BGH Beschluss vom 24.01.2002 – I ZR 177/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm,
Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihr für die Durchführung des
Revisionsverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird
abgelehnt.
Die Revision der Beklagten bietet keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Unterlassung der
beabsichtigten Rechtsverfolgung läuft im übrigen auch nicht
allgemeinen Interessen zuwider (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Beglaubigt: