BGH Beschluss vom 24.01.2002 – IX ZR 238/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 24. Januar 2002
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Mai 1999 wird nicht an-
genommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 1.200.000 DM (= 613.550,26 €).
Gründe
Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-
tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Feststellungen des Tatrichters werden durch die Rügen der Revision
nicht erschüttert. Bis der von der Gesellschafterversammlung am 29. Septem-
ber 1994 beschlossene Verkauf des Betriebs oder der Geschäftsanteile ver-
wirklicht werden konnte, mußte der Betrieb der späteren Gesamtvollstrek-
kungsschuldnerin möglichst zweckmäßig fortgeführt werden. Zur Überbrückung
war die Kreditverlängerung nötig, die durch die hier bestellte Grundschuld ab-
gesichert wurde. Daß der Geschäftführer G. der Schuldnerin und die Vertreter
der Beklagten am 24. Oktober 1994 noch ernsthaft mit einem Gelingen der
Verkaufsbemühungen rechneten, konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
feststellen.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Kayser