. 6 Z. 62-66). Ebenso betont die Firmen-

schrift "geodyna" der Beklagten (S. 4) die Zielsetzung, Klebegewichte so zu

plazieren, daß "wertvolle Alu-Räder ... nicht mehr durch falsch angebrachte

Gewichte beschädigt oder die Optik negativ beeinflußt" wird.

3. Infolge der Materialdurchbrechungen in der Radscheibe genügt bei

Speichenrädern die Anordnung in der Felgenschüssel allein zur versteckten

Anbringung der Klebegewichte jedoch nicht. Fällt nämlich die für die Aus-

gleichsgröße ermittelte Winkellage in einen durchbrochenen und damit von

außen einsehbaren Bereich und wird das Klebegewicht dort angebracht, ergibt

sich genau diejenige Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Rades, die

der Fachmann zu vermeiden trachtete und die er als für den Nutzer des Fahr-

zeuges umso weniger hinnehmbar ansehen mußte, desto mehr Wert dieser

Nutzer - insbesondere bei auch auf optische Wirkung abzielenden hochpreisi-

gen Leichtmetallrädern - auf das äußere Erscheinungsbild legte.

Daraus ergab sich für den Fachmann unmittelbar die Forderung, die

Klebegewichte in der Felgenschüssel dort anzubringen, wo sie nicht sichtbar

sind, nämlich in den Winkellagen, in denen die Radscheibe nicht durchbrochen

ist, sondern sich auf der Außenseite radial durchgehende Radscheibenteile

befinden, durch die das optisch störende Ausgleichsgewicht verdeckt wird. Das

gebot immer dann eine Verlagerung des Anbringungsortes der Ausgleichs-

masse, wenn deren auf herkömmliche Weise errechnete Winkellage nach die-

sem Kriterium nicht verwendet werden konnte. Wie der gerichtliche Sachver-

ständige überzeugend ausgeführt hat, war es für den Fachmann selbstver-

ständlich, daß er für eine solche Verlagerung ihres Anbringungsortes die Aus-

gleichsmasse aufteilen konnte und mußte. Die Methode einer solchen Auftei-

lung, nämlich die Zerlegung des Ausgleichsvektors in zwei Vektoren geeigneter

Winkellagen und die Bestimmung der entsprechenden Ausgleichsmassen, ge-

hörte, wie der gerichtliche Sachverständige weiter ausgeführt hat, zum ele-

mentaren "Handwerkzeug" des Fachmanns.

Der gerichtliche Sachverständige hat demgemäß in der US-Patentschrift

4 357 832 (D 12), die sich allgemein mit einer elektronischen Auswuchtvor-

richtung für drehende Körper befaßt, nach den Ausführungen des Sachver-

ständigen jedoch vornehmlich auf schnell drehende Rotoren wie etwa Turbinen

zielt, nur ein Beispiel für die Anwendung dieser dem Fachmann bekannten

Aufteilung der Ausgleichsgröße gesehen. Dort wird im Anschluß an den Hi n-

weis (Sp. 8 Z. 58-67), daß es notwendig sein könne, die Ausgleichsmasse an

anderen als den ermittelten Punkten anzubringen, weil diese nicht mit vorge-

sehenen Gewindebohrungen für die Aufnahme von Ausgleichsgewichten zu-

sammenfallen oder nicht - wie erforderlich - auf einer Schaufel einer Schaufel-

turbine liegen, vorgeschlagen, in diesem Fall den einzelnen Vektor in zwei

Vektoren aufzulösen, die die Aufnahmebohrungen oder die Schaufeln schnei-

den. Unter Bezugnahme auf Figur 1 der Druckschrift wird beschrieben (Sp. 9

Z. 13-24), daß der Mikroprozessor so programmiert sei, daß der Computer den

Ausgleichsvektor in zwei Vektoren auflöse, deren Größe und Winkel von den

Anzeigen 40, 42 und 44, 46 wiedergegeben würden, wenn die Anzahl der Auf-

nahmepunkte für die Ausgleichsgewichte über den Schalter 34 eingegeben

werde.

Um das der Erfindung zugrundeliegende Problem zu lösen, mußte der

Fachmann nach alledem lediglich die ihm bekannte, in der US-Patentschrift 4

357 832 beispielhaft bei einer beschränkten Anzahl von Gewindebohrungen

oder möglichen Anbringungsorten für Ausgleichsmassen bei einer Schaufeltur-

bine herangezogene Zerlegung des Ausgleichsvektors auf den Fall anwenden,

daß ein Ausgleichsgewicht wegen der optischen Wirkung an anderen als der

errechneten, nämlich an von außen nicht einsehbaren Stellen angebracht wer-

den soll. Um dies tun zu können, d.h. die Ausgleichsgröße in zwei Ausgleichs-

massen zerlegen zu können, deren Winkellage innerhalb der radial durchge-

henden Radscheibenteile liegt (Merkmal 5.1), mußte der Fachmann zwangs-

läufig zunächst die Winkellagen der radial durchgehenden Radscheibenteile in

irgendeiner, auch vom Streitpatent offengelassenen Weise bestimmen und (für

die Berechnung) speichern (Merkmal 1). Daß die den beiden zerlegten Aus-

gleichsmassen entsprechenden Klebegewichte schließlich in den zugeordne-

ten Winkellagen in der Ausgleichsebene an der Innenseite des Scheibenrades

zu befestigen sind (Merkmal 5.2), versteht sich von selbst; dazu werden Aus-

gleichsmassen und Winkellagen bestimmt.

4. Bei dieser Sachlage kann der von der Beklagten hervorgehobene Ge-

sichtspunkt, daß die versteckte Anbringung eines Ausgleichsgewichts einer-

seits und die Aufteilungsmöglichkeit für ein Ausgleichsgewicht in zwei Ersatz-

gewichte andererseits lange Zeit jeweils für sich bekannt gewesen seien, ohne

daß die Fachwelt beides miteinander in Verbindung gebracht habe, keine an-

dere Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit rechtfertigen.

Im übrigen kann eine solche zeitliche Entwicklung zwar indiziell für die

Notwendigkeit einer erfinderischen Tätigkeit sprechen (Sen.Urt. v. 26.1.1982

- X ZR 27/79, GRUR 1982, 289, 290 - Massenausgleich). Bereits das Bun-

despatentgericht hat jedoch unter Verweis auf die aus dem Jahre 1994 stam-

mende Druckschrift "geodyna" der Beklagten, in der von einem "ständig wach-

senden Anteil an Leichtmetallfelgen" gesprochen wird, darauf hingewiesen,

daß Fragen der Optik von Kraftfahrzeugrädern in jüngerer Zeit insbesondere

durch die Verbreitung von hochpreisigen Leichtmetallrädern und die damit ge-

stiegenen Anforderungen der Kunden an das optische Erscheinungsbild er-

heblich an Bedeutung gewonnen hätten. Der gerichtliche Sachverständige hat

diese ähnlich auch von der Einspruchsabteilung des EPA herangezogene Ent-

wicklung durch den Hinweis untermauert, daß die von modernen Serienfahr-

zeugen erreichbaren hohen Geschwindigkeiten Speichenräder auch zur Abfuhr

der Bremswärme erforderten oder jedenfalls zweckmäßig machten. Besteht

indes das von der Erfindung befriedigte Bedürfnis erst seit kürzerer Zeit, läßt

sich aus dem "Zeitmoment" kein beachtliches Argument für eine erfinderische

Tätigkeit ableiten (Sen.Urt. vom 4.6.1996 - X ZR 49/94, GRUR 1996, 857, 861

f. - Rauchgasklappe; EPA, GRUR Int. 1983, 650, 653 - Metallveredlung/BASF).

Daß sich die Erfindung des Streitpatents, wie die Beklagte behauptet, in der

Praxis weithin durchgesetzt hat, besagt unter den gegebenen Umständen für

sich allein ebenfalls nichts (vgl. Sen.Urt. vom 4.6.1996 - X ZR 49/94,

GRUR 1996, 857, 862 - Rauchgasklappe).

III. Aus den gleichen Gründen fehlt auch dem nebengeordneten Vor-

richtungsanspruch 5 die Patentfähigkeit. Die in Merkmal 1 bezeichneten Vor-

richtungselemente Hauptwelle (Merkmal 1.1), Kraftmeßeinrichtung (Merkmal

1.2), Drehwinkelmeßeinrichtung

(Merkmal 1.3) und Auswerteeinrichtung

(Merkmal 1.4) sind notwendige Bestandteile einer Auswuchtmaschine, die das

Verfahren nach der deutschen Offenlegungsschrift 42 29 865 ausführen kann

und etwa in dem Prospekt "geodyna 3000/geodyna 3500" der Beklagten dar-

gestellt ist. Der Speicher, in welchem die Winkellagen der radial durchgehen-

den Radscheibenteile des an der Hauptwelle befestigten Kraftfahrzeugrades

gespeichert sind und an den die Auswerteeinrichtung angeschlossen ist

(Merkmal 2), und der Vektorrechner, der die von der Drehwinkelmeßeinrichtung

und der Kraftmeßeinrichtung gelieferten Meßwerte in Ausgleichsmassen ze r-

legt, die in den Winkellagen der radial durchgehenden Radscheibenteile liegen

(Merkmal 3), sind die vorrichtungsmäßigen Hilfsmittel, mit denen die Verfah-

rensmerkmale 1 und 5.1 ausgeführt werden. Sie sind lediglich abstrakt und als

dem Fachmann bekannte Standardbauelemente bezeichnet; in der Funktion, in

der sie nach Anspruch 5 verwendet werden, sind sie ebenso wie die Verfah-

rensmaßnahmen selbst beispielsweise der US-Patentschrift 4 357 832 zu ent-

nehmen. Auch die Beklagte nimmt für ihre Entwicklung eine erfinderische Lei-

stung nicht in Anspruch.

IV. Die Unteransprüche 2 bis 4 und 6 enthalten für die praktische Aus-

führung zweckmäßige handwerkliche Ausgestaltungen der Lehre nach den

Patentansprüchen 1 und 5, die gleichfalls nichts Patentfähiges enthalten; die

Beklagte macht insoweit auch nichts geltend.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m.

Melullis Jestaedt Scharen

Mühlens Meier-Beck