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BGH Beschluss vom 24.01.2002 – I ZB 3/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2002

in der Beschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof.

Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluß des 29. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts München vom 13. Dezember 2001

wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 500,-- € festge-

setzt.

Gründe

Die außerordentliche Beschwerde des Klägers vom 28. Dezember 2001

ist als unzulässig zu verwerfen.

Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen

Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen,

wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder

mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Ge-

setz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994,

763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht ausge-

gangen werden.

Das Oberlandesgericht München hat sich in dem angefochtenen Be-

schluß im einzelnen mit den vom Kläger vorgetragenen Gründen für eine Aus-

schließung des Amtsrichters von der Ausübung des Richteramtes und für eine

Besorgnis der Befangenheit des Richters befaßt. Der Kläger zeigt nicht konkret

auf, inwiefern die Erwägungen des Oberlandesgerichts jeder rechtlichen

Grundlage entbehren oder mit der geltenden Rechtsordnung, weil völlig geset-

zesfremd oder gar willkürlich, unvereinbar sein sollen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert