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BGH Beschluss vom 25.01.2002 – 1 StR 573/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Januar 2002 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 11. September 2001 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat zu der der Sache nach erhobenen Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO), daß der Beschwerdeführer schon nicht vorträgt, er habe den Besetzungseinwand geltend gemacht (§ 222 b StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
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