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BGH Beschluss vom 23.01.2002 – XII ZB 155/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 155/01

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,

Fuchs und Dr. Vézina

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß

des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Ober-

landesgerichts vom 19. Juni 2001 aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

gen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts war dem Beklagten

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschul-

den verhindert war, die Notfrist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Die

Versäumung beruht nicht auf einem ihm zuzurechnenden Organisationsver-

schulden seiner Prozeßbevollmächtigten erster Instanz (§ 85 Abs. 2 ZPO); sie

ist vielmehr auf einen Fehler des Büropersonals der Prozeßbevollmächtigten

zurückzuführen, das vom Beklagten nicht zu vertreten ist.

Der Beklagte hat in seinem Wiedereinsetzungsgesuch unter Glaubhaft-

machung vorgetragen, daß die am 20. März 2001 abgelaufene Berufungsfrist

von der in der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten tätigen Büroangestellten,

Frau P., im Fristenkalender versehentlich für den 21. März 2001 notiert worden

und deshalb bei der Fristenkontrolle am 20. März 2001 nicht aufgefallen sei.

Der im Jahr 2001 verwandte Fristenkalender sehe für jeden Tag eine Seite des

Kalenderbuchs vor, auf der unten rechts die Fristen eingetragen würden. Im

Vorjahr sei erstmals in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten ein Fristenka-

lender verwandt worden, der für jeden Tag eine Doppelseite vorgesehen habe;

dabei hätten die Fristen für jeden Tag auf der zweiten (rechten) Seite eingetra-

gen werden müssen. Vermutlich aus der Gewöhnung an diesen früheren Ka-

lender habe die Büroangestellte P. die am 20. März 2001 ablaufende Beru-

fungsfrist im neuen Kalender nicht auf der dem 20. März 2001 zugeordneten

linken Kalenderbuchseite, sondern auf der bereits dem 21. März 2001 zuge-

ordneten rechten Kalenderbuchseite eingetragen. Bei Frau P. handele es sich

um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft, die, wie regelmäßige Kontrollen

ergeben hätten, den Fristenkalender in der Vergangenheit stets sorgfältig und

fehlerlos geführt habe.

Das Oberlandesgericht hat die Versagung der Wiedereinsetzung darauf

gestützt, daß die Einführung eines neuen Fristenkalenders jedenfalls eine all-

gemeine Belehrung der Büroangestellten P. "dahin, Fristen in den in jenem

neuen Kalender dafür vorgesehenen Spalten einzutragen", erfordert hätte. Ei-

ne solche Belehrung durch seine Prozeßbevollmächtigte habe der Beklagte

nicht vorgetragen. Auf die Aufforderung des Oberlandesgerichts darzulegen,

"wie die Umstellung des Kalendersystems zum Jahreswechsel 2000/2001 or-

ganisatorisch abgelaufen sei", habe sich der Beklagte vielmehr auf den Hin-

weis beschränkt, daß ein anderer Kalendervordruck bei der H.-S.-GmbH

bestellt worden sei, der zudem kostengünstiger als der im Vorjahr

verwandte, jedem Tag eine Doppelseite zuweisende Kalender sei.

In seiner sofortigen Beschwerde hat der Beklagte vorgetragen, seine

Prozeßbevollmächtigte habe bereits im Zusammenhang mit der Bestellung des

Kalenders für das Jahr 2001 die Auswahl eines sinnvollen Kalendervordrucks

erörtert; sodann sei wieder ein Kalender des bereits bis 1999 in der Kanzlei

verwandten Typs angeschafft worden. Die Prozeßbevollmächtigte habe die

Bürokraft am 3. Januar 2001 zusätzlich darauf hingewiesen, daß nunmehr wie-

der ein Kalender des früheren Typs genutzt werde, deshalb nur eine Seite pro

Tag zur Verfügung stehe und insofern sorgfältig auf die Eintragung von Fristen

und Terminen zu achten sei.

Es kann offen bleiben, ob diese Darlegungen der sofortigen Beschwerde

einen neuen nachgeschobenen Vortrag darstellen oder ob es sich dabei ledig-

lich um eine zulässige Ergänzung des bereits zur Begründung des Wiederein-

setzungsgesuchs vorgetragenen Sachverhalts handelt, die nicht als verspätet

im Sinne der §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden kann

(vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 - und

vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 1 und

6 m.w.N.). Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist nämlich bereits

für sich genommen geeignet, ein dem Beklagten zuzurechnendes Organisati-

onsverschulden seiner Prozeßbevollmächtigten auszuschließen. Der von der

Prozeßbevollmächtigten für das Jahr 2001 angeschaffte Fristenkalender ist

ausweislich der zu den Akten gereichten Kalenderseiten übersichtlich. Kalen-

der dieses Typs hatten, wie der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde in zu-

lässiger Weise klarstellt, auch schon vor dem Jahr 2000 regelmäßig in der

Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten Verwendung gefunden. Die Prozeßb e-

vollmächtigte durfte deshalb davon ausgehen, daß eine ausgebildete Büro-

fachkraft ohne Mühe in der Lage ist, den einfach strukturierten Aufbau eines

solchen Kalenders zu erfassen und den Kalender dementsprechend sachge-

recht zu verwenden. Einer besonderen Einweisung durch die Prozeßbevoll-

mächtigte bedurfte es dazu nicht, erst recht nicht des vom Oberlandesgericht

geforderten Hinweises auf die selbstverständliche Pflicht, die notwendigen

Kalendereintragungen in den jeweils dafür vorgesehenen Spalten vorzuneh-

men.

Hahne RiBGH Gerber ist urlaubsbedingt Wage- nitz

verhindert zu unterschreiben.

Hahne

Fuchs Vézina