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BGH Urteil vom 24.01.2002 – 3 StR 411/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
24. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers
gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 25. April 2001
werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-
gen. Die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die Re-
visionen des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft. Der Nebenkläger er-
strebt - wie sich aus dem Zusammenhang seiner sachlichrechtlichen Bean-
standung ergibt - eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts.
Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf den Strafausspruch beschränkt
und rügt mit sachlichrechtlichen Einwendungen die Annahme erheblich ver-
minderter Schuldfähigkeit. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Revision des Nebenklägers
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte auf der
Tanzfläche einer Diskothek in einen Tumult verwickelt, in dessen Verlauf er
dem Nebenkläger schreiend gegenüberstand, ehe die Auseinandersetzung
durch das Dazwischentreten von Dritten beendet wurde. Vor dem Eingangsbe-
reich der Diskothek wartete der Angeklagte später ca. eine halbe Stunde lang
darauf, von seiner Frau abgeholt zu werden. In diesem Zeitraum stand auch
der Nebenkläger in dem Bereich vor dem Lokal, ohne daß ein Kontakt zwi-
schen beiden stattfand. Nachdem die Frau des Angeklagten mit dem Auto vor-
gefahren war, ging der Angeklagte zur Beifahrertür, öffnete sie, klappte den
Beifahrersitz nach vorne und holte einen im Fußraum liegenden Baseball-
schläger aus dem Wagen. Er lief nun auf den Nebenkläger zu und schlug ihm
den Baseballschläger einmal fest auf den Kopf. Der Nebenkläger sank dadurch
sofort zu Boden. Er erlitt einen Bruch der Schädeldecke mit Einblutungen zwi-
schen Schädeldecke und Hirnhaut. Ohne die alsbald vorgenommene Operation
hätte die Verletzung zum Tode führen können. Es ist von Rechts wegen nicht
zu beanstanden, daß sich das Landgericht angesichts dieses objektiven Ge-
schehens nur davon überzeugen konnte, daß sich der Angeklagte zwar der
Lebensgefährlichkeit seines Schlages bewußt war, gleichwohl aber den Ne-
benkläger nur verletzen und nicht töten wollte.
Das Landgericht hat die besondere Gefährlichkeit der Tathandlung und
das Bewußtsein des Angeklagten hiervon bejaht und dies auch als mögliches
Anzeichen für einen Tötungsvorsatz erkannt und gewürdigt. Weitere für eine
solche Willensrichtung sprechende Anhaltspunkte hat das Landgericht nicht
festgestellt. Daraus, daß der Angeklagte nur einen einzigen Schlag ausgeführt
hat, durfte es den möglichen Schluß ziehen, daß der Angeklagte ohne Tö-
tungsvorsatz gehandelt hat.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Revision ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Die
Strafzumessung und der Schuldspruch sind hier nicht derart miteinander ver-
knüpft, daß eine getrennte Überprüfung der Strafzumessung ohne Berührung
des Schuldspruchs nicht möglich wäre. Das Landgericht ist jedenfalls im Er-
gebnis zutreffend von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegan-
gen und hat eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerfrei ausge-
schlossen.
Das Landgericht hat aus den Trinkmengenangaben des Angeklagten
eine minimale Blutalkoholkonzentration von 2,14 %o (bei Zugrundelegung der
angegebenen Mindesttrinkmengen) und eine maximale Blutalkoholkonzen-
tration von 4,61 %o (bei Zugrundelegung der angegebenen Höchsttrinkmen-
gen) zur Tatzeit errechnet und sich sodann aufgrund einer "Kontrollrechnung"
mit höchstmöglichem Resorptionsdefizit und höchstmöglichen Abbauwerten
davon überzeugt, daß die Angaben des Angeklagten nicht als unglaubwürdig
abgetan werden konnten (vgl. BGH NStZ 1998, 459 m.w.N.). Es hat sodann
aufgrund einer Vielzahl psychodiagnostischer Beurteilungskriterien das Vorlie-
gen von § 20 StGB ausgeschlossen. Hiergegen bestehen angesichts der lan-
gen Rückrechnungszeit von zwölf Stunden keine Bedenken (vgl. BGHR StGB
§ 21 Blutalkoholkonzentration 19; vgl. auch BGHSt 43, 66).
Die Annahme erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit begegnet unter
den festgestellten Umständen auch unter Berücksichtigung dessen, daß bei
Delikten dieser Art die Hemmschwelle höher liegen mag, keinen durchgreifen-
den Bedenken. Darauf, daß das Landgericht trotz der ganz erheblichen Alko-
holisierung des Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB nur "nicht
auszuschließen" vermochte, beruht der Strafausspruch nicht.
Mit der Beanstandung, das Landgericht hätte die Strafe nicht aus dem
unteren Bereich des Strafrahmens, sondern aus dem mittleren Bereich des
Strafrahmens entnehmen müssen, zeigt die Staatsanwaltschaft keinen
Rechtsfehler auf. Die allerdings milde Strafe löst sich entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin noch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuld-
ausgleich zu sein.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Da beide
Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben sind, haben die Staatskasse und der Ne-
benkläger die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die notwendigen Auslagen
des Angeklagten im Revisionsverfahren sind nach § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO
allein der Staatskasse aufzuerlegen; eine Belastung des Nebenklägers kommt
insoweit nicht in Betracht, da er sein Rechtsmittel nicht "allein" i.S.v. § 473
Abs. 1 Satz 3 StPO durchgeführt hat.
Tolksdorf Miebach Pfister
von Lienen Becker