Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 24.01.2002 – I ZR 102/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja ja : BGHZ BGHR : ja

UrhG §§ 45 ff., 59

Verkündet am: 24. Januar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Verhüllter Reichstag

a) Die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen sind grundsätzlich eng aus- zulegen. Jedoch kann ein besonders schützenswertes Interesse des Verwer- ters dazu führen, daß bei der Auslegung der – als abschließend zu verste- henden – Schrankenregelungen ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist.

b) Ein Werk der bildenden Kunst befindet sich dann nicht bleibend an einem öf- fentlichen Ort, wenn das Werk im Sinne einer zeitlich befristeten Ausstellung präsentiert wird. Unerheblich ist dabei, ob das Werk nach dem Abbau fortbe- steht oder ob es mit dem Abbau untergeht.

BGH, Urt. v. 24. Januar 2002 – I ZR 102/99 – Kammergericht

LG Berlin

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und

die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts

vom 27. Oktober 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger, bekannt unter ihren Künstlernamen Christo und Jeanne-Claude,

veranstalteten im Juni/Juli 1995 in Berlin für die Dauer von zwei Wochen das

Kunstprojekt “Verhüllter Reichstag”. Die Künstler finanzierten das Projekt selbst,

u.a. durch den Verkauf von Abbildungen der Modelle und von Bildern des ver-

hüllten Reichstags, nicht jedoch durch den Verkauf von Postkarten.

Die Beklagten betreiben eine Foto- und Bildagentur. Ohne Zustimmung der

Kläger stellten sie die nachfolgend schwarz-weiß wiedergegebenen Postkarten

her, die den verhüllten Reichstag zeigen, und verbreiteten sie.

Die Kläger vertreten die Ansicht, daß die Postkarten mit dem verhüllten

Reichstag nur mit ihrer Zustimmung hätten hergestellt und vertrieben werden

dürfen. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen und

beantragt,

die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Postkarten oder andere Vervielfältigungsstücke mit den (oben wiedergegebenen) Bildmotiven des “Verhüllten Reichstags” zu vervielfältigen, zu verbreiten oder in anderer Weise zu verwenden (es folgen Abbildungen der beiden Postkarten).

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben sich auf den

Standpunkt gestellt, nach § 59 UrhG zur Herstellung und Verbreitung der Post-

karten berechtigt gewesen zu sein.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat die Be-

rufung der Beklagten zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klage-

abweisungsantrag weiterverfolgen. Die Kläger beantragen, die Revision zurück-

zuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß den Klägern ein Unterlas-

sungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zustehe. Zur Begründung hat es – teilweise

auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils sowie auf die im Ver-

fügungsverfahren ergangenen Entscheidungen (LG Berlin NJW 1996, 2380; KG

GRUR 1997, 129 = NJW 1997, 1160) verweisend – ausgeführt:

Die Realisierung des Projekts “Verhüllter Reichstag” genieße urheberrechtli-

chen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG, da es sich um eine eigen-

tümliche Schöpfung von individueller Prägung handele, die in ihrer konkreten

Formgebung ohne weiteres den für den Urheberrechtsschutz erforderlichen Grad

an künstlerischer Gestaltungshöhe erkennen lasse. Den Beklagten stehe die

Schrankenbestimmung des § 59 Abs. 1 UrhG nicht zur Seite, weil sich der ver-

hüllte Reichstag nicht bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen be-

funden habe. Für das Merkmal “bleibend” sei maßgebend auf den Willen des Be-

rechtigten abzustellen. Ein Kunstwerk, das für die gesamte Lebensdauer an ei-

nem öffentlichen Standort errichtet sei, befinde sich dort bleibend, auch wenn die-

se Lebensdauer aufgrund des Materials, aus dem das Werk geschaffen sei, ein-

geschränkt sei. In einem solchen Fall habe der Berechtigte das Werk der Öffent-

lichkeit durch die Aufstellung an einem öffentlichen Ort für die Zeit seiner natürli-

chen Lebensdauer gewidmet. Anders verhalte es sich aber, wenn der Berechtigte

die Zeit der öffentlichen Aufstellung von vornherein auf einen Zeitraum begrenze,

der kürzer als die natürliche Lebensdauer des Werkes sei. Dann befinde sich das

Werk nicht bleibend an dem öffentlichen Standort, sondern sei nur vorüberge-

hend der Öffentlichkeit gewidmet. Unerheblich sei dabei, ob das Werk nach sei-

ner Entfernung fortbestehe oder ob es im Zuge der Deinstallation zerstört werde.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Klägern gegen die Be-

klagten einen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit §§ 16, 17 UrhG zu-

gebilligt.

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei der “Ver-

hüllung des Reichstags” um ein von beiden Klägern geschaffenes Werk der bil-

denden Kunst handelt, dem die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche be-

sondere Individualität zukommt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 8 UrhG). Diese Beur-

teilung, die das Berufungsgericht in einem Parallelverfahren im einzelnen be-

gründet hat (KG GRUR 1997, 128), läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die

Revision erhebt insoweit keine Rügen.

2.

In der Herstellung und im Vertrieb der in Rede stehenden Postkarten

liegt eine Vervielfältigung und Verbreitung des Kunstwerks, also des verhüllten

Reichstags (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UrhG).

3. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auf die Schrankenbestimmung

des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Danach ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an

öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch Lichtbild zu vervielfäl-

tigen und zu verbreiten. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es

sich bei dem von den Klägern geschaffenen verhüllten Reichstag nicht um ein

bleibend errichtetes Werk gehandelt hat.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß § 59 UrhG

wie alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schranken-

bestimmungen der §§ 45 ff. UrhG grundsätzlich eng auszulegen ist (st.Rspr.; vgl.

BGHZ 144, 232, 235 f. – Parfumflakon, m.w.N.). Dies hat seinen Grund weniger

darin, daß Ausnahmevorschriften generell eng auszulegen wären, sondern beruht

darauf, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst

angemessen zu beteiligen ist und daher die ihm hinsichtlich der Werkverwertung

zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt werden dü r-

fen. Teilweise wird allerdings mit den Schrankenbestimmungen ebenfalls beson-

deren verfassungsrechtlich geschützten Positionen Rechnung getragen. Sie stel-

len das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen, grundsätzlich ab-

schließenden Güterabwägung dar (vgl. Bornkamm in Festschrift Piper [1996],

S. 641, 648 f.; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., vor § 45

UrhG Rdn. 6). Besteht beispielsweise an der Wiedergabe eines geschützten

Werkes ein gesteigertes öffentliches Interesse, ist dies bei der Auslegung der

Schrankenbestimmungen zu berücksichtigen und kann im Einzelfall dazu führen,

daß die enge, am Wortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, der ve r-

fassungsrechtlich geschützten Position des Verwerters Rechnung tragenden In-

terpretation weichen muß (vgl. BVerfG GRUR 2001, 149, 151 f. – Germania 3, zu

§ 51 Nr. 2 UrhG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG; Bornkamm aaO S. 649 f.; Melichar

in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 45 ff. UrhG Rdn. 15 f.; Ahlberg in Möh-

ring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Einl. 53; Schack, Urheber- und Urhe-

bervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 86 u. 480 ff.). In jedem Fall sind neben den Inter-

essen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interes-

sen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzli-

chen Regelung heranzuziehen.

b)

Indem das Gesetz für an öffentlichen Orten befindliche Kunstwerke Ein-

schränkungen der Ausschließlichkeitsrechte vorsieht, trägt es dem Interesse der

Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes Rechnung (vgl. Vogel in Schrik-

ker aaO § 59 UrhG Rdn. 2; Walter, Medien und Recht, 1991, 4 f.). Dieser Gedan-

ke lag bereits der entsprechenden Bestimmung im alten Recht, dem von 1907 bis

1965 geltenden § 20 KUG, sowie der Bestimmung des § 6 Nr. 3 des Kunstschutz-

gesetzes von 1876 zugrunde. In den Motiven zu § 20 KUG heißt es hierzu, “daß

Werke, die sich dauernd an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, in gewis-

sem Sinne Gemeingut sind und, sofern es nicht in der nämlichen Kunstform ge-

schieht, von jedermann nachgebildet werden können” (abgedruckt bei Osterrieth,

KUG, 1. Aufl. 1907, § 20 Anm. I 2). Damit korrespondiert eine zweite, aus der

Sicht des Urhebers angestellte Erwägung, mit der die Übernahme des § 20 KUG

in das Urheberrechtsgesetz von 1965 begründet wurde: Der Urheber, der der

Aufstellung seines Werkes an einem öffentlichen Ort zustimmt, widme damit sein

Werk in bestimmtem Umfang der Allgemeinheit (vgl. Begründung des Regie-

rungsentwurfs eines UrhG, BT-Drucks. IV/270, S. 76 zu § 60).

c)

Im Schrifttum besteht weitgehend Einigkeit darüber, daß das Merkmal

“bleibend” jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn sich ein Kunstwerk für seine na-

türliche Lebensdauer an einem öffentlichen Platz befindet (Vogel in Schricker

aaO § 59 UrhG Rdn. 11; Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG

Rdn. 2; Schack aaO Rdn. 506, jeweils m.w.N.).

Die Revision möchte – hieran anknüpfend – den Schluß ziehen, daß ein für

die gesamte Dauer seiner Existenz an einem öffentlichen Ort ausgestelltes

Kunstwerk sich dort im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend befinde. Sie

kann sich dabei auf einen Teil des Schrifttums berufen, der das Merkmal “blei-

bend” ebenfalls mit “für die gesamte Dauer der Werkexistenz” gleichsetzt (vgl.

Weberling, AfP 1996, 34, 35; Kleinke, AfP 1996, 397; Pöppelmann, ZUM 1996,

293, 298 f.; J. Löffler in M. Löffler, Presserecht, 4. Aufl., BT UrhR Rdn. 82; Gries-

beck, NJW 1997, 1133, 1134; Rehbinder, Urheberrecht, 9. Aufl., S. 211).

Dem widersprechen allerdings zahlreiche Stimmen im Schrifttum, die eine

solche Sichtweise als mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar ablehnen (vgl. etwa

Hess, Festschrift Nordemann [1999], S. 89, 93 f.) und die statt dessen auf den

Willen des Künstler abstellen. Wolle dieser sein Werk der Öffentlichkeit nur vor-

übergehend zugänglich machen, also widmen, befinde sich das Werk nicht blei-

bend an dem öffentlichen Platz (vgl. Müller-Katzenburg, NJW 1996, 2341, 2344;

Pfennig, ZUM 1996, 658 f.; Ernst, AfP 1997, 458, 459; ders., ZUM 1998, 475,

476 f.; Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rdn. 2; ders., Anm. zu

KG RzU KGZ Nr. 100, S. 8; Hess aaO S. 95 f.; Schack aaO Rdn. 506; Gass in

Möhring/Nicolini aaO § 59 Rdn. 12; Vogel in Schricker aaO § 59 UrhG Rdn. 11;

Rehbinder, Urheberrecht, 11. Aufl., Rdn. 284; Dietz, UFITA 136 [1998], 5, 73).

Dem hat sich das Berufungsgericht angeschlossen.

d) Dieser zuletzt genannten Auffassung ist zunächst insofern zuzustimmen,

als es für das Merkmal “bleibend” nicht darauf ankommen kann, ob ein vorüber-

gehend aufgestelltes Werk nach dem Abbau weiterhin besteht und gegebenen-

falls an anderer Stelle erneut aufgestellt werden soll oder ob es mit der Deinstal-

lation untergeht (vgl. auch Ernst, ZUM 1998, 475, 477; Müller-Katzenburg, NJW

1996, 2341, 2344; Hess aaO S. 94). Denn damit würde ohne sachliche Rechtfer-

tigung nach der Art des Kunstwerks unterschieden: Während der Urheber einer

vorübergehend an öffentlichem Ort aufgestellten Skulptur durch § 59 UrhG in sei-

nen Ausschließlichkeitsrechten nicht eingeschränkt wäre, müßte der Schöpfer e i-

ner ebenfalls vorübergehend zu einem bestimmten Anlaß erstellten, durch die

Umgebung definierten Installation ungeachtet ihrer zeitlichen Befristung hinneh-

men, daß sein Werk in zweidimensionaler Form auch zu gewerblichen Zwecken

vervielfältigt und verbreitet werden könnte. Für eine solche Differenzierung bietet

das Gesetz keine Grundlage.

Auf der anderen Seite ist der Revision einzuräumen, daß nicht allein die

Widmung des Urhebers maßgeblich sein kann. Mit Recht verweist die Revision

darauf, es gehe nicht an, etwa bei einem Denkmal nur deshalb das Merkmal

“bleibend” zu verneinen, weil sich der Urheber eine Zerstörung des Denkmals

nach vier Jahrzehnten vorbehalten habe. Wird allein auf die subjektive Bestim-

mung des Berechtigten abgestellt, hätte es dieser in der Hand, sich durch eine

entsprechende Absichtserklärung vor der nach § 59 UrhG privilegierten Nutzung

seines Werks zu schützen. Auch bei urheberrechtlich geschützten Bauwerken wä-

re es nicht sachgerecht, allein danach zu unterscheiden, ob – etwa beim Bau ei-

nes Provisoriums, das nach einigen Jahren einem Neubau weichen soll – schon

bei Errichtung ein Zeitpunkt für den Abriß des Bauwerks ins Auge gefaßt ist.

Für eine sachgerechte Abgrenzung kommt es vielmehr auf den Zweck an, zu

dem das geschützte Werk an dem öffentlichen Ort aufgestellt worden ist. Der ge-

setzlichen Regelung, die dem Urheber im Falle einer nur vorübergehenden Auf-

stellung oder Errichtung seines Werkes weitergehende Rechte vorbehält als im

Falle einer auf Dauer gedachten Installation, liegt die Erwägung zugrunde, daß es

nicht gerechtfertigt wäre, die Befugnisse des Urhebers auch im Falle einer (vor-

übergehenden) Aufstellung seiner Werke an öffentlichen Orten über das im Ge-

setz ohnehin vorgesehene Maß hinaus (vgl. etwa §§ 50, 53, 57, 58 UrhG) einzu-

schränken. Auch das Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbil-

des gebietet eine solche Einschränkung der Urheberbefugnisse nicht. Dieses In-

teresse ist darauf gerichtet, daß öffentliche Straßen und Plätze etwa auf Postka r-

ten, auf einem Gemälde oder einem Stich, in einem Bildband oder in einem Film

wiedergegeben werden können, ohne daß hierfür – falls sich dort urheberrechtlich

geschützte Werke befinden – die Zustimmung der Berechtigten eingeholt werden

muß. Geht es dagegen um die Wiedergabe von Werken der bildenden Kunst, die

vorübergehend auf öffentlichen Plätzen im Kontext einer Ausstellung präsentiert

werden, besteht kein Anlaß zu einer entsprechenden Begrenzung urheberrechtli-

cher Befugnisse.

Maßgeblich ist danach, ob die mit Zustimmung des Berechtigten erfolgte

Aufstellung oder Errichtung eines geschützten Werkes an einem öffentlichen Ort

der Werkpräsentation im Sinne einer Ausstellung dient, wobei der gesetzlichen

Regelung allerdings die Vorstellung einer zeitlich befristeten Ausstellung, nicht

einer Dauerausstellung zugrunde liegt.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe können sich die Beklagten nicht auf eine

nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG privilegierte Nutzung berufen. Die von den Klägern

geschaffene Verhüllung des Reichstags wurde von ihnen in der Art einer Aus-

stellung präsentiert. Ausstellungen, die zeitlich befristet sind, werden üblicherwei-

se in Wochen und Monaten, nicht dagegen in Jahren bemessen. Die hier in Rede

stehende kurze Dauer von zwei Wochen unterstreicht den Ausstellungscharakter

der Präsentation.

III. Die Revision der Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert