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BGH Urteil vom 24.01.2002 – 3 StR 402/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
24. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Becker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Land-
gerichts Kiel vom 17. Mai 2001, soweit es den Angeklagten
C. betrifft,
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der
Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung in zwei Fällen
und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener
zweifacher Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung, Freiheitsberaubung,
gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Störung von Telekommunikations-
anlagen sowie mit mehreren Vergehen gegen das Waffen- und gegen das
Sprengstoffgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die
Sachrüge gestützten Revision, mit der sie die Verurteilung des Angeklagten
auch wegen Geiselnahme gemäß § 239 b StGB erstrebt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil das Landgericht den Tatbestand des
§ 239 b Abs. 1 StGB zu Unrecht verneint hat.
1. Nach den Feststellungen zwang der Angeklagte die Nebenklägerin
Christa H. in der Nacht vom 4. Oktober auf den 5. Oktober 1998 mit vor-
gehaltener Schußwaffe zum Verlassen der Wohnung. Anschließend verbrachte
er sie, wie schon seit Tagen vorgeplant und vorbereitet, mit Hilfe eines der bei-
den Mitangeklagten in die Wohnung eines weiteren Mitangeklagten, der diese
dem Angeklagten zum Zwecke der Entführung der Nebenklägerin zur Verfü-
gung gestellt hatte. Die Nebenklägerin war seit einigen Jahren die Lebensge-
fährtin des Angeklagten, hatte sich aber zusammen mit den beiden gemeinsa-
men Kindern von diesem nach mehrfachen heftigen, auch körperlichen Ausein-
andersetzungen getrennt.
Nach der Ankunft in der Wohnung wählte der Angeklagte mit einem
Handy eine Telefonnummer an und sprach sodann einige Anweisungen sowie
die Worte: "Ihr könnt jetzt die anderen bringen". Die inzwischen mit Hand-
schellen gefesselte Nebenklägerin hielt es für möglich, daß zwei mit ihr be-
freundete Personen auf Veranlassung des Angeklagten an einen anderen Ort
verbracht und dort erschossen werden sollten. Mit dem - möglicherweise fin-
gierten - Telefonat verfolgte der Angeklagte den Zweck, seine Macht über die
Nebenklägerin zu demonstrieren und ihr Angst zu machen. Die Nebenklägerin,
die zuvor am 3. August 1998 schon einmal vom Angeklagten mit Gewalt ent-
führt, gefesselt und mit einem Elektroschockgerät verletzt worden war, fürch-
tete um ihr Leben, weil der Angeklagte ihr vollends unberechenbar erschien.
Sodann veranlaßte der Angeklagte die Nebenklägerin, zwei von ihm zuvor an-
gefertigte Briefe vorzulesen, deren erster mit der Anweisung endete, die Ne-
benklägerin solle sich ausziehen und bäuchlings auf das Bett legen. Diese be-
folgte, nachdem ihre Fesselung gelöst worden war, die Anweisung und las
auch den zweiten Brief vor, der mit der Ankündigung endete, sie würden nun-
mehr mehrere Tage miteinander verbringen, es werde mehrfach zum Ge-
schlechtsverkehr kommen; sie solle alles tun, was der Angeklagte wolle, denn
dies sei besser für sie. Sodann fragte der Angeklagte mehrfach mit jeweils
lauter werdender Stimme, ob alles klar sei, ob sie - die Nebenklägerin - alles
machen werde, was er wolle. Zuletzt hielt er ein mitgebrachtes Cuttermesser
mit der Klinge in die Nähe einer der Brustwarzen der Nebenklägerin. Außerdem
hielt er die Brustwarze mit dem Maul einer Flachzange fest und kniff soweit zu,
daß die Nebenklägerin Schmerzen verspürte. Anschließend vollzog der Ang e-
klagte, der wußte, daß die Nebenklägerin mit sexuellen Handlungen nicht ei n-
verstanden war, zweimal den Geschlechtsverkehr und einmal den Oralverkehr
mit seinem Tatopfer. Vor den sexuellen Handlungen hatte der Angeklagte der
Nebenklägerin die Handschellen gänzlich abgenommen und danach nicht wie-
der angelegt. Auf ihre spätere Frage, warum er sie nicht erneut gefesselt habe,
zeigte der Angeklagte "grinsend" auf seine scharfe Selbstladepistole, die er
zusammen mit einer weiteren Schußwaffe mit in die Wohnung gebracht und
unter das Kopfkissen gelegt hatte. Die Nebenklägerin verstand diese Geste,
wie vom Angeklagten beabsichtigt, dahin, daß er von der Waffe Gebrauch ma-
chen werde, wenn sie versuchen sollte zu fliehen. Am folgenden Tag kam es
erneut gegen den Willen der Nebenklägerin, die unter dem Eindruck der fort-
wirkenden Drohung vom Vortag davon überzeugt war, daß sie die Wohnung
nicht ohne eigene Gefährdung verlassen konnte, zum Geschlechtsverkehr.
Schließlich wurde sie am frühen Morgen des 8. Oktober 1998 von einem Spe-
zialkommando der Polizei aus der verschlossenen Wohnung befreit.
2. Das Landgericht hat dieses Verhalten des Angeklagten neben Ver-
stößen gegen das Waffengesetz als Freiheitsberaubung, Nötigung, Vergewal-
tigung und als gefährliche Körperverletzung gewertet. Den Tatbestand des
§ 239 b StGB hat es hingegen nicht als erfüllt angesehen. Diese Wertung er-
schöpft die getroffenen Feststellungen nicht.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte
die Nebenklägerin entführt hat. Es hat sich aber nicht davon zu überzeugen
vermocht, daß der Angeklagte schon bei der Entführung die Absicht hatte, die
Nebenklägerin durch eines der qualifizierten Nötigungsmittel des § 239 b StGB
zu einer Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Ob diese Wertung frei von
Rechtsfehlern ist, kann dahinstehen, weil nach den Feststellungen die objekti-
ven und subjektiven Voraussetzungen des § 239 b Abs. 1 2. Alt. StGB gegeben
sind.
Der Angeklagte hat nach den getroffenen Feststellungen während der
Entführung der Nebenklägerin in der Wohnung eine Reihe von Handlungen
vorgenommen, die sich rechtlich als qualifizierte Drohungen im Sinne des
§ 239 b Abs. 1 StGB darstellen. Daß der Angeklagte die Nebenklägerin durch
Bedrohung mit einer Freiheitsstrafe von über einer Woche Dauer zur Duldung
sexueller Handlungen nötigen wollte, ergibt sich aus seiner Ankündigung an-
läßlich der erzwungenen Verlesung der von ihm selbst verfaßten Briefe, sie
würden mehrere Tage miteinander verbringen und es werde mehrfach zum
Geschlechtsverkehr kommen. Dadurch, daß der Angeklagte während der von
ihm inszenierten und an die Verlesung der Briefe anschließenden Befragung
der Nebenklägerin dieser ein Cuttermesser mit der Klinge in die Nähe einer
Brustwarze hielt, die er zudem mit dem Maul einer Flachzange umschlossen
hielt und soweit zukniff, daß die Nebenklägerin Schmerzen verspürte, hat er mit
einer schweren Körperverletzung gedroht. Daß das Abschneiden einer Brust-
warze zu einer dauernden Entstellung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB
führen kann, hat das Landgericht selbst nicht bezweifelt. Schließlich beinhaltet
das Verhalten des Angeklagten, der auf die Frage der Nebenklägerin, warum
er sie nicht erneut fessele, unter Grinsen auf die unter dem Kopfkissen ver-
wahrte Schußwaffe zeigte, eine konkludente Drohung mit dem Tod. Diese Dro-
hungen erfolgten während der durch die Entführung entstandenen Lage in der
Wohnung. Mit ihnen hat er die Nebenklägerin, was er auch wollte, jeweils zur
Duldung oder Vornahme der nachfolgenden sexuellen Handlungen veranlaßt.
Dies genügt für die zweite Alternative des § 239 b Abs. 1 StGB. Die Auffassung
der Strafkammer, eine Geiselnahme komme nicht in Betracht, da "die qualifi-
zierte Drohung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40,
350, 357) über die Bemächtigungssituation hinausgehend - und insofern unab-
hängig von ihr - beabsichtigt sein muß", läßt ein Mißverständnis der zitierten
Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen erkennen, die sich mit ihren
Ausführungen zur Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung der §§ 239 a,
239 b StGB in Fällen des sogenannten "Zwei-Personen-Verhältnisses" gerade
nicht auf Entführungsfälle der hier in Rede stehenden Art bezieht.
3. Der Senat hat, nachdem er in der Revisionshauptverhandlung das
Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die jetzt abgeurteilten Straftaten
beschränkt hat, den Schuldspruch selbst analog § 354 Abs. 1 StPO abgeän-
dert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Tatvorwurf des § 239 b
StGB bereits Gegenstand der zugelassenen Anklage war.
Die Strafe muß nunmehr durch den neuen Tatrichter auf der Grundlage
des geänderten Schuldspruchs neu zugemessen werden. Die Einziehungsan-
ordnungen werden durch die Schuldspruchänderung nicht berührt, da die ein-
gezogenen Gegenstände zur Vorbereitung oder Begehung der abgeurteilten
Taten gebraucht worden sind (§ 74 Abs. 1 und 2 StGB).
Tolksdorf Rissing-van Saan Mie-
bach
Pfister Becker