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BGH Beschluss vom 24.01.2002 – 3 StR 360/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 360/01

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlichen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbauto-

matische Selbstladekurzwaffe u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2002 gemäß § 349

Abs. 4, § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil

des Landgerichts Verden vom 15. Mai 2001 aufgehoben und das

Verfahren eingestellt, soweit dieser Angeklagte wegen vorsätzli-

chen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomati-

sche Selbstladekurzwaffe verurteilt worden ist.

Im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Kosten des

Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen we-

gen "vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit vorsätzlichem

Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstlade-

waffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm" zu einer Gesamtgeldstrafe von

140 Tagessätzen verurteilt, Anordnungen nach §§ 69, 69 a StGB getroffen und

eine Pistole der Marke Ceszka eingezogen. Mit seiner wirksam auf die Verur-

teilung wegen des Waffendelikts beschränkten Revision rügt der Angeklagte

die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat schon

deswegen Erfolg, weil die insoweit von Amts wegen vorzunehmende Prüfung

ergibt, daß es für die Aburteilung des Waffendelikts an der Verfahrensvoraus-

setzung einer zugelassenen Anklage fehlt.

In der - unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen - Anklage war

dem Angeklagten versuchter Mord, unerlaubter Erwerb und unerlaubtes Über-

lassen einer "vollautomatischen Selbstladewaffe" sowie vorsätzliche Trunken-

heit im Verkehr zur Last gelegt worden. Er habe den (rechtskräftig wegen ge-

fährlicher Körperverletzung bzw. Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung

abgeurteilten) Mitangeklagten U. und A. am 16. September 2000 eine

von ihm zuvor erworbene Pistole Ceszka zur Verfügung gestellt. Alle drei An-

geklagten hätten sich dann gegen 22.20 Uhr zu dem Lokal "An. " des

Az. in der L. Straße in V. begeben, wo A. in Absprache mit

dem Angeklagten und U. von außen acht Schüsse auf das Lokal abgegeben

habe, um den Az. aus Rache wegen eines vorangegangenen Streits um

Spielschulden zu töten. Az. sei lediglich durch Splitter einer Fensterscheibe

verletzt worden. Am 17. September 2000 um 1.10 Uhr habe der Angeklagte

M. sodann im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit

mit einem Kraftfahrzeug die S. straße in V. befahren.

Die Verurteilung des Angeklagten nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a

Buchst. a WaffG beruht demgegenüber auf folgenden vom Landgericht getrof-

fenen Feststellungen: Nachdem ein von U. angeworbener unbekannter Drit-

ter mit der Pistole Ceszka, deren Herkunft nicht aufgeklärt werden konnte, nach

22.00 Uhr im Beisein von U. und A. die Schüsse auf das Lokal des Az.

abgefeuert hatte, fuhren U. und A. zu der Wohnung des Angeklagten

M. im H. 8 in V. , wo sie gegen 22.30 Uhr eintrafen.

Sie wollten sich zunächst dort verbergen und auch die Tatwaffe beim Ange-

klagten lassen. Dieser hatte von den vorausgegangenen Ereignissen keine

Kenntnis. Er trank zunächst mit U. und A. bis gegen 23.00 Uhr Alkohol

und verließ sodann seine Wohnung, um seinen in der Nachbarschaft wohnen-

den Bruder aufzusuchen und ihn zu bitten, an einer Tankstelle weiteres Bier zu

besorgen, was dieser jedoch ablehnte. Als der Angeklagte in seine Wohnung

zurückkehrte, hatte A. die Pistole Ceszka und ein Magazin auf den Wohn-

zimmertisch gelegt. Um U. und A. gefällig zu sein, war der Angeklagte

bereit, die Waffe zunächst bei sich zu behalten. Er versteckte sie auf einem

Schrank im Schlafraum. Zum Erwerb weiteren Alkohols fuhr der Angeklagte

trotz einer BAK von 1,35 %o mit seinem Pkw schließlich am 17. September

2000 gegen 0.55 Uhr in Begleitung von U. und A. zu der Tankstelle und

zurück. Um 1.10 Uhr wurden alle drei festgenommen.

Anklage und Urteil betreffen danach hinsichtlich des Waffendelikts nicht

dieselbe Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO. Bei dem im Anklagesatz nicht

näher beschriebenen Erwerb der Pistole durch den Angeklagten vor deren Ein-

satz am 16. September 2000, deren Überlassung an U. und A. und dem

Abfeuern der Schüsse durch A. im Beisein des Angeklagten handelt es sich

um einen geschichtlichen Vorgang, der sich nach Ort, Zeit und Sachverhalt von

dem abgeurteilten Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Pistole durch

den Angeklagten in dem Zeitraum nach 23.00 Uhr in seiner Wohnung unter-

scheidet (zum prozessualen Tatbegriff s. allg. Kleinknecht/Meyer-Goßner,

StPO 45. Aufl. § 264 Rdn. 2 m.w.N.). Auch im wesentlichen Ermittlungsergeb-

nis der Anklageschrift wird ein Umgang des Angeklagten mit der Pistole nach

Abfeuern der Schüsse auf das Lokal des Az. nicht erwähnt. Allein dadurch,

daß in einer dort zitierten schriftlichen Stellungnahme seines Verteidigers da-

von die Rede ist, der Angeklagte habe keine Kenntnis über die Herkunft der

Waffe, die in seiner Wohnung gefunden wurde, wird weder ein solcher Um-

gang beschrieben, noch könnte er aufgrund dieses Zitats überhaupt in den an-

geklagten geschichtlichen Lebenssachverhalt eingeführt werden (vgl. BGHSt

32, 146, 149). Die abgeurteilte Tat hätte daher nur im Wege einer Nachtrags-

anklage (§ 266 StPO) in das Verfahren einbezogen werden können (s. auch

BGH NStZ 1981, 299). Eine solche war auch nicht deshalb entbehrlich, weil es

sich bei dem in der Anklage umschriebenen und dem der Verurteilung zugrun-

de liegenden Umgang des Angeklagten mit der Pistole um eine einheitliche

Straftat im materiell-rechtlichen Sinne (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. a

WaffG in der Form der fortdauernden Ausübung der tatsächlichen Gewalt über

die Pistole) und daher auch um eine Tat im prozessualen Sinne des § 264

Abs. 1 StPO gehandelt haben könnte (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 6,

6 a). Denn da der in der Anklageschrift behauptete Umgang des Angeklagten

mit der Pistole nicht erwiesen ist, kann er mit dem abgeurteilten Geschehen

keine einheitliche Tat im sachlich-rechtlichen Sinne bilden (vgl. BGHR StPO

§ 264 Abs. 1 Tatidentität 24; für Fortsetzungstaten: BGH bei Pfeiffer/Miebach

NStZ 1985, 13 Nr. 3).

Das Verfahren ist daher einzustellen, soweit der Angeklagte wegen des

Waffendelikts verurteilt wurde. Damit entfällt die Gesamtgeldstrafe und die

allein auf den Schuldspruch gegen den Angeklagten M. nach

§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. a WaffG gestützte Einziehung der Pistole

Ceszka, während die Verurteilung des Angeklagten gemäß § 316 Abs. 1 StGB

zu einer (Einzel-)Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 DM sowie die daran

anknüpfenden Maßregelentscheidungen nach §§ 69, 69 a StGB bestehen blei-

ben.

Tolksdorf Rissing-van Saan RiBGH Pfister ist wegen Urlaubs an der Unter- schrift gehindert.

Tolksdorf

von Lienen Becker