Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.01.2002 – I ZR 177/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm,

Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, ihr für die Durchführung des

Revisionsverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird

abgelehnt.

Die Revision der Beklagten bietet keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Unterlassung der

beabsichtigten Rechtsverfolgung läuft im übrigen auch nicht

allgemeinen Interessen zuwider (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Beglaubigt: