Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.01.2002 – IX ZR 36/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 24. Januar 2002

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Dezember 1999 wird

nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 322.855,58 DM

(165.073,44 €) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlich

einwandfrei entschieden worden (§ 554 b ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Wahrung der Schriftform (§§ 766, 126

BGB) rechtlich zutreffend bejaht. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft,

jedoch nicht für begründet erachtet. Im Hinblick auf das Ergebnis des Ermitt-

lungsverfahrens gegen den Kläger hat das Berufungsgericht von dem ihm in

§ 150 ZPO eingeräumten Ermessen, die Aussetzung aufzuheben, in nicht zu

beanstandender Weise Gebrauch gemacht und dabei insbesondere die be-

rechtigten Belange des Beklagten berücksichtigt. Von einer weiteren Begrün-

dung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).

Kreft

Kirchhof

Fischer

Ganter

Kayser