Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.01.2002 – IX ZR 238/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 24. Januar 2002

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Mai 1999 wird nicht an-

genommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 1.200.000 DM (= 613.550,26 €).

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-

tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).

Die Feststellungen des Tatrichters werden durch die Rügen der Revision

nicht erschüttert. Bis der von der Gesellschafterversammlung am 29. Septem-

ber 1994 beschlossene Verkauf des Betriebs oder der Geschäftsanteile ver-

wirklicht werden konnte, mußte der Betrieb der späteren Gesamtvollstrek-

kungsschuldnerin möglichst zweckmäßig fortgeführt werden. Zur Überbrückung

war die Kreditverlängerung nötig, die durch die hier bestellte Grundschuld ab-

gesichert wurde. Daß der Geschäftführer G. der Schuldnerin und die Vertreter

der Beklagten am 24. Oktober 1994 noch ernsthaft mit einem Gelingen der

Verkaufsbemühungen rechneten, konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei

feststellen.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Ganter

Kayser