Rechtsprechung / BGH

BGH Teilurteil vom 23.01.2002 – X ZR 236/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

TEILURTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 23. Januar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Ver-

handlung nach dem Sachstand vom 28. Dezember 2001 am 23. Januar 2002

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt,

Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf Antrag der Klägerinnen zu 1 und 2 wird das am

19. September 2000 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtig-

keitssenats) des Bundespatentgerichts aufgehoben, soweit es die

Höhe der vom Beklagten bei Vollstreckung gegen die Klägerinnen

zu 1 und 2 zu leistenden Sicherheit betrifft.

Die Sicherheitsleistung, gegen die das Urteil insoweit vorläufig

vollstreckbar ist, wird auf eine Höhe von 17.900,-- Euro festge-

setzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Die Klägerinnen zu 1 und 2, deren Patentnichtigkeitsklage erstinstanz-

lich abgewiesen worden ist, wenden sich nach Einlegung der Berufung mit ih-

rem Antrag vom 26. November 2001 dagegen, daß das Urteil gegen eine Si-

cherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- DM für vorläufig vollstreckbar erklärt

worden ist, obwohl sodann mit Beschluß des Bundespatentgerichts vom

28. Juni 2001 34.861,80 DM an vollstreckbaren Kosten zugunsten des Be-

klagten festgesetzt worden sind.

Der deshalb hauptsächlich gestellte Antrag, im Wege der Berichtigung

die Sicherheitsleistung auf 35.000,-- DM zu erhöhen (§ 95 PatG) ist unbegrün-

det. Es ist nicht ersichtlich oder dargetan, daß dem Nichtigkeitssenat bei Ab-

fassung des angefochtenen Urteils ein Schreib-, Rechen- oder anderer Fehler

unterlaufen ist, so daß der Ausspruch zur Höhe der Sicherheit klar erkennbar

nicht die tatsächlich getroffene Entscheidung wiedergibt.

Auf den Hilfsantrag der Klägerinnen ist aber in entsprechender Anwen-

dung von § 718 Abs. 1 ZPO (§ 116 Abs. 3 Nr. 1 PatG a.F.) die Sicherheitslei-

stung zu korrigieren. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist so zu bemessen, daß

der Schuldner vor Schaden aus ungerechtfertigter Vollstreckung geschützt ist.

Da nach dem Kostenfestsetzungsbeschluß der Beklagte 35.861,80 DM

= 17.824,56 Euro vollstrecken kann, reicht hierzu die vom Bundespatentgericht

im angefochtenen Urteil für erforderlich gehaltene Sicherheitsleistung nicht

aus.

Sie ist vielmehr dem Antrag der Klägerinnen zu 1 und 2 entsprechend unter

Berücksichtigung der Währungsumstellung auf 17.900,-- Euro festzusetzen.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck