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BGH Beschluss vom 25.01.2002 – 2 StR 511/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 511/01

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

bzgl. Angekl. 1: wegen Vergewaltigung

bzgl. Angekl. 2: wegen Beihilfe zur Vergewaltigung

bzgl. Angekl. 3: wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Januar 2002

gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Angeklagte M. wird auf seinen Antrag gegen die

Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das

Urteil des Landgerichts Köln vom 10. August 2001 im Hinblick

auf die im Schriftsatz vom 22. Oktober 2001 enthaltenen Ver-

fahrensrügen in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt dieser Angeklagte.

Mit der Revisionseinlegung hatte der Verteidiger des Ange-

klagten die allgemeine Sachrüge erhoben. Der per Telefax

übermittelte Schriftsatz des Verteidigers vom 22. Oktober 2001

zur weiteren Revisionsbegründung mit Verfahrensrügen war

mit Ausnahme der letzten Seite, die neben einigen Ausführun-

gen zur Sachrüge die Unterschrift des Verteidigers enthielt, am

letzten Tag der Frist um 23.57 Uhr bei Gericht eingegangen,

der vollständige Schriftsatz ging fünf Minuten später um 0.02

Uhr ein. Dies begründet ausnahmsweise die Wiedereinsetzung

gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfah-

rensrügen, da es allein darum geht, einen in der fehlenden

Unterschrift liegenden Formfehler bei einer bereits innerhalb

der Frist eingegangenen Revisionsbegründung zu beseitigen

(vgl. auch BGHSt 31, 161).

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Köln vom 10. August 2001 werden als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-

geklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf