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BGH Urteil vom 23.01.2002 – X ZR 218/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 23. Januar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 23. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens sowie den

Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 18. November 1999 ver-

kündete Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düssel-

dorf aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Geschäftsführerin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

"... mit beschränkter Haftung" (nachfolgend: I.), die namens ihrer Mitglieder

(...unternehmen) Krankentransportscheine und sonstige Transporte mit den

jeweiligen Kostenträgern abrechnet. Die jeweiligen Vergütungsforderungen der

Gesellschafter der I. werden unter Abzug einer Provision vorfinanziert und von

der Gesellschaft bzw. nach Abtretung durch die Klägerin geltend gemacht.

Die Beklagte ist ein im ... überregional tätiges Unternehmen des öffentli-

chen Personennahverkehrs. Zur Erfüllung ihrer Verkehrs- und Betriebspflichten

bedient sie sich auch privater Kraftverkehrsunternehmer, die aufgrund beson-

derer Vereinbarung eine oder mehrere Linien der Beklagten ganz oder teilwei-

se übernehmen. Im Rahmen dieser Kooperation war auch der Omnibusbetrieb

H. M. aus G. von Anfang der 90er Jahre bis zum 31. Mai 1998 für die Beklagte

tätig.

Am 9. November 1993 trat C. M. namens des Omnibusbetriebs

M. der I. bei, trat ihre Forderungen aus Krankentransporten an diese ab und

schloß mit ihr einen Factoring-Vertrag. Am 6. September 1995 erklärte der

Omnibusunternehmer H. M. seinen Beitritt zur I. und trat alle zur Abrechnung

eingereichten Forderungen aus "Kranken-/Transporten, die ihm gegen den je-

weils zuständigen Leistungsträger zustehen", an die I. ab. Gleichzeitig trat er

als Mitglied der I. sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen der

Gemeinschaft gegen sich als Mitglied sowie gegen Dritte an die Klägerin ab.

Diese Beitritts- und Abtretungserklärung ging der Beklagten im September

1995 zu.

Für Transportleistungen, die der Omnibusbetrieb M. in den Monaten

April bis Juni 1997 der Beklagten erbracht hatte, erstellte die I. der Beklagten

entsprechende Abrechnungen vom 30. April 1997, 2. Juni 1997 und 3. Juli

1997 über insgesamt 104.180,14 DM. Dabei wies sie jeweils darauf hin, daß

die Forderung an sie abgetreten sei und eine schuldbefreiende Wirkung nur

durch Zahlung an sie eintrete. Die Beklagte beglich die Rechnungen teils durch

Zahlung an den Omnibusbetrieb M. unmittelbar und

teils, nämlich

in

Höhe von 15.000,-- DM, an die Klägerin.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der Vergütung

(104.180,14 DM abzüglich 15.000,-- DM) aus abgetretenem Recht sowie weiter

aus eigenem Recht auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von

2.673,75 DM mit der Behauptung in Anspruch, die Beklagte habe in Kenntnis

der Abtretung an M. gezahlt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklag-

ten führte zur Abänderung und zur Klageabweisung. Mit der Revision erstrebt

die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bit-

tet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der ursprüngliche Forde-

rungsinhaber, das Busunternehmen M., habe seine Forderungen gegen die

Beklagte nicht wirksam an die I. abgetreten.

1. a) Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Vertragspartner der Be-

klagten sei das Omnibusunternehmen H. M., Inhaberin C. M., gewesen. Aus

der Beitritts- und Abtretungserklärung vom 9. November 1993 könne die Kläge-

rin keine Rechte herleiten, weil aus diesen allenfalls die I., nicht aber die Klä-

gerin berechtigt sei. Soweit die Beitritts- und Abtretungserklärung vom

6. September 1995 auch eine Abtretung von Forderungen der I. an die Klägerin

enthalte, stammten die Erklärungen von dem I.-Mitglied H. M. als Inhaber des

Omnibusbetriebs. Ob dieser Betrieb mit dem Omnibusunternehmen H. M., In-

haberin C. M., identisch sei oder die Erklärungen vom 6. September 1995 in

Vertretung des Vertragspartners der Beklagten abgegeben worden seien, sei

nicht ersichtlich. Die Forderungsabtretung von H. M. vom 6. November 1995

gehe deshalb ins Leere und erfasse nicht die dem Vertragspartner der Be-

klagten zustehenden Vergütungsforderungen.

b) Diese Ausführungen greift die Revision mit Recht an (§ 286 ZPO); sie

beruhen auf einer unvollständigen Berücksichtigung des Parteivorbringens und

des Beweisangebots der Klägerin.

Die Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, Vertragspartner der

Beklagten sei der Omnibusunternehmer H. M. gewesen. Die Beklagte hat le-

diglich in ihrer Klageerwiderung vorgetragen, sie habe Vertragsbeziehungen zu

C. M. gehabt. Ansonsten hat sie stets als Vertragspartner H. M. genannt und

von den von ihr für die Lieferungen und Leistungen des Kraftverkehrsunter-

nehmers M. zu erbringenden Zahlungen gesprochen. Die drei vorgelegten

Rechnungen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, betreffen Fahrten des H.

M., G.. Angesichts des in diesem Punkt übereinstimmenden Vortrags beider

Parteien, aber auch angesichts der Namens- und Anschriftenidentität ist das

Landgericht davon ausgegangen, daß beide Seiten denselben Omnibusunter-

nehmer H. M. meinen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte C. M. nicht

mehr erwähnt, sondern gerügt, es sei nicht ersichtlich, in welcher Form das

Omnibusunternehmen H. M. betrieben werde, folglich sei auch nicht erkennbar,

ob eine vertretungsberechtigte Person die Zessionen unterschrieben habe. Die

Klägerin hat daraufhin für ihre Behauptung, das Busunternehmen M. werde in

Form eines Einzelunternehmens betrieben, die jeweiligen Abtretungserklärun-

gen seien von H. M. unterzeichnet, diesen als Zeugen benannt.

Da die Beklagte im Berufungsverfahren nicht einmal gerügt hatte (§ 519

Abs. 3 ZPO a.F.), ihr erstinstanzlicher Vortrag zur angeblichen Beteiligung ei-

ner Omnibusunternehmerin C. M. sei übergangen worden, durfte das Beru-

fungsgericht angesichts des übereinstimmenden Vortrags der Parteien im Be-

rufungsverfahren seine Entscheidung nicht auf diesen überholten Vortrag der

Beklagten stützen, ohne diese Frage mit den Parteien zu erörtern. Hatte es

trotz der übereinstimmenden Behauptungen der Parteien gleichwohl Zweifel an

der Person des Inhabers und an deren Berechtigung zur Forderungsabtretung,

hätte es den angebotenen Beweis erheben müssen.

2. a) Das Berufungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, die Klä-

gerin müsse jedenfalls eine Leistung der Beklagten an den Zedenten, den Om-

nibusunternehmer H. M., gegen sich gelten lassen (§ 407 Abs. 1 BGB), weil die

Klägerin nicht dargelegt habe, daß die Beklagte vor ihrer Zahlung positive

Kenntnis von der Abtretung der Forderung erlangt habe. Eine solche Kenntnis

der Beklagten sei von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt, jedenfalls nicht

rechtzeitig unter Beweis gestellt worden. Die der Beklagten im September 1995

zugegangene Beitritts- und Abtretungserklärung des H. M. habe der Beklagten

allenfalls zur Kenntnis gebracht, daß ihr Vertragspartner bestimmte Forderun-

gen an die I./die Klägerin abgetreten habe, nämlich solche, die er (zur Vorfi-

nanzierung über die I.) bei dieser zur Abrechnung eingereicht habe. Zusätzlich

zur Abtretungsanzeige habe daher jeweils eine ausdrückliche Anzeige des bis-

herigen Gläubigers über die Einreichung zur Abrechnung an die I. oder jeden-

falls die Abrechnung durch die I. gegenüber der Beklagten hinzukommen müs-

sen, um bei dieser Kenntnis von der erfolgten Abtretung zu begründen. Die I.

bzw. die Klägerin sei aber nach September 1995 nicht so verfahren. Bei den

Monatsabrechnungen für September, Oktober und November 1995 habe die

Beklagte auf Anweisung des Omnibusunternehmers M. nur Teilbeträge an die

I. geleistet. Von Dezember 1995 bis Anfang Mai 1997 habe die Beklagte, wie

sie behaupte, weder von der I. noch der Klägerin Abrechnungen oder Zah-

lungserinnerungen erhalten. Dem sei die Klägerin nicht substantiiert, jedenfalls

aber verspätet mit Beweisantritten entgegengetreten. Die Beklagte habe bei

der ersten Rechnung der I. von April 1997 nicht davon ausgehen können, daß

diese im Zusammenhang mit der Abtretungsanzeige von September 1995 ge-

standen habe, zumal diese lediglich die Klägerin, nicht aber die I. als Forde-

rungsberechtigte ausgewiesen habe.

b) Auch diese Ausführungen halten im Ergebnis einer revisionsrechtli-

chen Überprüfung nicht stand.

aa) Nach § 407 Abs. 1 BGB muß der neue Gläubiger eine Leistung des

Schuldners an den alten Gläubiger gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß

der Schuldner die Abtretung bei der Leistung kennt. Die Anwendung des § 407

Abs. 1 BGB setzt eine wirksame Abtretung voraus. Nur wenn die Forderung

tatsächlich abgetreten worden ist, soll der Schuldner, der in Unkenntnis an sei-

nen Vertragspartner zahlt, geschützt sein. Dabei schließt lediglich positive

Kenntnis die befreiende Wirkung der Leistung aus; Kennenmüssen genügt

nicht (BGH, Urt. v. 8.12.1976 - VIII ZR 248/75, NJW 1977, 581). Dieser weitrei-

chende Schutz des Schuldners unterliegt allerdings einer zweifachen Ein-

schränkung. Zum einen begründet der Zugang der Abtretungsanzeige die

Vermutung, daß der Schuldner auch (positive) Kenntnis von ihr erlangt hat

(RGZ 87, 412, 418). Es ist dann Sache des Schuldners, Umstände darzutun

und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich zumindest die ernsthafte

Möglichkeit ergibt, daß er dennoch die erforderliche positive Kenntnis von der

Abtretung nicht gehabt hat

(BGH, Urt. v. 27.2.1962

VersR 1962, 515, 516; BGHZ 135, 39, 43). Zum anderen kann dem Schuldner,

dessen Kenntnis nicht erwiesen oder nicht zu vermuten ist, nach Treu und

Glauben verwehrt sein, sich auf seine Unkenntnis zu berufen (BGHZ 135, 39,

44).

Nach diesen Grundsätzen hatte die Beklagte ihre behauptete Unkennt-

nis der Abtretung bei ihren Zahlungen an den Omnibusunternehmer M. zu be-

weisen. Die Beklagte hat nämlich unstreitig die Beitritts- und Abtretungs-

erklärung des Omnibusunternehmers M. vom 6. September 1995 im September

1995 erhalten. Diese stellte eine Abtretungsanzeige dar, die die Vermutung der

positiven Kenntnis der Abtretung begründete.

bb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die antizipierte

Zession von 1995 sei mangels Abrechnungen der Klägerin oder I. im Zeitraum

von Dezember 1995 bis April 1997 erledigt und die Anzeige habe damit keine

Wirkung mehr gehabt. Das Berufungsgericht durfte bei seiner Entscheidung

nicht von der Richtigkeit dieses Vortrags der Beklagten ausgehen. Die Klägerin

hat die Behauptung der Beklagten bestritten, von Dezember 1995 bis April

1997 seien keine Abrechnungen erteilt worden. Sie hat behauptet, daß minde-

stens seit September 1995 die monatlichen Abrechnungen für die Beförde-

rungsleistungen des Busunternehmers M. von der I. an die Beklagte versandt

und mit dem Zusatz versehen worden seien, die Forderungen seien an die I.

abgetreten, mit befreiender Wirkung könne nur an die I. gezahlt werden. Dieser

Vortrag, den die Klägerin, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, in der

mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellt hat, war entgegen der Auffas-

sung des Berufungsgerichts auch nicht unsubstantiiert, zumal aufgrund der

unstreitigen Anzeige vom September 1995 die Vermutung der Kenntnis der

Beklagten für die Klägerin focht. Da die Beklagte nach eigenem Vorbringen die

Abtretungserklärung von 1995 und die jeweilige Vorfinanzierung der Beförde-

rungsleistungen durch die I. kannte, war der behauptete Umstand der Rech-

nungsstellung mit dem Hinweis auf die Abtretung ab September 1995 geeignet,

der Beklagten die Kenntnis zu vermitteln, daß die bekannte Abtretung nach wie

vor Bestand hatte. Angesichts dessen bedeutete es ein Überspannen der Dar-

legungspflicht durch das Berufungsgericht, von der Klägerin die Darlegung der

monatlichen Abrechnungen mit Ausstellungsdaten und Rechnungsbeträgen zu

verlangen.

cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfolgte der Be-

weisantritt auch nicht verspätet. Das Berufungsgericht hat es, wie die Revision

mit Recht rügt (Verstoß gegen §§ 139, 278 Abs. 3, 527, 528 ZPO a.F.), ver-

säumt, rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, daß es

bei der Beurteilung der Kenntnis der Beklagten auch dem Zeitraum von Sep-

tember 1995 bis April 1997 Bedeutung beimesse, obwohl später begründete

Forderungen geltend gemacht werden. Da das Berufungsgericht zudem die

gesetzlichen Voraussetzungen der Zurückweisung nicht festgestellt hat, kann

nicht davon ausgegangen werden, daß der Beweisantritt der Klägerin die Erle-

digung des Rechtsstreits verzögert hätte oder daß der Klägerin grobe Nachläs-

sigkeit vorzuwerfen ist (§§ 527, 528 Abs. 2 ZPO a.F.).

c) Der Auffassung des Berufungsgericht könnte auch dann nicht gefolgt

werden, wenn angesichts der langen Dauer von etwa 1 ½ Jahren zwischen der

Abtretungsanzeige von September 1995 bis April 1997 von dem Erfordernis

einer erneuten Anzeige der Abtretung auszugehen wäre. Die Beförderungslei-

stungen des Busunternehmers M. sind der Beklagten am 30. April 1997, am

2. Juni 1997 und am 3. Juli 1997 von der I. in Rechnung gestellt worden. Die

Rechnungen enthielten jeweils einen Hinweis auf die Abtretung der Forderung

an die I.. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, diese Rechnungen erhalten zu

haben. Hätte das Berufungsgericht diesen unstreitigen Umstand berücksichtigt,

hätte es von einer Kenntnis der Beklagten im Sinne des § 407 BGB ausgehen

müssen.

Spätestens nach Erhalt der Rechnungen konnte daher die Beklagte

nicht mehr befreiend an den Busunternehmer M. leisten. Daß sie vor diesen

Zeitpunkten die in Rechnung gestellten Beförderungsleistungen bezahlt hätte,

hat die Beklagte nicht behauptet.

II. Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit der zwischen der I. und der

Klägerin vorgenommenen Abtretung verneint. Es hat ausgeführt: Sämtliche der

I. originär oder aufgrund Abtretung zustehenden Forderungen stünden recht-

lich ihren sämtlichen Mitgliedern zur gesamten Hand zu. Grundsätzlich könnten

nur sämtliche Mitglieder gemeinschaftlich über Forderungen der I. verfügen.

Ob dies anläßlich des Beitritts durch Erklärung möglich sei, erscheine zweifel-

haft, jedenfalls sei eine derartige umfassende Globalzession der I. an die Klä-

gerin wegen Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 BGB nichtig.

Auch dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die

bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht dessen Annah-

me eines sittenwidrigen Verhaltens.

Der Bundesgerichtshof hat mehrfach Globalzessionen als sittenwidrig im

Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gewertet. Er hat den Gedanken, daß umfassende

Zessionen sittenwidrig sein können, für Fälle entwickelt, in denen die Zession

der Sicherung von Forderungen dienen sollte, etwa wenn die Globalzession

nach dem Willen der Vertragspartner auch solche Forderungen umfassen

sollte, die der Zedent seinen Lieferanten auf Grund verlängerten Eigentums-

vorbehaltes abtreten muß und abtritt (BGHZ 55, 34, 35; BGHZ 98, 303, 315;

BGH, Urt. v. 18.4.1991 - IX ZR 149/90, WM 1991, 1273, 1277 = BGHR BGB

§ 138 Abs. 1 - Globalzession 3; BGH, Urt. v. 16.3.1995 - IX ZR 72/94,

WM 1995, 995, 997). Die Sittenwidrigkeit gründet sich in diesen Fällen auf eine

unangemessene Lösung des Konflikts zwischen Geld- und Warenkreditgeber.

Zur Sicherung der schutzwürdigen Belange des Kreditnehmers und seiner

Lieferanten müssen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs Ansprüche aus

einem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Globalabtretung in jedem Fall und

mit dinglicher, nicht nur schuldrechtlicher Wirkung vorgehen. Sittenwidrigkeit

hat der Bundesgerichtshof ferner angenommen, wenn die Deckungsgrenze

weder vertraglich festgelegt noch durch Auslegung zuverlässig ermittelt werden

kann und durch die vertragliche Gestaltung der Freigabeanspruch des Siche-

rungsgebers unbillig behindert wird

(BGH, Beschl. v. 10.10.1996

- XI ZR 234/95, BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Globalzession 6). Diese Grundsätze

finden aber, anders als bei unechtem Factoring, das den Kreditgeschäften zu-

geordnet ist (BGHZ 58, 364; BGHZ 69, 254, 257; BGHZ 82, 50, 61), keine An-

wendung auf eine Globalzession, die im Rahmen echten Factorings erfolgt, bei

dem es sich um Forderungskauf handelt (BGHZ 100, 353, 358).

Das Berufungsgericht hat keine Gründe und Motive sittenwidrigen In-

halts festgestellt. Es hat in der Verfügung der Gesellschafter der I. einen sit-

tenwidrigen Vorgang gesehen, weil ein Grund für die umfassende Zession von

Gesellschaftsforderungen an die Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich

sei. Für die Klägerin bestand keine Veranlassung, das der Abtretung zugrunde

liegende Treuhandverhältnis näher offen zu legen. Weder das Landgericht

noch die Beklagte haben den Vorwurf der Sittenwidrigkeit erhoben.

III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zu er-

neuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-

weisen.

Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob die Klägerin auf Grund

der Beitritts- und Abtretungserklärung vom 6. September 1995 oder durch wei-

tere ausdrückliche oder konkludente Abtretungserklärungen Inhaberin der drei

streitgegenständlichen Forderungen geworden ist. In diesem Zusammenhang

wird das Berufungsgericht auch der Frage nachgehen müssen, ob die Abtre-

tungserklärung nur Forderungen aus Krankentransporten gegen die jeweiligen

Sozialversicherungsträger erfaßte, wie die Beklagte behauptet, oder sämtliche

vorfinanzierten Beförderungsleistungen der Gesellschafter der I., also auch die

drei streitgegenständlichen Forderungen aus Beförderungen im öffentlichen

Personennahverkehr.

Melullis Jestaedt Scharen

Mühlens Meier-Beck