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BGH Urteil vom 24.01.2002 – 3 StR 411/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 411/01

Urteil

vom

24. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers

gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 25. April 2001

werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-

gen. Die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen

Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die Re-

visionen des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft. Der Nebenkläger er-

strebt - wie sich aus dem Zusammenhang seiner sachlichrechtlichen Bean-

standung ergibt - eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts.

Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf den Strafausspruch beschränkt

und rügt mit sachlichrechtlichen Einwendungen die Annahme erheblich ver-

minderter Schuldfähigkeit. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Revision des Nebenklägers

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte auf der

Tanzfläche einer Diskothek in einen Tumult verwickelt, in dessen Verlauf er

dem Nebenkläger schreiend gegenüberstand, ehe die Auseinandersetzung

durch das Dazwischentreten von Dritten beendet wurde. Vor dem Eingangsbe-

reich der Diskothek wartete der Angeklagte später ca. eine halbe Stunde lang

darauf, von seiner Frau abgeholt zu werden. In diesem Zeitraum stand auch

der Nebenkläger in dem Bereich vor dem Lokal, ohne daß ein Kontakt zwi-

schen beiden stattfand. Nachdem die Frau des Angeklagten mit dem Auto vor-

gefahren war, ging der Angeklagte zur Beifahrertür, öffnete sie, klappte den

Beifahrersitz nach vorne und holte einen im Fußraum liegenden Baseball-

schläger aus dem Wagen. Er lief nun auf den Nebenkläger zu und schlug ihm

den Baseballschläger einmal fest auf den Kopf. Der Nebenkläger sank dadurch

sofort zu Boden. Er erlitt einen Bruch der Schädeldecke mit Einblutungen zwi-

schen Schädeldecke und Hirnhaut. Ohne die alsbald vorgenommene Operation

hätte die Verletzung zum Tode führen können. Es ist von Rechts wegen nicht

zu beanstanden, daß sich das Landgericht angesichts dieses objektiven Ge-

schehens nur davon überzeugen konnte, daß sich der Angeklagte zwar der

Lebensgefährlichkeit seines Schlages bewußt war, gleichwohl aber den Ne-

benkläger nur verletzen und nicht töten wollte.

Das Landgericht hat die besondere Gefährlichkeit der Tathandlung und

das Bewußtsein des Angeklagten hiervon bejaht und dies auch als mögliches

Anzeichen für einen Tötungsvorsatz erkannt und gewürdigt. Weitere für eine

solche Willensrichtung sprechende Anhaltspunkte hat das Landgericht nicht

festgestellt. Daraus, daß der Angeklagte nur einen einzigen Schlag ausgeführt

hat, durfte es den möglichen Schluß ziehen, daß der Angeklagte ohne Tö-

tungsvorsatz gehandelt hat.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Revision ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Die

Strafzumessung und der Schuldspruch sind hier nicht derart miteinander ver-

knüpft, daß eine getrennte Überprüfung der Strafzumessung ohne Berührung

des Schuldspruchs nicht möglich wäre. Das Landgericht ist jedenfalls im Er-

gebnis zutreffend von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegan-

gen und hat eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerfrei ausge-

schlossen.

Das Landgericht hat aus den Trinkmengenangaben des Angeklagten

eine minimale Blutalkoholkonzentration von 2,14 %o (bei Zugrundelegung der

angegebenen Mindesttrinkmengen) und eine maximale Blutalkoholkonzen-

tration von 4,61 %o (bei Zugrundelegung der angegebenen Höchsttrinkmen-

gen) zur Tatzeit errechnet und sich sodann aufgrund einer "Kontrollrechnung"

mit höchstmöglichem Resorptionsdefizit und höchstmöglichen Abbauwerten

davon überzeugt, daß die Angaben des Angeklagten nicht als unglaubwürdig

abgetan werden konnten (vgl. BGH NStZ 1998, 459 m.w.N.). Es hat sodann

aufgrund einer Vielzahl psychodiagnostischer Beurteilungskriterien das Vorlie-

gen von § 20 StGB ausgeschlossen. Hiergegen bestehen angesichts der lan-

gen Rückrechnungszeit von zwölf Stunden keine Bedenken (vgl. BGHR StGB

§ 21 Blutalkoholkonzentration 19; vgl. auch BGHSt 43, 66).

Die Annahme erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit begegnet unter

den festgestellten Umständen auch unter Berücksichtigung dessen, daß bei

Delikten dieser Art die Hemmschwelle höher liegen mag, keinen durchgreifen-

den Bedenken. Darauf, daß das Landgericht trotz der ganz erheblichen Alko-

holisierung des Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB nur "nicht

auszuschließen" vermochte, beruht der Strafausspruch nicht.

Mit der Beanstandung, das Landgericht hätte die Strafe nicht aus dem

unteren Bereich des Strafrahmens, sondern aus dem mittleren Bereich des

Strafrahmens entnehmen müssen, zeigt die Staatsanwaltschaft keinen

Rechtsfehler auf. Die allerdings milde Strafe löst sich entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin noch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuld-

ausgleich zu sein.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Da beide

Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben sind, haben die Staatskasse und der Ne-

benkläger die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die notwendigen Auslagen

des Angeklagten im Revisionsverfahren sind nach § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO

allein der Staatskasse aufzuerlegen; eine Belastung des Nebenklägers kommt

insoweit nicht in Betracht, da er sein Rechtsmittel nicht "allein" i.S.v. § 473

Abs. 1 Satz 3 StPO durchgeführt hat.

Tolksdorf Miebach Pfister

von Lienen Becker