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BGH Beschluss vom 24.01.2002 – 3 StR 360/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbauto-
matische Selbstladekurzwaffe u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2002 gemäß § 349
Abs. 4, § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil
des Landgerichts Verden vom 15. Mai 2001 aufgehoben und das
Verfahren eingestellt, soweit dieser Angeklagte wegen vorsätzli-
chen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomati-
sche Selbstladekurzwaffe verurteilt worden ist.
Im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen we-
gen "vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit vorsätzlichem
Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstlade-
waffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm" zu einer Gesamtgeldstrafe von
140 Tagessätzen verurteilt, Anordnungen nach §§ 69, 69 a StGB getroffen und
eine Pistole der Marke Ceszka eingezogen. Mit seiner wirksam auf die Verur-
teilung wegen des Waffendelikts beschränkten Revision rügt der Angeklagte
die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat schon
deswegen Erfolg, weil die insoweit von Amts wegen vorzunehmende Prüfung
ergibt, daß es für die Aburteilung des Waffendelikts an der Verfahrensvoraus-
setzung einer zugelassenen Anklage fehlt.
In der - unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen - Anklage war
dem Angeklagten versuchter Mord, unerlaubter Erwerb und unerlaubtes Über-
lassen einer "vollautomatischen Selbstladewaffe" sowie vorsätzliche Trunken-
heit im Verkehr zur Last gelegt worden. Er habe den (rechtskräftig wegen ge-
fährlicher Körperverletzung bzw. Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung
abgeurteilten) Mitangeklagten U. und A. am 16. September 2000 eine
von ihm zuvor erworbene Pistole Ceszka zur Verfügung gestellt. Alle drei An-
geklagten hätten sich dann gegen 22.20 Uhr zu dem Lokal "An. " des
Az. in der L. Straße in V. begeben, wo A. in Absprache mit
dem Angeklagten und U. von außen acht Schüsse auf das Lokal abgegeben
habe, um den Az. aus Rache wegen eines vorangegangenen Streits um
Spielschulden zu töten. Az. sei lediglich durch Splitter einer Fensterscheibe
verletzt worden. Am 17. September 2000 um 1.10 Uhr habe der Angeklagte
M. sodann im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit
mit einem Kraftfahrzeug die S. straße in V. befahren.
Die Verurteilung des Angeklagten nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a
Buchst. a WaffG beruht demgegenüber auf folgenden vom Landgericht getrof-
fenen Feststellungen: Nachdem ein von U. angeworbener unbekannter Drit-
ter mit der Pistole Ceszka, deren Herkunft nicht aufgeklärt werden konnte, nach
22.00 Uhr im Beisein von U. und A. die Schüsse auf das Lokal des Az.
abgefeuert hatte, fuhren U. und A. zu der Wohnung des Angeklagten
M. im H. 8 in V. , wo sie gegen 22.30 Uhr eintrafen.
Sie wollten sich zunächst dort verbergen und auch die Tatwaffe beim Ange-
klagten lassen. Dieser hatte von den vorausgegangenen Ereignissen keine
Kenntnis. Er trank zunächst mit U. und A. bis gegen 23.00 Uhr Alkohol
und verließ sodann seine Wohnung, um seinen in der Nachbarschaft wohnen-
den Bruder aufzusuchen und ihn zu bitten, an einer Tankstelle weiteres Bier zu
besorgen, was dieser jedoch ablehnte. Als der Angeklagte in seine Wohnung
zurückkehrte, hatte A. die Pistole Ceszka und ein Magazin auf den Wohn-
zimmertisch gelegt. Um U. und A. gefällig zu sein, war der Angeklagte
bereit, die Waffe zunächst bei sich zu behalten. Er versteckte sie auf einem
Schrank im Schlafraum. Zum Erwerb weiteren Alkohols fuhr der Angeklagte
trotz einer BAK von 1,35 %o mit seinem Pkw schließlich am 17. September
2000 gegen 0.55 Uhr in Begleitung von U. und A. zu der Tankstelle und
zurück. Um 1.10 Uhr wurden alle drei festgenommen.
Anklage und Urteil betreffen danach hinsichtlich des Waffendelikts nicht
dieselbe Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO. Bei dem im Anklagesatz nicht
näher beschriebenen Erwerb der Pistole durch den Angeklagten vor deren Ein-
satz am 16. September 2000, deren Überlassung an U. und A. und dem
Abfeuern der Schüsse durch A. im Beisein des Angeklagten handelt es sich
um einen geschichtlichen Vorgang, der sich nach Ort, Zeit und Sachverhalt von
dem abgeurteilten Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Pistole durch
den Angeklagten in dem Zeitraum nach 23.00 Uhr in seiner Wohnung unter-
scheidet (zum prozessualen Tatbegriff s. allg. Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO 45. Aufl. § 264 Rdn. 2 m.w.N.). Auch im wesentlichen Ermittlungsergeb-
nis der Anklageschrift wird ein Umgang des Angeklagten mit der Pistole nach
Abfeuern der Schüsse auf das Lokal des Az. nicht erwähnt. Allein dadurch,
daß in einer dort zitierten schriftlichen Stellungnahme seines Verteidigers da-
von die Rede ist, der Angeklagte habe keine Kenntnis über die Herkunft der
Waffe, die in seiner Wohnung gefunden wurde, wird weder ein solcher Um-
gang beschrieben, noch könnte er aufgrund dieses Zitats überhaupt in den an-
geklagten geschichtlichen Lebenssachverhalt eingeführt werden (vgl. BGHSt
32, 146, 149). Die abgeurteilte Tat hätte daher nur im Wege einer Nachtrags-
anklage (§ 266 StPO) in das Verfahren einbezogen werden können (s. auch
BGH NStZ 1981, 299). Eine solche war auch nicht deshalb entbehrlich, weil es
sich bei dem in der Anklage umschriebenen und dem der Verurteilung zugrun-
de liegenden Umgang des Angeklagten mit der Pistole um eine einheitliche
Straftat im materiell-rechtlichen Sinne (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. a
WaffG in der Form der fortdauernden Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
die Pistole) und daher auch um eine Tat im prozessualen Sinne des § 264
Abs. 1 StPO gehandelt haben könnte (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 6,
6 a). Denn da der in der Anklageschrift behauptete Umgang des Angeklagten
mit der Pistole nicht erwiesen ist, kann er mit dem abgeurteilten Geschehen
keine einheitliche Tat im sachlich-rechtlichen Sinne bilden (vgl. BGHR StPO
§ 264 Abs. 1 Tatidentität 24; für Fortsetzungstaten: BGH bei Pfeiffer/Miebach
NStZ 1985, 13 Nr. 3).
Das Verfahren ist daher einzustellen, soweit der Angeklagte wegen des
Waffendelikts verurteilt wurde. Damit entfällt die Gesamtgeldstrafe und die
allein auf den Schuldspruch gegen den Angeklagten M. nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. a WaffG gestützte Einziehung der Pistole
Ceszka, während die Verurteilung des Angeklagten gemäß § 316 Abs. 1 StGB
zu einer (Einzel-)Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 DM sowie die daran
anknüpfenden Maßregelentscheidungen nach §§ 69, 69 a StGB bestehen blei-
ben.
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Tolksdorf
von Lienen Becker